Kellerwärmedämmung eines nur zum Teil beheizbaren Kellers
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Kellerwärmedämmung eines nur zum Teil beheizbaren Kellers

Guten Tag,
wir haben ein Einfamilienhaus mit einem (Beton-) Teilkeller gebaut. Es gibt einen Heizungs- / Waschkeller (Heizungskeller, Waschkeller), einen Abstellraum und einen Sauna- / Hobbykeller. Nur letzterer hat eine Heizung. Gedämmt ist der gesamte Keller nicht, lediglich eine Dämmung im Estrich scheint installiert worden zu sein sowie eine Außendämmung in dem Bereich, wo vom Kellerflur die Außenwände liege. Ich habe gehört, dass ein beheizter Kellerraum laut EnEVAbk. gedämmt sein muss und ein Betonkeller niemals den Mindestanforderungen der Wärmedämmung erfüllt (DINAbk. 4108).
Reicht die Bodendämmung aus? Hätten wir nicht eine Perimeterdämmung bekommen müssen? Wie müssen die Innenwände zu den anderen Räumen gedämmt sein? Müssen Türen und Fenster besondere Voraussetzungen erfüllen? Unser Bauunternehmer hat bislang zu diesem Thema lediglich folgendes geantwortet: "Ihr Keller ist nicht gedämmt. Das steht auch nicht im Vertrag. " Zusätzlich taucht der Keller nicht in der Energiebedarfsrechnung unseres Hauses auf. Dazu habe ich gehört, dass  -  sobald ein Keller beheizt ist  -  der gesamte Keller in dieser Berechnung erwähnt werden muss, da der Energiebedarf des Hauses entscheidend mitbeeinflusst wird. Vielen Dank für Ihre Antworten!
  • Name:
  • J. Bachmann
  1. nur mal so:

    Zitate: J. Bachmann
    "Ich habe gehört, dass ein beheizter Kellerraum laut EnEVAbk. gedämmt sein muss und ein Betonkeller niemals den Mindestanforderungen der Wärmedämmung erfüllt (DINAbk. 4108). "
    • Richtig!

    "Reicht die Bodendämmung aus? "

    • Welche, wie dick?

    "Hätten wir nicht eine Perimeterdämmung bekommen müssen? "

    • im Regelfall schon! Zwischen 6 cm bis 10 cm, wlg 035 bis 045 je nach dem wie der EnEV Nachweis ausgelegt ist

    "Wie müssen die Innenwände zu den anderen Räumen gedämmt sein? "

    • da ließe sich in der Theorie auchmachen

    "Müssen Türen und Fenster besondere Voraussetzungen erfüllen? "

    • Wenn nicht der gesamt Keller gedämmt wurde, eigentlich schon.

    "Unser Bauunternehmer hat bislang zu diesem Thema lediglich folgendes geantwortet: "Ihr Keller ist nicht gedämmt. Das steht auch nicht im Vertrag. " Zusätzlich taucht der Keller nicht in der Energiebedarfsrechnung unseres Hauses auf. "

    • wenn das so ist hat der Unternehmer recht

    "Dazu habe ich gehört, dass  -  sobald ein Keller beheizt ist  -  der gesamte Keller in dieser Berechnung erwähnt werden muss, da der Energiebedarf des Hauses entscheidend mitbeeinflusst wird. "

    • Das macht auf jeden Fall mehr Sinn als Trennwände und Türen separat nachzuweisen

    "Vielen Dank für Ihre Antworten! "
    Bitteschön

  2. Wenn nichts im Vertrag steht,

    haben Sie lediglich Anspruch auf die EnEVAbk.-gerechte Ausbildung der im Raumverbund zum beheizten EGAbk. stehenden Kellerbereiche, sprich Kellerflur mit Kellertreppe.
    Natürlich muss dieser Bereich auch im EnEV-Nachweis auftauchen.
    Natürlich muss auch der Mindestwärmeschutz eingehalten werden, eine zusätzliche Dämmung ist u.U. jedoch nicht erforderlich, da das Rechenverfahren das Bilanzieren erlaubt.
    Eine Heizung, die im Zweifel nur "zu Temperierungszwecken" in irgendeinem Kellerraum installiert ist, führt nicht zu einem Anspruch auf Dämmung dieses Kellerraumes. Da müssten Sie schon nachweisen, dass Sie diesen Raum ganz klar normal beheizen wollten. (Das ist einfach, wenn der Raum z.B. eindeutig als Wohnraum ausgewiesen ist, "Hobbyraum" ist z.B. nicht eindeutig.)
  3. @ JDB: Stimme Dir zu, aber

    ein Raum in dem eine Heizfläche (natürlich geplant) installiert wurde, muss doch auch als beheizt betrachtet werden.
    Wo kommt denn der Begriff "zu Temperierungszwecken" her? Mag ja sein, dass ich den bisher immer überlesen habe.
  4. wieso weshalb warum

    Der Billigbau lebt davon, dass er bis zur Unterschrift nicht berät ("Pizzabäckersyndrom").
    In diesem Fall gibt die EnEVAbk. selbst ein paar Stichworte, mit denen man '*nachher* den Kopf aus der Schlinge bekommt.
    Man denke allein an die 4 Monate, die ein Gebäude mindestens beheizt werden muss, damit überhaupt ein EnEV-Nachweis fällig wird. Ich sehe hier viele Möglichkeiten, einen Heizkörper im unbeheizten Bereich zu begründen.
  5. wenn < 4 Monate beheizt, dann

    ist praktisch ein EnEVAbk.-Nachweis notwendig, um zu belegen, dass weniger als 4 Monate beheizt werden muss.
    Bloße Behauptung reicht nicht!
    Fake oder Farce?
  6. 4x gelesen

    und ich versteh's trotzdem nicht. nochmal bitte.
  7. ich versuch's mal komplizierter auzudrücken:

    Man kann ja beim Bauantrag nicht einfach angeben, dass das Haus weniger als vier Monate im Jahr beheizt werden muss und der WSchNachweis enfällt.
    Die wollen schon eine Begründung  -  rechnerischer Nachweis.
    Also erstellt man einen Nachweis nach den aaRdTAbk.  -  also im wesentlichen Berechnungen annalog EnEVAbk..
    Unterm Strich nichts gespart!
    Was soll also solch eine Befreiung?
  8. Laienfrage

    Hallo Herr Schimweg,
    nur aus Laiensicht eine rein durch Neugier veranlasste Frage: wenn ich einen Heizkörper im Keller habe, weil ich beispielsweise ein auf Grund des wegwandernden Golfstroms zukünftig mögliches Einfrieren meiner Wasseruhr verhindern will (also wenn der Heizkörper-Thermostat immer nur auf "Sternchen"-Frostschutz-Einstellung stehen soll), muss ich dann den Keller isolieren (lassen)?
    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried
  9. Ernst gemeinte Frage?

    Wenn Sie von einer Nachrüstung sprechen  -  Haus ist schon einen Tag bewohnt (oder auch länger, ) dann können Sie fast machen was Sie wollen.
    Es spielt dann in Bezug auf den zusätzlichen Heizkörper nur der "HeizAnl"-Teil der EnEVAbk. eine Rolle.
    Den erfüllen Sie ja, weil Sie selbstverständlich ein Thermostatventil installieren und auf die Dämmung der Anbindeleitungen verzichten können, denn Sie werden diese ja nicht durch unbeheizte Bereiche führen  -  oder?
  10. Durchaus ernstgemeint

    Hallo Herr Schimweg,
    meine Frage war durchaus ernstgemeint: Bekannte haben ein Reihenhaus (allerdings noch nach WSchVO 95) mit einem Keller, der in der Wärmebedarfsberechnung als "ungeheizt" eingeflossen ist, in dem aber schon von Anfang an kleiner Heizkörper steht, der wohl wirklich nur so als Frostwächter dient. Hätten sie (oder ihr Bauträger) den Keller isolieren müssen? Müsste man das heute unter der EnEVAbk.?
    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried
  11. nach EnEV:

    beheizte Bereiche müssen gedämmt werden; allgemeine Rechtsauffassung: Heizkörper dient zum Heizen, also beheizter/beheizbarer Bereich.
    Es geht hier immer im "geplantes".
    Fragen Sie bitte nicht "aber was ist denn, wenn ich einen Heizlüfter in den Keller ... ".
  12. Danke!

    Hallo Herr Schimweg,
    vielen Dank für die Erläuterung  -  da will ich das mit dem Heizkörper lieber nicht weitererzählen :-)
    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried
  13. EnEV

    Foto von Oliver Kettig

    Hallo,
    ich bin der (Laien-) Meinung, dass das Gesagte so nicht korrekt ist! Wirkliche Anforderungen gibt's in der EnEVAbk. doch nur für "Gebäude mit normalen Innetemperaturen". Diese sind wie folgt definiert:
    EnEV § 2
    Im Sinne dieser Verordnung
    1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen solche Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck ... mehr als 4 Monate im Jahr beheizt werden

    § 14
    Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbes. wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden ...
    Sagt Billigbauer zum Kunden: "Wieso beheizter Raum? Ich habe Ihnen in den Abstellkeller eine Heizung eingebaut, damit sie den aauch mal aufwärmen können. Aber bitte nicht mehr als 4 Monate im Jahr beheizen, aber das tun sie ja ohnehin nicht, wäre ja auch bei dem Dämmstandard viel zu heizkostenintensiv. "
    Wie gesagt: Laienmeinung
    @JDB: Nein, ich suche keinen Job ;-)
    Grüße

  14. die Sache ist die

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    wegen eines solchen Falles hatte ich Herrn Hegner vom Bundesministerium für Bauen ... kontaktiert.
    Folgendes kam bei diesem Gespräch heraus:
    Wenn der Kellerraum einen Heizkörper hat reicht das noch nicht aus, dass der Raum innerhalb der temperierten Gebäudehülle liegt.
    Der Kellerraum muss in der Art "ausgerüstet" sein, dass er zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet ist. U.a. spielt da die Raumhöhe und der Lichteinfall von Tageslicht eine Rolle.
    Mithin ist die Aussage von Herrn Schimmweg nicht ganz eindeutig und richtig. Ein Heizkörper im Hobbyraum, der nicht ausreichend hoch ist, verpflichtet NICHT zu einer Dämm-Maßnahme an den Kelleraußenwänden.
    Bei einem offenen Treppenhaus müssen die Wände und Türen dann allerdings schon den Anforderungen der EnEVAbk. entsprechend ausgeführt werden.
    In meinen Augen ist das Quatsch. Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass die Räumlichkeiten, in denen Heizkörper angeordnet sind, entsprechend gedämmt werden müssen. Das Bilanzverfahren gibt den unseriösen Planern, Baufirmen, Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer zu viel Spielraum.
    Grüße
    Stefan Ibold
  15. Was ihr alle denkt

    steht auf dem einen Blatt, was der Bauherr im Nachhinein durchsetzen kann, auf dem anderen. Den geschickten Billigbauer juckt's nicht. Mit etwas Abstand zu den Paragraphen und etwas Vernunft ist das in den meisten Fällen auch OK.
    Beispiel Hobbyraum im Kalten mit Heizkörper zur Temperierung.
    (Kinder wollen 1x alle 14 Tage Tischtennis spielen.)
    Da es im öffentlich-rechtlichen Nachweis nur "beheizt" oder "unbeheizt" gibt, wäre die Decke über diesem "zwangsgedämmten" Keller theoretisch ohne wärmeschutztechnische Anforderungen (weil innenliegend), man dürfte sie ungedämmt ausführen. Macht man natürlich nicht, aber die theoretische Konsequenz aus der Erbsenzählerei mancher Gutachter:
    13 von 14 Tagen im Winter riesige Verluste!
    Fazit: Die Kinder müssen jeden Tag spielen. Auch nicht schlecht.

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