Guten Tag,
folgende Ausgangssituation:
Bungalow als Einfamilienhaus ca. 105 m², Bauort in Land Brandenburg
Bauantrag gestellt am 30.12.2007,
EnEVAbk.-Berechnung vom 14.11.07
Prüfung durch Prüfingenieur vom 04.02.08,
laut Deckblatt des Nachweises wurde nach EnEV vom 02.12.2004 berechnet,
reduzierte Wärmebrücken, da Konstruktion nach Beiblatt 2 ausgeführt werden soll.
Ausführung: AW 17,5 cm PPW2 lambda 0,10, 6 cm Wärmedämmung 040, Im Sockelbereich Wärmedämmung Dä 040, Ringanker in U-Schalen aus Leichtbeton, Fensterstürze als Vollbetonstürze, Aufsatzrollläden sind vorgesehen, Leibungen sollen mit 3 cm Wärmedämmung 040 gedämmt werden, ohne zusätzlichen MW-Anschlag.
Jetzt meine Fragen:
1. Muss nicht nach neuer EnEV berechnet werden und kann ich den Prüfer deswegen anschwärzen? Wenn ja wo?
2. Wenn nach Beiblatt 2 ausgeführt werden soll, ist eurer Meinung nach, dieses in der Ausführung nach diesem Nachweis so überhaupt möglich, Stichpunkt Gleichwertigkeitsnachweis?
3. Es wurde von der Hausbaufirma darauf verwiesen, dass der Nachweis des Ringankers als separates Bauteil nicht notwendig ist, da er mit 5 % in der Berechnung bereits eingegangen ist. Ist das Richtig bzw. möglich?
5 % Regel bei EnEV-Nachweis?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
5 % Regel bei EnEV-Nachweis?
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