EnEV §13 Abs. 2: Neubauwerte oder 40% Regel? Konsequenzen & Unterschiede
In diesem Forum sind Sie: Energieeinsparverordnung EnEV📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Anwendung der EnEV §13 Abs. 2 bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Es geht um die Frage, ob Neubauwerte oder die 40%-Regel anzuwenden sind. Ein Nutzer berichtet von Problemen mit seiner EnEV-Software, die scheinbar falsche Ergebnisse liefert. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, wobei auf mögliche Softwarefehler und die Komplexität der EnEV hingewiesen wird.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 🔧 Praktische Umsetzung · 👉 Handlungsempfehlung
EnEV §13 Abs. 2: Neubauwerte oder 40% Regel? Konsequenzen & Unterschiede
die Überschreitung der Werte nach EnEVAbk. um 40 % bei Änderungen am Gebäude nach § 8 Abs 2 EnEV ist klar.
Was für Werte nehme ich nach § 13 Abs 2 der EnEV an.
Neubauwerte oder auch die 40 % Regel. Auf einer Planer CD sah ich die 40 % Regel, in einem EnEV Bedarfsausweis Programm, wurde mit Neubauwerten gerechnet, trotz das ich das Häckchen an "Änderung nach § 13 Abs. 2 " gesetzt habe.
Kann mir bitte jemand sagen was nun eindeutig anzuwenden ist.
Vorab Danke.
M. E
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die EnEVAbk. ist seit 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst – sämtliche Verweise auf EnEV-Paragraphen sind rechtlich veraltet und müssen auf GEG §59 (bisherige §13) sowie §57 (bisherige Neubauanforderungen) umgestellt werden.
🔴 KRITISCH: Bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen, die den Heizwärmebedarf um >25 % erhöhen oder die Nutzfläche um >10 % vergrößern, gelten zwingend die strengen Neubauanforderungen nach GEG §57 – die 40 %-Regel ist hier unzulässig und führt zu Rechtsverstößen.
⚠️ WICHTIG: Die 40 %-Regel existiert im GEG nicht mehr in dieser Form – stattdessen gelten differenzierte Anforderungen nach Art, Umfang und Gebäudetyp; eine pauschale Übernahme aus der EnEV ist rechtlich unhaltbar.
⚠️ WICHTIG: Planungssoftware, die die 40 %-Regel fälschlich auf §13- bzw. GEG §59-Fälle anwendet, produziert fehlerhafte Berechnungen – alle Software-Ergebnisse müssen vor Baubeginn durch einen zertifizierten Energieberater fachlich validiert werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage bezieht sich auf die Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV) § 13 Abs. 2 bei Änderungen an Gebäuden. Konkret geht es darum, ob bei solchen Änderungen die Neubauwerte oder die 40%-Regel zur Anwendung kommen.
Meiner Einschätzung nach ist entscheidend, welche Art von Änderung vorliegt. Die 40%-Regel gemäß § 8 Abs. 2 EnEV bezieht sich auf Änderungen im Gebäudebestand. § 13 EnEV regelt die Anforderungen an Neubauten. Bei wesentlichen Änderungen, die einem Neubau gleichkommen, können Neubauwerte relevant sein. 🔴 Eine pauschale Aussage ist ohne genaue Kenntnis des Umfangs der Änderungen nicht möglich.
Ich empfehle, die spezifischen Anforderungen der EnEV und die Art der durchgeführten Änderungen genau zu prüfen. Die korrekte Anwendung der EnEV ist entscheidend für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Energieeffizienz des Gebäudes.
👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Energieberater oder Architekten mit EnEV-Kenntnissen hinzu, um die korrekte Vorgehensweise für Ihr spezifisches Bauvorhaben zu ermitteln.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Der Nutzer fragt nach den anzuwendenden Werten gemäß § 13 Abs. 2 EnEV, insbesondere ob Neubauwerte oder die 40%-Regel aus § 8 Abs. 2 EnEV gelten. Die Verwirrung entsteht durch widersprüchliche Berechnungen in verschiedenen Planungsprogrammen.
✅ Zustimmung: Die 40%-Regel nach § 8 Abs. 2 EnEV ist korrekt für Änderungen an bestehenden Gebäuden, bei denen die Kosten für die energetische Verbesserung in einem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen. Diese Regel erlaubt eine Abweichung von den Neubauwerten um bis zu 40%.
⚠️ Korrektur: § 13 Abs. 2 EnEV bezieht sich auf die Ausstellung von Energieausweisen und nicht auf die Anforderungen an Bauteile bei Änderungen. Die Verwechslung der Paragraphen führt zu falschen Berechnungen. Für die energetische Bewertung von Änderungen ist § 8 Abs. 2 EnEV maßgeblich, nicht § 13 Abs. 2.
➕ Ergänzung: Die 40%-Regel gilt nur, wenn die Änderungskosten 10% des Gebäudewerts nicht überschreiten. Bei höheren Kosten sind die Neubauwerte nach EnEV einzuhalten. Zudem ist zu prüfen, ob das Gebäude unter die Bestandsschutzregelungen fällt oder ob eine vollständige energetische Sanierung erforderlich ist.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die konkrete Situation von einem Energieberater oder Bauphysiker prüfen. Dieser kann anhand der tatsächlichen Kosten und des Gebäudewerts die korrekte Anwendung der EnEV-Paragraphen bestimmen. Vermeiden Sie die alleinige Nutzung von Planungssoftware ohne fachliche Überprüfung der Eingabeparameter.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Anwendung der energetischen Anforderungen nach §13 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV), insbesondere die Frage, ob bei Änderungen an bestehenden Gebäuden die strengeren Neubauwerte oder die mildere 40 %-Regelung gemäß §8 Abs. 2 zur Anwendung kommt.
⚠️ Korrektur: Die 40 %-Regelung gilt ausschließlich für Maßnahmen nach §8 Abs. 2 EnEV (z. B. Austausch von Fenstern, Heizungsanlagen oder Dämmung einzelner Bauteile), nicht jedoch für umfassende Änderungen nach §13 Abs. 2 – diese unterliegen grundsätzlich den Neubauanforderungen, sofern die Maßnahme als "Erweiterung" oder "wesentliche Änderung" im Sinne der EnEV qualifiziert wird.
➕ Ergänzung: §13 Abs. 2 EnEV regelt die energetische Anforderung bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen, die den Heizwärmebedarf des gesamten Gebäudes um mehr als 25 % erhöhen oder die Nutzfläche um mehr als 10 % vergrößern – hier ist die Einhaltung der Neubauwerte (§5 EnEV) zwingend vorgeschrieben.
✅ Zustimmung: Die Verwirrung des Fragestellers ist nachvollziehbar: Manche Planungssoftware implementiert die 40 %-Regel fälschlich auch für §13-Fälle, obwohl dies rechtlich unzulässig ist – dies stellt einen Softwarefehler oder eine fehlerhafte Konfiguration dar.
🔴 Gefahr: Die Anwendung der 40 %-Regel statt der Neubauwerte bei einer §13-Abs. 2-Maßnahme führt zu einer rechtswidrigen Unterschreitung der gesetzlichen Anforderungen, was bei einer späteren Prüfung (z. B. durch die Bauaufsicht oder im Rahmen einer Energieausweisprüfung) zu Nachbesserungspflichten, Bußgeldern oder Nichtausstellung des Energieausweises führen kann.
🔴 Gefahr: Fehlende Einhaltung der Neubauanforderungen kann zudem zu erheblichen Energieverlusten, erhöhten Betriebskosten und einer verminderten Wertstabilität des Gebäudes führen – insbesondere bei zunehmenden Anforderungen der GEG (Gebäudeenergiegesetz), das die EnEV abgelöst hat.
➕ Ergänzung: Seit dem 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – die EnEV ist aufgehoben; §13 EnEV entspricht nun §59 GEG, und die Neubauanforderungen sind in §57 GEG geregelt; die 40 %-Regelung existiert im GEG nicht mehr in dieser Form, sondern wurde durch differenziertere Anforderungen ersetzt.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Energieberater oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für energetische Gebäudesanierung, um die konkrete Maßnahme rechtssicher einzuordnen und die korrekte Berechnung nach GEG vorzunehmen – insbesondere vor Baubeginn oder Ausstellung des Energieausweises.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass eine pauschale Anwendung der 40 %-Regel bei Änderungen nicht möglich ist und der konkrete Maßnahmetyp (Erweiterung, wesentliche Änderung, Bauteilaustausch) entscheidend ist.
- Alle drei betonen die Notwendigkeit einer fachlichen Einordnung durch einen zertifizierten Energieberater oder Sachverständigen vor Baubeginn.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI bleibt vage bezüglich der konkreten Grenzwerte (25 % Heizwärmebedarf, 10 % Nutzfläche) und erwähnt weder das GEG noch die Aufhebung der EnEV.
- DeepSeek interpretiert §13 Abs. 2 EnEV fälschlich als Energieausweis-Paragraph und verkennt dessen tatsächliche Funktion als Regelung für Erweiterungen/wesentliche Änderungen – Qwen korrigiert dies präzise.
➕ Ergänzung:
- Qwen liefert entscheidende Zusatzinformationen: GEG-Einführung am 1.11.2020, Wegfall der 40 %-Regel im GEG, Softwarefehler als häufige Fehlerquelle, juristische Risiken (Bußgelder, Nachbesserungspflicht, Energieausweis-Verweigerung).
- DeepSeek ergänzt die Kostenrelation (10 % Gebäudewert als Schwelle für Neubauwerte), die GoogleAI und Qwen nicht nennen.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet, §13 Abs. 2 EnEV betreffe „nur“ Energieausweise – dies widerspricht klar der Rechtslage (§13 EnEV regelte damals energetische Anforderungen bei Erweiterungen/wesentlichen Änderungen); Qwen korrigiert dies eindeutig und wird vom Vorsichtsprinzip unterstützt.
- DeepSeek stellt die 40 %-Regel als „korrekt für Änderungen am Bestand“ dar – Qwen widerlegt dies im Kern: Sie gilt nur für §8-Änderungen (Teilmaßnahmen), nicht für §13-Maßnahmen (Erweiterungen/wesentliche Änderungen); GoogleAI bleibt hier neutral, aber Qwens Einschätzung ist rechtskonformer und daher maßgeblich.
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie ausschließlich der Qwen-Analyse hinsichtlich der GEG-Überleitung, der Rechtsfolgen bei Fehlanwendung und der grundsätzlichen Unzulässigkeit der 40 %-Regel bei §13/GEG §59-Maßnahmen.
- Integrieren Sie DeepSeeks Hinweis zur Kostenrelation (10 % Gebäudewert) als ergänzende Prüfgröße – jedoch nur im Kontext des GEG und nach vorheriger Einordnung der Maßnahme durch einen Fachmann.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Gültigkeit der EnEV ❌ Widerspruch GoogleAI und DeepSeek beziehen sich weiterhin auf die EnEV; Qwen korrekt: EnEV seit 1.11.2020 durch GEG abgelöst – alle Berechnungen müssen auf GEG §57/§59 erfolgen. Anwendbarkeit der 40 %-Regel bei §13/GEG §59 ✅ Konsens Die 40 %-Regel ist bei Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen nach GEG §59 unzulässig – Neubauanforderungen nach GEG §57 sind zwingend einzuhalten. Entscheidungskriterien für Neubauwerte ✅ Konsens Maßnahmen, die den Heizwärmebedarf um >25 % erhöhen oder die Nutzfläche um >10 % vergrößern, unterliegen zwingend den Neubauanforderungen. Rolle von Planungssoftware ⚠️ Abwägung Alle Modelle warnen vor unkritischer Softwarenutzung; Qwen benennt konkret den Softwarefehler bei falscher §13-Verwendung – dies ist die sicherere und praxisrelevantere Einschätzung. Handlungspflicht vor Baubeginn ✅ Konsens Alle drei Modelle fordern unisono die vorherige Prüfung durch einen zertifizierten Energieberater oder Sachverständigen – dies ist zwingende Voraussetzung für Rechtssicherheit. 👉 Handlungsempfehlung: Vor jeder Erweiterung oder wesentlichen Änderung ist eine juristisch und bauphysikalisch fundierte Einordnung nach GEG §59 zu erstellen – ausschließlich durch einen zertifizierten Energieberater, der die aktuelle Rechtslage (GEG), die Gebäudedaten und die konkrete Baumaßnahme verknüpft.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Falsche Anwendung der 40 %-Regel statt GEG §57 bei Erweiterung Rechtswidrigkeit, Bußgeld bis 50.000 €, Nachbesserungspflicht, Ablehnung des Energieausweises 🔴 Risiko Verwendung veralteter EnEV-Software ohne GEG-Adaption Fehlerhafte Berechnungen, falsche Bauteilauswahl, Energieverluste bis zu 40 %, erhöhte Heizkosten 🔴 Risiko Fehlende Fachprüfung vor Baubeginn Unplanbare Kostensteigerung durch Nachbesserung, Bauverzögerung, Wertminderung des Gebäudes 🔴 Risiko Unterstellung von „Bestandsschutz“ ohne Prüfung Rechtsunsicherheit, mögliche Rückforderung von Fördermitteln, Probleme beim Verkauf oder der Vermietung 🔴 Risiko Ignorieren der GEG-Übergangsregelungen (z. B. für Altanlagen) Verstoß gegen §102 GEG, Haftungsrisiko für den Bauherrn, Ausschluss von Förderprogrammen wie BEGAbk. ✅ Chance Nutzung der GEG-Übergangsfristen für Sanierungsplanung Zeitgewinn für fachlich abgestimmte, kostengünstige und zukunftssichere Planung ✅ Chance Fachlich korrekte Einordnung nach GEG §59 Rechtssichere Baugenehmigung, uneingeschränkter Zugang zu BEG-Förderung, höhere Vermarktbarkeit ✅ Chance Integrierte Energieberatung vor Baubeginn Optimierte Bauteillösungen, Kosteneinsparung durch vermeidbare Doppelplanung, langfristige Energiekostensenkung ✅ Chance Nutzung aktueller GEG-Referenzwerte statt EnEV-Altstandards Höhere Energieeffizienz, bessere Bewertung im Energieausweis, zukunftsfähige Gebäudestruktur ✅ Chance Qualifizierte Dokumentation der Maßnahme nach GEG Rechtssichere Nachweisführung, einfache Prüfung durch Bauaufsicht, höhere Akzeptanz bei Versicherungen und Kreditinstituten Orientierungshilfen
- Rechtliche Grundlage klären: Stellen Sie unverzüglich fest, ob Ihre Maßnahme unter GEG §59 (Erweiterung oder wesentliche Änderung) fällt – prüfen Sie anhand der konkreten Zahlen: Erhöhung des Heizwärmebedarfs >25 % oder Nutzflächenvergrößerung >10 %. Falls ja, gelten zwingend die Neubauanforderungen nach GEG §57.
- Zertifizierten Energieberater beauftragen: Kontaktieren Sie einen Energieberater mit GEG-Zertifizierung (z. B. durch die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes) – zur Einordnung Ihrer Maßnahme, Prüfung der Software-Ergebnisse und Erstellung des Nachweises nach GEG §59.
- Software-Ergebnisse validieren: Sammeln Sie sämtliche Berechnungsergebnisse aus Ihrer Planungssoftware, dokumentieren Sie die verwendeten EnEV- bzw. GEG-Parameter und lassen Sie diese vom Energieberater auf GEG-Konformität prüfen – insbesondere, ob die 40 %-Regel fälschlich angewendet wurde.
- GEB-Akten und Gebäudeakte aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen (Gebäudeakten, Energieausweis, Bauakten) auf dem neuesten Stand des GEG sind – vermeiden Sie den Verweis auf „EnEV §13“, nutzen Sie stattdessen „GEG §59“.
- Fördermöglichkeiten prüfen: Lassen Sie vom Energieberater prüfen, ob Ihre Maßnahme nach GEG §59 mit dem Bundesförderprogramm für effiziente Gebäude (BEG) kombinierbar ist – dies setzt eine fachliche Einordnung vor Baubeginn voraus.
- Antrag auf Bauvoranfrage stellen: Beantragen Sie bei der zuständigen Bauaufsicht eine förmliche Bauvoranfrage mit dem Nachweis nach GEG §59 – dies schafft Rechtssicherheit vor Baubeginn und vermeidet Nachbesserungspflichten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- EnEV
- Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine deutsche Verordnung, die energetische Anforderungen an Gebäude stellt. Sie zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern.
Verwandte Begriffe: GEG, Energieausweis, Primärenergiebedarf - Neubauwerte
- Neubauwerte sind die energetischen Anforderungen, die an Neubauten gestellt werden. Diese Anforderungen sind in der Regel strenger als die für Bestandsgebäude.
Verwandte Begriffe: EnEV, GEG, Mindeststandards - 40%-Regel
- Die 40%-Regel gemäß § 8 Abs. 2 EnEV bezieht sich auf Änderungen an bestehenden Gebäuden. Wenn durch die Änderungen der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um mehr als 40 % überschritten wird, müssen bestimmte energetische Maßnahmen durchgeführt werden.
Verwandte Begriffe: EnEV, Sanierung, Bestandsgebäude - Energieausweis
- Ein Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Er gibt Auskunft über den Energiebedarf und -verbrauch und dient als Grundlage für die Bewertung der Energieeffizienz.
Verwandte Begriffe: Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis, EnEV - Primärenergiebedarf
- Der Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die benötigt wird, um den Endenergiebedarf eines Gebäudes zu decken, einschließlich der Verluste bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der Energie.
Verwandte Begriffe: Endenergiebedarf, EnEV, Energieeffizienz - Sanierung
- Sanierung bezeichnet die bauliche Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, oft mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu senken und den Wohnkomfort zu erhöhen.
Verwandte Begriffe: Modernisierung, Renovierung, EnEV - GEG
- Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das aktuelle deutsche Gesetz, das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt. Es löste die EnEV ab.
Verwandte Begriffe: EnEV, Energieeffizienz, Neubau
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die EnEV?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine deutsche Verordnung, die energetische Anforderungen an Gebäude stellt. Sie zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. - Was besagt § 8 Abs. 2 EnEV (40%-Regel)?
§ 8 Abs. 2 EnEV regelt die Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Wenn durch die Änderungen der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um mehr als 40 % überschritten wird, müssen bestimmte energetische Maßnahmen durchgeführt werden. - Was regelt § 13 EnEV?
§ 13 EnEV legt die energetischen Anforderungen an Neubauten fest. Diese Anforderungen sind in der Regel strenger als die für Bestandsgebäude. - Wann gelten Neubauwerte bei Änderungen an Bestandsgebäuden?
Neubauwerte können bei sehr umfangreichen Änderungen an Bestandsgebäuden gelten, die faktisch einem Neubau gleichkommen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. - Was ist ein Energieausweis?
Ein Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Er gibt Auskunft über den Energiebedarf und -verbrauch und dient als Grundlage für die Bewertung der Energieeffizienz. - Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis?
Der Bedarfsausweis basiert auf einer theoretischen Berechnung des Energiebedarfs, während der Verbrauchsausweis auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre basiert. - Was ist der Primärenergiebedarf?
Der Primärenergiebedarf ist die Energiemenge, die benötigt wird, um den Endenergiebedarf eines Gebäudes zu decken, einschließlich der Verluste bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der Energie. - Warum ist die Einhaltung der EnEV wichtig?
Die Einhaltung der EnEV ist gesetzlich vorgeschrieben und trägt zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen bei. Zudem kann sie zu niedrigeren Energiekosten führen.
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EnEV §13: 40%-Regel bei Gebäudeänderung oder Erweiterung?
Was haben sie denn am Gebäude gemacht?
Nur Dämmung/Heizung verbessert oder gleichzeitig Erweiterung des beheizten Bauwerksvolumens?
Für wesentliche Änderungen eines bestehenden Gebäudes gilt natürlich die 40 %-Regel, vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der EnEVAbk. (AVV Energiebedarfsausweis). Es sind die zulässigen Höchstwerte für Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust eines vergleichbaren Neubaus sind auszuweisen und erkennbar mit einem Aufschlag von 40 % zu versehen. -
EnEV Programm: Fehlerhafte Berechnung trotz §13 Abs. 2?
Meine Frage bezog sich auf drei energetische Verbesserung + Heizung ...
Sehr geehrter Herr Tilgner,
die EnEVAbk. ist zum Teil sehr verworren, und wenn ich noch in einem EnEV Programm dick angezeigt bekomme, obwohl ich das Häkchen an der richtigen Stelle gesetzt habe "wesentliche Änderung nach § 13 Abs. 2 , und da steht EnEV nicht erfüllt.
Ist das Programm falsch Programmmiert? Trotz das ich auch berücksichtige , das ich die nicht geänderten Bauteile vereinfacht behandel, in diesem Fall.
Wenn ich das Häckchen auf § 8 setze schlägt er dann nämlich 40 % drauf.
Wenn ich nun das Gebäude erweitere. Welche Werte setze ich dann an?
Für den erweiterten Gebäudeteil Neubauwerte?
Vorab vielen Dank.
MfG
M. E, -
EnEV Novelle 2004: Literaturtipp für Altbauten (§13)
Literaturtipp
Schoch: EnEVAbk. - Novelle 2004 Altbauten, Bauwerk Verlag GmbH
Das beantwortet für rd. 50,00 € all diese Ihre Fragen. -
EnEV: Software-Fehler bei 40%-Regel vs. Neubauwerten?
Einen Softwarekurs
können wir hier nicht bieten, erst recht nicht, wenn wir nicht weißen mit welcher Software Sie da rechnen. Vielleicht haben Sie am Anfang versehentlich Neubau eingegeben und das kollidiert dann später mit Ihrer 40 %-Eingabe?! Wer weiß?! Fakt ist - Bei wesentlichen Änderungen müssen sie einen Energiebedarfsausweis erstellen die Grenzwerte liegen dabei 40 % über den Neubauwerten.
Bei Bauwerkserweiterungen gibt es verschiedene Stufen (unter 30 m³, unter 100 m³, mehr als 50 % Volumenzunahme des V-alt) all dies und viel mehr finden sie in dem von mir empfohlenen Büchlein gut erklärt. Die Investition lohnt sich auf ihrem Weg zum Architekten, Bauingenieur oder Energieberater. -
EnEV Software: §8 vs. §13 – 40%-Regel oder Neubauwerte?
Habe nachgelesen und EnEVAbk. Programm ...
Sehr geehrter Herr Tilgner,
ich habe noch nochmals mit dem Software Programm gearbeitet, und bin mir anfürsich sicher das ich es richtig bediene.
In der Verwaltungsvorschrift steht das mit dem 40 % nach § 8 Abs 2 bezogen.
Wenn ich dies im Software Programm markiere (§ 8), dann schlägt er 40 % drauf.
Wenn ich es auf § 13 Abs 2 setze, geht er auf Neubauwerte.
Trotz das ich bestehendes Gebäude markiert habe, und Vereinfachungsregel verwende (vorhandene Bauteile).
PS: Ein Softwarekurs brauche ich nicht, vielen Dank für den Buch Tipp.
MfG
M. E -
EnEV Beratung: 40%-Regel kritisch hinterfragen!
Merke :
Vor dem Anwenden kommt das Verstehen!
ME = zugelassener Energieberater?
Dann pass auf, dass Du anonym bleibst!
Tipp: Vergiss die 40 %-Regel. -
EnEV Verständnis: Schwierigkeiten auch für Fachleute
Die EnEVAbk. ist ...
Sehr geehrter Herr JDB,
die EnEV ist selbst für Fachleute schwer verständlich.
Wenn Sie die EnEV so gut kennen, muss ein solcher Kommentar trotzdem nicht sein. 🙂
Danke
MfG
M. E -
EnEV Software: Programmierfehler bei §13-Berechnung?
Hallo M.E.
don't worry! Herr JDB ist immer etwas streng, aber oft sehr kompetent, wenn man aus ihm eine Antwort herauskitzelt! Nun zum Thema: Es schein, dass in ihrem Softwareprpogramm ein Bedien- oder Programmierfehler (Bedienerfehler, Programmierfehler) vorliegt. § 13 regelt nur, ab wann überhaupt ein E-Bedarfsausweis erstellt werden muss und was dann drinstehen soll. § 8 (2) legt fest, dass bei Änderungen von Gebäuden die 40 %-Regel greift. Das gilt auch für wesentliche Änderungen an Gebäuden. Warum Ihr Programm plötzlich Neubaustandard ansetzt geht mir nicht auf. Wollen Sie verraten, welches Tool Sie benutzen? -
EnEV Software: Hotline für Fragen zur Berechnung nutzen
wenn die Software was taugt, dann
gibt es auch eine kostenfreie Hotline, die Ihnen solche "Checkbox-Fragen" beantortet. -
EnEV Software: Energieberater Professional 5.09 f im Einsatz
Ich verwende ...
Sehr geehrter Herr Tilgner,
ich verwende Energieberater Professional 5.09 f.
PS: Ich habe das von Herrn JDB auch nicht als böse aufgefasst.
MfG
M.E. -
Aber
es war böse gemeint! -
EnEV: Persönliche Meinung irrelevant
Ist ...
mir auch egal. 🙂 )
MfG
M.E. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).EnEV §13 Abs. 2: Neubauwerte vs. 40%-Regel bei Sanierung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Anwendung der EnEVAbk. §13 Abs. 2 bei Änderungen an bestehenden Gebäuden. Es geht um die Frage, ob Neubauwerte oder die 40%-Regel anzuwenden sind. Ein Nutzer berichtet von Problemen mit seiner EnEV-Software, die scheinbar falsche Ergebnisse liefert. Die Expertenmeinungen gehen auseinander, wobei auf mögliche Softwarefehler und die Komplexität der EnEV hingewiesen wird.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden, wobei die Grenzwerte 40 % über den Neubauwerten liegen. Dies wird im Beitrag EnEV: Software-Fehler bei 40%-Regel vs. Neubauwerten? thematisiert.
✅ Zusatzinfo: Ein Literaturtipp, die "EnEV Novelle 2004 Altbauten" von Schoch, wird im Beitrag EnEV Novelle 2004: Literaturtipp für Altbauten (§13) gegeben, um die komplexen Fragen rund um die EnEV zu klären. Es wird auch empfohlen, die Hotline der verwendeten Software zu kontaktieren, wie im Beitrag EnEV Software: Hotline für Fragen zur Berechnung nutzen erwähnt.
📊 Fakten/Zahlen: Die 40%-Regel bezieht sich auf die zulässigen Höchstwerte für Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust eines vergleichbaren Neubaus, wie im Beitrag EnEV §13: 40%-Regel bei Gebäudeänderung oder Erweiterung? erläutert wird. Die korrekte Anwendung dieser Regel ist entscheidend für die Einhaltung der EnEV-Vorschriften.
🔧 Praktische Umsetzung: Es wird empfohlen, die Bedienung der EnEV-Software sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls einen Softwarekurs zu besuchen. Zudem sollte man sich nicht blind auf die Software verlassen, sondern die Ergebnisse kritisch hinterfragen und gegebenenfalls einen Energieberater hinzuziehen. Siehe dazu auch EnEV Beratung: 40%-Regel kritisch hinterfragen!.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Unsicherheiten bezüglich der korrekten Anwendung der EnEV §13 Abs. 2 sollte man sich an einen erfahrenen Energieberater wenden oder die Hotline der verwendeten Software kontaktieren. Es ist wichtig, die Ergebnisse der Software kritisch zu prüfen und gegebenenfalls alternative Berechnungen durchzuführen. Die Beiträge EnEV Software: Programmierfehler bei §13-Berechnung? und EnEV Software: Energieberater Professional 5.09 f im Einsatz geben weitere Einblicke in die Thematik.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "EnEV, Energieeinsparverordnung, Abs, Neubauwerte". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Wärmepumpe im EnEV-Neubau: Lohnt sich die Investition? Kosten, Nutzen & Amortisation
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