Ab wann gilt oberste Geschossdecke als 'begehbar'?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Ab wann gilt oberste Geschossdecke als 'begehbar'?

Hallo,
ich besitze und bewohne eine Dachgeschosswohnung, über der sich ein nicht ausgebauter Spitzbogen befindet. Der Raum hat derzeit keinen begehbaren Fußbodenbelag (Holzbalkendecke mit etwas alter Mineralwolle zwischen den Balken), die Fläche des Raums beträgt ca. 4 m x 5,5 m, die Raumhöhe zwischen Deckenkonstruktion und Unterkante der Mittelpfette beträgt ca. 2 m. Einige meiner Nachbarn haben in diesem Jahr die Spitzböden über ihren Wohnungen zu Abstellräumen umgebaut. Für alle Wohnungen liegt eine entsprechende Baugenehmigung vor. Ich habe jedoch nicht vor, den Raum über meiner Wohnung umzubauen.
Meine Frage ist nun, ob die Decke über meiner Wohnung unter die Nachrüstpflicht für nicht begehbare oberste Geschossdecken fällt. Nach einer Auslegung des DiBt wird Dämmung wird zur Pflicht, wenn der Raum über der obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume, Abstell-, Trockenräume o.ä. bietet. Demnach wäre die Decke über meiner Wohnung als begehbar anzusehen, denn die Nutzung als Abstellraum ist ja bereits genehmigt. In der Auslegung des DiBt heißt es jedoch weiter, dass der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweisen muss, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Ob das für die Fläche über meiner Wohnung zutrifft, kann ich nicht so recht beurteilen und ebenso wenig, ob dies einen Einfluss auf die Nachrüstpflicht hat. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?
Vielen Dank
B. Stein
  • Name:
  • Britta Stein
  1. "zugänglich aber nicht begehbar"

    Egal, was das DIfBT da interpretiert, gemeint ist: Jeder Dachraum, der zum Fristablauf nicht ausgebaut ist, in den man zur Ausführung von Dämmarbeiten rein kann (zugänglich) und dessen Boden nicht vollständig mit Gehbelag ausgelegt ist (nicht begehbar) MUSS gedämmt werden. Dies kann z.B. durch einfaches Auslegen von Mineralwolle erfolgen, was einen späteren Ausbau nicht erschwert.
    Die Ausrede: "Ich will vielleicht in 10 Jahren mein Dach ausbauen. ", befreit von der jetzt gültigen Dämmpflicht nicht!
  2. Spitzbogen dämmen?

    statisch gesehen wird dem Spitzbogenseit alters her eine sogenannte Spitzbogenlast angerechnet. Damit ist er nicht als nutzbarer Raum auslegbar. Dafür sind die Lasten nicht ausreichend berücksichtigt. Zur Ablagerung von leichtem Krempel und alten Koffern kann er genutzt werden. Aber warum dieses "Lager" beheizen? Der Spitzbogen sollte immer in Höhe der Kehlbalkenlage mit der erforderlichen Wärmedämmung versehen werden. Die thermische Hülle sollte sich auf den nutzbaren Raum beschränken. Wer hat schon Heizgeld zu verschenken.

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