Herausgabe Planungsunterlagen zur Berechnung EnEV
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Herausgabe Planungsunterlagen zur Berechnung EnEV

Guten Abend ... Sanierung eines Mehrfamilienhauses 2004 und nachfolgend Abnahme .. die Sanierung muss der bautechnischen Standardanforderungen nach EnEVAbk. 2004 genügen. Nach 18 Monaten zähen Briefwechsels endlich und plötzlich die Bestätigung, dass das Haus gemäß EnEV (Qp+40 %) saniert wurde. Allerdings bestehen berechtigte Zweifel, ob dieses wirklich so durchgeführt wurde!
Deshalb möchte ich Einblick in die genaue Berechnung haben, da ich der Verkäuferin und dem Architekten nicht traue. Die Verkäuferin verweigert den Einblick oder die Herausgabe der zur Berechnung der einzelnen Schritte notwendigen Daten, bzw. Planungsunterlagen mit dem Hinweis, dass dies nicht vertraglich vereinbart war und dementsprechend nicht geschuldet ist (mit dem Architekten besteht kein Vertragsverhältnis). Ich muss also das ganze Haus strenggenommen auf EnEV prüfen lassen, was zeitaufwendig, teuer und eigentlich überflüssig ist, da alle Daten beim Planer, bzw. der Verkäuferin liegen.
Hätte eine Auskunftsklage berufend auf den Auskunftsanspruchs nach § 242 BGBAbk. Erfolg oder gibt es eine andere, bessere Möglichkeit um an die Daten heranzukommen? Vielen Dank für eine Auskunft!
Land Sachsen
  • Name:
  • Aaris Lycos
  1. Rechtsfrage

    Es wird gar nicht klar, in welchem Vertragsverhältnis Sie zum Verkäufer stehen. Sind Sie Mieter oder Eigentümer einer Wohnung?
    Wenn die EnEVAbk.-Berechnung bauaufsichtlich nötig war, dann könnte die Berechnung auch bei den Bauakten beim Bauamt liegen. Da können Sie ja mal anfragen. Als Eigentümer dürfen Sie die Akten einsehen.
    Ob Sie einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Verkäufer haben frage Sie am Besten einen Rechtsanwalt.
    Ich habe beruflich mit diesen Dingen zu tun und kann sagen, dass es in den ersten Jahren der EnEV häufiger fehlerhafte Berechnungen gab, teilweise auch, weil die Programme einige Fehler hatten. Oftmals erfüllen die Gebäude trotzdem die EnEV. Das kann daher rühren, dass die Anlagentechnik zu ungünstig angesetzt wurde, oder dass man über einen detaillierten Nachweis der Wärmebrücken den Nachweis erfolgreich führen kann.
    Zu welchem Zeitpunkt haben Sie denn die Wohnung gekauft oder gemietet?
    Gruß
    Gruß
  2. Herausgabe der EnEV-Berechnung?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo!
    Ich habe Ihren Beitrag leider erst heute gelesen.
    Sollte sich wirklich auch nicht indirekt aus Ihrem Sanierungsvertrag eine Pflicht zur Herausgabe dieser Berechnung ergeben, haben Sie meines Erachtens zumindest einen Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen gemäß § 810 BGBAbk., da diese Berechnung auch in Ihrem Interesse errichtet wurde.
    Eine Klage auf Einsichtnahme hätte aber nur dann Erfolg, wenn die Gegenseite sich nicht etwa darauf beruft, diese gar nicht (mehr) vorliegen zu haben. Das wird im Falle einer Klage von der jeweiligen Gegenseite aber leider gern so praktiziert. Die Beweislast dafür, dass sich die Berechnung auch aktuell wirklich im Besitz der Gegenseite befindet, liegt bei Ihnen.
    Versuchen Sie sich vielleicht direkt an das Planungsbüro zu wenden und bieten Sie denen eine angemessene Vergütung nach HOAIAbk. für die Herausgabe der Berechnung an. Damit kommen Sie vielleicht eher zum Erfolg, als mit einem unschönen Prozess.
    (Hinweis: Alle meine Ratschläge sind allgemeiner Art, ohne Gewähr und ersetzen nie eine juristische Beratung im Einzelfall.)
    Viele Grüße und schöne Pfingsten!
    Ralf Wortmann

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