Hallo Energieberater und KfW-Fachleute
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Hallo Energieberater und KfW-Fachleute

Ich habe hier einen KfW-Antrag auf Teilschulderlass (CO2-Gebäudesanierungsprogramm Paket 0  -  4) auf meinem Tisch liegen und frage mich, was die folgende Passage zu sagen hat: "Die Heizanlage wird nicht erneuert und die bestehende Heizanlage wurde vor dem 01.01.1995 installiert, sodass die Anlagentechnik nicht berechnet werden kann. Daher wird bestätigt, dass sich der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust H'T nach der EnEVAbk. auf ______ W/ (m² K) beläuft und somit 76 von Hundert des Höchstwerttes nach EnEV _______ W/ (m² K) nicht überschreitet. "
Meinen Energieberater erreiche ich grad nicht und so will ich meine Frage mal hier loswerden.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wo steht, dass Ältere Heizanlagen nicht berechenbar sind?
Wo stehen eigentlich diese 76 %, in der EnEV oder in einer anderen Norm oder handelt es sich hier nur um eine Förderforgabe der KfW?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
  • Name:
  • Martin Plötz
  1. § 3, absatz3

    § 3, absatz3
  2. Das beantwortet leider nur den zweiten Teil meiner Frage

    Vielen Dank Herr JDB, kurz und knapp, aber ich habe es gefunden. Dort steht dann also, dass die Begrenzung des Transmissionswärmeverlustes auf 76 % des Höchstwertes für Gebäude gilt, die mit Einzelfeuerstätten oder Wärmeerzeugern beheizt werden, für die es keine Regeln der Technik gibt. Heißt das nun, im Zusammenhang mit meinem ersten Frageteil (Heizung älter als 01.01.1995), dass es für Heizungen vor 1995 keine Regeln der Technik gibt? Wenn dem so ist, wo steht dass denn und warum kann man eine Niedertemperaturheizung 70/55 °, Gas, mit angeschlossenem Trinkwarmwasserkessel alles aus dem Jahr 1992 nicht berechnen? Vielen Dank noch mal.
    • Name:
    • Martin
  3. Das beantwortet leider nur den zweiten Teil meiner Frage

    Vielen Dank Herr JDB, kurz und knapp, aber ich habe es gefunden. Dort steht dann also, dass die Begrenzung des Transmissionswärmeverlustes auf 76 % des Höchstwertes für Gebäude gilt, die mit Einzelfeuerstätten oder Wärmeerzeugern beheizt werden, für die es keine Regeln der Technik gibt. Heißt das nun, im Zusammenhang mit meinem ersten Frageteil (Heizung älter als 01.01.1995), dass es für Heizungen vor 1995 keine Regeln der Technik gibt? Wenn dem so ist, wo steht dass denn und warum kann man eine Niedertemperaturheizung 70/55 °, Gas, mit angeschlossenem Trinkwarmwasserkessel alles aus dem Jahr 1992 nicht berechnen? Vielen Dank noch mal.
    • Name:
    • Martin
  4. Liegt das vielleicht daran,

    dass es vor 1995 noch keine Anlagenaufwandszahl (DINAbk. 4701-10) für Heizanlagen gab? Oder hat es einen anderen Grund, warum für Heizungen vor 1995 keine Berechnungen möglich sein sollten?
    • Name:
    • Martin Plötz
  5. DIN EN 4701-10

    gilt ausschließlich für neue (!) Anlagen in Neu (!) Bauten.
    DINAbk. EN 4701-12 für Anlagen im Bestand gibt's noch nicht.
    Was kann man tun, um die 76 %-Regel zu umgehen? Es gibt ja die Nachwärmeregelung für Anbauten (Beheizung aus dem Bestand) in der Neuauflage der DIN EN 4701-10. Ich würde diese Regelung sinngemäß in Anspruch nehmen.
  6. Da versteh ich Sie leider nicht

    Hallo Herr JDB, Meine Frage war: Warum kann alte Heizungsanlagen von vor 1995 in einem EnEVAbk.-Nachweis für einen Bestandsbau nicht berechnen? (So steht es jedenfalls in dem von mir zitierten KfW-Antrag auf Teilschulderlass.) Weiß darauf einer eine Antwort?
    • Name:
    • M.P.
  7. hmmmmmmm  -  war doch deutlich!

    Weil es kein gültiges Berechnungsverfahren dafür gibt!
  8. Hallo Herr JDB  -  gibt es doch

    Die DINAbk. V 4701-12 und die zugehörige PAS 1027 zur Berechnung von Anlagen im Bestand gibt es jetzt doch seit 2004. Bin mir aber nicht sicher, ob die kfw den Nachweis mit dieser Norm bereits fordert, oder vorläufig weiterhin mit dem reinen 76 %-HT-Nachweis zufrieden ist (bei CO2-Gebäudesanierungsprogramm  -  Niedrigenergiehaus im Bestand  -  Teilschulderlass).
  9. gültich ist hier

    , was in Bezug genommen ist.
    kfw-Teilschulderlass gibt's bei Neubaustanard nach EnEVAbk.. Und auch die novellierte EnEV kennt die DINAbk. 4701-12 nicht. Außerdem gibt's doch eine schöne Gebrauchsanweisung bzw. FAQ bei der kfw zum Thema, da gibt es auch keinerlei Hinweise.
  10. "wollte Ihnen nicht kritisieren"

    War nur so ein Hinweis, weil es bereits die erste Fachliteratur auf dem Markt gibt, die darauf verweist, dass es nunmehr Regeln der Technik für die Berechnung von Bestandsanlagen gibt. Somit greift wohl irgendwann auch bei Energeitscher Ertüchtigung von Bestandsobjekten mit Heizungsanlagen vor 1995 auf Niedrigenergiehausniveau die EnEVAbk. § 3 (3) Nr. 3 nicht mehr beim Nachweis von Niedrigenergiehaus im Bestand, weil dann die 4701-12 als allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) anzuwenden wäre, also allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) vorliegen. So schreibt es wenigstens Schoch in seiner Broschüre "EnEV Novelle 2004  -  Altbauten". Ich weiß, dass die kfw derzeit noch nicht auf die 4701-12 abfährt, kann aber sein, dass sich dies in Zukunft mal ändern wird. Dass war nur mein bescheidener Hinweis. Ich freu mich in diesem Zusammenhang, dass sich auch bzgl. solch spezieller Themen hier im Forum immer wieder kompetente Gesprächspartner finden, sodass nur wenige Fragen unbeantwortet bleiben.

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