Teilschulderlass  -  Mindestwärmeschutz nach DIN 4108?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Teilschulderlass  -  Mindestwärmeschutz nach DIN 4108?

Hallo,
ich plane, ein größeres Wohngebäude aus den 1920er Jahren zu sanieren und hierfür einen KfW-Kredit zu nehmen.
Folgende Maßnahmen sind geplant:
  • Dachdämmung (ausreichend)
  • Heizung (Holzpellets / hackschnitzel)
  • Fenster Uges=1,3
  • Kellerdecke gedämmt.

Was ich mir eigentlich sparen wollte, ist die Außenwanddämmung (450 m² ... das kostet), da das Mauerwerk mit 50 cm Ziegel so schlecht nicht ist und es in sehr gutem Zustand ist.
Problem:
Sagen wir mal, ich rechne das gesamte Haus nach EnEVAbk. und würde auch ohne Maßnahmen an der Wand die EnEV-Grenzwerte für Transmissions- und Primärenergiebedarf einhalten.
Wenn ich einen Teilschulderlass haben möchte, muss ich dann auch für alle Bauteile den Mindestwärmeschutz nach DINAbk. 4108 erfüllen? Das heißt, ich komme nicht um eine Verbesserung der Wand herum?
Für Tipps wäre ich dankbar!

  • Name:
  • Thomas S.
  1. Die Unterlagen für die Fördergelder

    bekommen Sie sicherlich von der Hausbank.
    Die Hausbank leitet die Unterlagen weiter.
    Die KFWAbk.-Kredit prüft, ob die Vorgaben eingehalten werden. Dazu müssen die EnEVAbk.  -  Berechnung vorliegen, abschließend müssen Sie anhand der Rechnungen belegen ob der Einbau entsprechend ausgeführt wurde oder eine Einbaubestätigung vorlegen.
  2. Hallo, damit konnte meine Frage leider nicht beantwortet werden, hier nochmal anders formuliert:

    Wenn ich plane, das Neubauniveau für Altbauten zu erreichen, muss jedes Bauteil den Mindestwärmeschutz nach DINAbk. 4108 erfüllen? Ein simples ja oder nein (möglichst mit Begründung) würde mir genügen ...
    Mir hilft es nichts, wenn ich es so mal rechnen lasse, mit einem Teilschulerlass plane und dann hintennach die Überraschung kommt.
    Mein Energieberater, den ich eingeschaltet habe, meint, wenn ich das Neubauniveau will, muss ich den Mindestwärmeschutz für jedes Bauteil einhalten, da dies ja bei Neubauten auch zwingend erforderlich sei.
    Gruß Thomas S.
    • Name:
    • Thomas S.
  3. ja

    ihr Energieberater hat vermutlich recht.
    Sie wollen ein "Niedrigenergiehaus im Bestand" erreichen = Neubauniveau nach EnEVAbk. laut kfw, um einen Teilschulderlass zu erreichen.
    Der Mindestwärmedurchlasswiderstand nach DINAbk. 4108-2 soll Feuchtigkeitsschäden an Außenbauteilen verhindern.
    Ob sie den Nachweis schaffen hängt wesentlich von der Rohdichte ihres Mauerwerks (+Putz, evtl. Luftschicht?) ab.
    Freundliche Grüße
  4. Die Auflagen der KfW müssen erfüllt werden

    und das prüffähig.
    Wie das Ihr Energieberater macht, weiß ich nicht.
    Für die Anträge meiner Bauherren habe ich Nachweise gerechnet nach EnEVAbk., und damit wurde auch die Förderung bewilligt.
    Für den Nachweis habe ich das Monatsbilanzverfahren gewählt und so lange mit verschiedenen Baustoff-, Dämm- , Fenster-, Heizungs- und Warmwasserbereitungsvarianten experimentiert, bis ich eine technisch und wärmetechnisch machbare Lösung gefunden habe.
    Dabei war es selbstverständlich nicht möglich, bei jedem einzelnen Bauteil den Mindestwärmeschutz einzuhalten. Die Bilanz aber, die hat gepasst. Teils musste dafür das Warmwasser mit Solarkollektoren erhitzt werden, weil keine weiteren sinnvollen Dämmvarianten möglich waren.
    In den Förderanträgen bekommen Sie ja schon die Listen der zu verwendeten Dämmungen, nur sind da keine Angaben für den Bestand enthalten, sodass nur dort steht 8 cm Dämmung mit wlg xxx (auf "unbekannter" Wand), und/oder Fenster mit U-Wert 1,1, und/oder Brennwertheizung. Damit ist meist nicht einmal die Einhaltung der DINAbk. 4108 gegeben. Außerdem keine Detailausbildung, keine Wärmebrücken usw ...
    Mit einem sauberen Nachweis kann ich nicht nur guten Gewissens unterschreiben, ich weiß auch, dass keine Folgeschäden entstehen, die neue Heizung wirklich ausreichend ist und meine Bauherren mit meiner Arbeit zufrieden sind.
    Aber was habe Sie für einen Energieberater? Will oder kann er nicht? Sicherlich ist es einfach nur den Antrag zu unterschreiben, aber überprüft hat es damit die Einhaltung der DIN nicht. :-((
  5. Sie wissen aber schon,

    wovon Sie reden, Frau Jentsch?
    > 8 cm Dämmung mit wlg xxx (auf "unbekannter" Wand), und/oder Fenster mit U-Wert 1,1, und/oder Brennwertheizung. Damit ist meist nicht einmal die Einhaltung der DINAbk. 4108 gegeben. <
    Wenn Sie mit 8 cm Dämmung WLG 040 (U-Wert ca. 0,46) nicht einmal den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 schaffen, dann habe ich bisher immer etwas falsch gemacht.
    Freundliche Grüße
  6. genau das mein ich doch Fr. Ank-332-Hae

    so steht es in den Formularen für die Förderung!
    Dort werden verschiedene Maßnahmenpakete angeboten mit Tabellen für die Dämmung bestehend aus wlg und Dämmstoffdicke. Dort muss man/Frau nur ankreuzen.
    z.B. : Wanddämmung wlg 040 ist bei Paket 0 mit 12 cm bestimmt bei Maßnahmenpaket 1 auch, aber in Paket 2 und 3 ist KEINE Dämmung der Wände gefordert und Paket 4 fordert Nachweis nach EnEVAbk..
    Das das nichts mit der DINAbk. 4108 zu tun hat, habe ich aber auch geschrieben!
    " ... dort steht 8 cm Dämmung mit wlg xxx (auf "unbekannter" Wand), und/oder Fenster mit U-Wert 1,1, und/oder Brennwertheizung. Damit ist meist nicht einmal die Einhaltung der DIN 4108 gegeben. "
    Aber und jetzt zitiere ich Sie.
    "Wenn Sie mit 8 cm Dämmung WLG 040 (U-Wert ca. 0,46) nicht einmal den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 schaffen, dann habe ich bisher immer etwas falsch gemacht. "
    Das würde ich dann auch meinen oder wir reden /schreiben hier aneinander vorbei! ... Frauen!
    Um das richtige Maßnahmenpaket zu wählen (von 1-4) muss man/Frau einen Nachweis rechnen. Für das Maßnahmenpaket 4 ist ein EnEV Nachweis notwendig, steht sogar im Text. Pakete 5 u. 6 enthalten kein Teilschuldenerlass. Paket 5 befasst sich nur mit den Austausch der Heizung und Paket 6 mit KfW 40 Energiesparhaus.
    Es bleiben Maßnahmenpakete 1  -  4 übrig.
    Ein Einzelnachweis für den Bestand funzt nicht, weil es einfach verschiedene Positionen gibt, die beim Altbau nicht greifbar sind z.B. Dämmung Bodenplatte bei nichtunterkellerten Gebäuden ist problematisch und nur begrenzt machbar, weil Raumhöhe, Treppe, Türhöhen das manchmal gar nicht hergeben.
    Fragesteller:
    Im Text zu den Maßnahmepaketen:
    "Angaben zu den förderfähigen Maßnahmen ... (Bitte bestätigen Sie durch Ankreuzen die ZUTREFFENDE MASSNAHME und die damit verbundene Einhaltung der Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Anlage A, ... B, ... C des Programm-Merkblatts!)
    Ich würde an Ihrer Stelle Paket 3 oder 4 wählen.
    Persönlich halte ich Paket 4 für die sauberste Variante.
  7. Also, Frau Jentsch,

    mein Energieberater unterschreibt meinen Nachweis gerade NICHT einfach so, und er hat damit recht (komme ich gleich dazu).
    Er kann mir halt einfach keine Erreichung des Neubauniveaus bestätigen, wenn einzelne Bauteile nicht die Anforderungen der DINAbk. 4108 an den Mindestwärmeschutz erfüllen.
    Oder erstellen Sie etwa einen Nachweis für einen Neubau, wenn der Mindestwärmeschutz z.B. der Kellerbodenplatte bei beheiztem Keller nicht erfüllt ist (auch wenn die Gesamtbilanz erfüllt ist)? Ich hoffe doch nicht ...
    Außerdem habe ich nochmals mit einem Berater der KfW telefoniert, der hat mir das so bestätigt.
    Ich glaube, man sollte in dieser Sache 2 Fälle unterscheiden:
    1. Standard-Gebäudesanierung laut KfW Maßnahmenpaketen 0-4, hier ist es ja NICHT so, dass für jedes Bauteil der Mindestwärmeschutz eingehalten werden muss (jedenfalls alle Bauteile, die nicht angefasst werden), jedoch aber die Energiebilanz für Altbauten (mit dem 40 %- Aufschlag). Da kann es dann schon sein, dass hier noch Bauteile dabei sind, die einfach die DIN 4108 nicht einhalten.
    2. Altbau auf Neubauniveau: hier gilt einfach alles, was für Neubauten auch gilt, also auch der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108. Ich möchte nicht wissen, was passiert, wenn jemand seinen Energieberater vor Gericht zerrt, weil der in so einem Fall einen Bauteilaufbau gewählt hat, der nicht den Mindestwärmeschutz erfüllt  -  auch wenn nichts passiert.
    Ich möchte das Thema hiermit beenden (danke auch an "Fr. Ank-332-Hae") damit sich hier nicht weiter verzettelt wird und sich noch wer streitet ;-)).
    Ich verlasse mich jetzt voll auf meinen Energieberater, da sich ja herausgestellt hat, dass seine Aussagen vollkommen richtig waren.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Thomas S.
  8. Wir reden aneinander vorbei.

    Lesen Sie bitte noch einmal Beitrag 2 von Thomas S. und meine Antwort darauf. Weiteres ist dazu nicht zu sagen  -  ich wollte gerade den Energieberater als besonders pflichtbewusst herausstellen, oft wird dabei auch mal geschummelt.
    Freundliche Grüße

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