Kachel- / Schwedenofens  -  wie für EnEV-Berechnung ansetzen?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Kachel- / Schwedenofens  -  wie für EnEV-Berechnung ansetzen?

Hallo,
ich plane ein Haus und bin dabei auf folgende "Lücke" in Bezug auf die Anlagentechnik gestoßen:
Rechne ich z.B. eine NT-Ölheizung und einen Kachelofen als Anlagentechnik, kann ich keinen ep-Wert berechnen und falle somit in die 0,76x Ht  -  Regelung. Ist das korrekt?
Oder dürfen manuell beschickte Zusatzöfen nicht in die Anlagentechnik einfließen und wird somit der ep-Wert nur aus der NT- Ölheizung gebildet?
Hintergrund: wenn ich nicht auf den Primärenergiebedarf schauen müsste, würde ich die Anforderungen für ein KfW60- Haus selbst mit einer Ölheizung schaffen, da ich ja dann nur 30 % unter dem max. zulässigen Ht sein müsste!
Weiß jemand darüber mehr? Bitte auch nicht nur persönliche Meinungen, sondern auch belegte Quellen oder ähnliches!
Gruß Thomas
  • Name:
  • Thomas
  1. Weiß keiner was?

    Da anscheinend keiner was weiß, habe ich mich an einen örtlichen Energieberater gewandt.
    Dieser meinte, dass es wohl "Kollegen" gebe, die eine Mischung der Anlagentechnik mit Kachelofen als "Anlage nach § 3.3" nach EnEVAbk. berechnen. (also nur 0,76xHt)
    Seiner Meinung nach ist das aber nicht korrekt, denn bei meinem Haus komme ich nach seiner Rechnung (bei nicht  -  Berücksichtigung des Kachelofens) auf einen Primärenergiebedarf von knapp über 80  -  Ht wird natürlich mit über 45 % Unterschreitung erfüllt. Und den kann auch der Kachelofen nicht merklich drücken  -  was hätte dann mein Haus noch mit dem KfW40- Haus zu tun?
    Er versucht jetzt, über das DIBT oder die KfW an eine verbindliche Aussage zu kommen, macht mir aber nicht allzu viele Hoffnungen auf eine schnelle Lösung, da das eher ein juristisches Problem zu sein scheint (wie wird der § 3.3 ausgelegt?).
    Wenn ich hier was definitives erfahren habe, poste ich es. Selbstverständlich sind auch andere Meinungen hierüber willkommen!
  2. Bakels Senf ...

    Nennen Sie mir mal Ihre volle Adresse, damit ich Sie wegen versuchten Subventionsbetruges anzeigen kann.
    Ihr NT-Kessel ist sicher so ausgelegt, dass er es "alleine" schaffen könnte, oder_etwa_nich?
    "Bauchmeinung"
    Erst wenn Sie den Kachelofen zwingend benötigen, könnte man ihren Gedankengang weiterverfolgen.
    BTW: Die Idee ist nicht neu!
  3. Ich will ja eben nicht betrügen ...

    Hallo Herr Thalhammer,
    mir ist das ja klar, dass das anscheinend nicht richtig ist  -  aber bisher hat mir noch keiner sagen können, wo das denn genau steht, dass das nicht geht (EnEVAbk.: schwammig, DINAbk. 4701-10: nichts zu finden)!
    Und der Hammer ist: Die KfW bestätigt das ja sogar noch schriftlich, dass eine Anlagenkombination Öl-NT und Kachelofen als "Anlage, die nach DIN 4701 nicht berechnet werden kann" durchgeht.
    Mir liegt nach vielen Recherchen eine Kopie einer E-Mail (vom Januar 2004) eines Sachverständigen für Umweltfragen der KfW (aus der Stabsstelle Umwelt) vor, in der er genau das schreibt und einem Bauherren so sein KfW40- Haus mit der o.g. Anlagenkombination absegnet ... Und genau diese Person überprüft die Berechnungen! Irre, oder?
    Da gehen Leute sichtlich falsch vor, und die KfW gewährt denen sogar noch das Darlehen!
    (Tipp: über Ihren örtlichen Schlagmann-Ziegel-Vertreter können sie hierüber sicher auch eine Auskunft bekommen ...)
    Schöne Grüße, Thomas
  4. leider falsch ...

    der Ansatz eines Kachelofens in Kombination mit einem NT-Kessel ist in der Berechnung nach EnEVAbk. / DINAbk. 4701-10 keine Anlagentechnik, für die es keine Regeln der Technik gibt und somit 0,76 * max HT einzuhalten ist ...
    Der vorgesehene Kachelofen darf (auch wenn er wasserführend ist) nicht in der Berechnung angesetzt werden, weil er nur zeitweise in Betrieb ist und keinen dauernden Beitrag zur Hausbeheizung bietet.
    Da könnten Sie dann ja auch einen Gas-Kocher ins Wohnzimmer stellen und sagen, dass nun eine Anlage vorliegt, die nicht nach DIN 4701-10 berechenbar ist ...
    Ein Kachelofen darf nur dann angesetzt werden, wenn er tatsächlich die alleinige Heizquelle ist.
    Irgendwo habe ich für diese Aussage auch mal eine Quelle finden können, aber jetzt gerade ist diese nicht greifbar ...
    Außerdem: Ein Kaminofen ist keine Anlage zur Beheizung durch erneuerbare Energien mittels selbsttätiger Wärmeerzeuger nach § 3 (3) EnEV, da diese eben nicht selbsttätig sind. Sie geben Energie nur ab, wenn geheizt wird, und nicht kontrolliert. Anders ist zum Beispiel eine Scheitholz-Zentralheizung mit Pufferspeicher zu behandeln. Diese sind in der Tat selbsttätig.
  5. Aha.

    Hallo Herr Fischer,
    wenn sie noch die Quelle finden würden ... die DINAbk. 4701-10 habe ich durchgeackert, auch die Auslegungsfragen des DIBT ...
    Gruß Thomas
  6. Kontrollfrage:

    Ging es hier um EnEVAbk. § 3 (3) Nr. 2 oder Nr. 3?
    Nr. 2 gibt die 70 %-Regel bei erneuerbaren Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger und Nr. 3 gibt die 76 %-Regel bei Wärmeerzeugern ohne allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)
  7. ? Bitte nochmal die EnEV lesen!

    Die Punkte 1,2 oder 3 sind die Voraussetzungen des EnEVAbk. § 3 (3) zur Anwendung der 76 %- Regel (1:70 % KWK, 2:70 % regenerativ, 3: Einzelfeuerung/keine Regeln der Technik)
    Egal, folgendes steht sicher aber fest:
    Punkt 2 Trifft sicher nicht zu, denn ein Kachel- oder Schwedenofen (Kachelofen, Schwedenofen) ist sicherlich keine selbsttätig arbeitende Wärmeerzeugungsanlage, die auch noch 70 % der Heizungsenergie bereitstellt ...
    Wenn schon, dann könnte Punkt 3 zutreffen, da für diese Kombination keine Regeln der Technik vorliegen.
    Ich denke aber, das ist auch nicht zutreffend. Ein Kachelofen kann nicht mit einberechnet werden (außer er leistet wirklich einen nicht zu verachtenden Beitrag zur Beheizung und muss angefeuert werden, damit man nicht erfriert!)
    Gruß Thomas
  8. Entschuldigung, Fehler ...

    Vergessen sie den ersten Teil meiner vorherigen Antwort ... da habe ich mich wohl selber ein bisschen verlesen ... Bin ja ein sog. Bau-Laie!
    Also nochmal: Es geht nur um die 76 %- Regel nach § 3 (3) Punkt 3
    Gruß Thomas

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN