Nachweis  -  Berechnung EnEV Niedrigenergiehaus
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Nachweis  -  Berechnung EnEV Niedrigenergiehaus

Hallo liebe Experten,
wir haben über einen Bauträger eine Doppelhaushälfte mit Niedrigenergiestandard in Essen, NRW (Fertigstellung 11-02) gebaut, eine Berechnung liegt uns nicht vor und die Stadt hebt diese laut Aussage nicht auf schickt sie dem Bauträger zurück. Es wurde uns nur eine Bescheinigung vom Bauträger ausgestellt, dass das Haus dem o.g. Standard entspricht. Nun gibt es Ärger mit den Rollladenkästen. Auf die Frage, ob diese der DINAbk. 4108 entsprechen, bekamen wir folgende unverständliche Antwort: "Die EnEVAbk. verknüpft Anlagentechnik mit Gebäudetechnik und lässt Kompensationsmaßnahmen zu, die Rollladenkästen betreffend wurde der gem DIN 4108 Teil 2 ungünstigere Wert angenommen, sodass der Berechnung eine größere Sicherheit zugrunde liegt. Mindestanforderungen an die Wärmedämmung werden eingehalten und die Kästen entsprechen auch den Konstruktionsempfehlungen. "
Was sagt diese Aussage wirklich aus und muss der Bauträger uns die Berechnung/Nachweis EnEV aushändigen?
Bedanke mich schon mal an dieser Stelle.
B. Ferenz
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  • Ferenz
  1. er muss nur, was im Vertrag steht

    Wenn Sie keine Liste haben mit zu übergebenden Unterlagen, obliegt es dem Bauträger, welche Unterlagen er Ihnen freiwillig aushändigt. Hierbei handelt es sich allgemein nur um die Baugenehmigungsunterlagen sowie um Revisionsunterlagen der Haustechnik.
    Das Geschreibsel des Bauträger heißt eigentlich nur, dass er den EnEVAbk.-Nachweis nicht vorlegen will und Ihnen statt dessen versichert, dass in dem EnEV-Nachweis der rechnerisch schlechtmöglichste Wert berücksichtigt wurde und die tatsächliche Ausführung den Fachverbandsempfehlungen entspricht und dass somit die Ausführung nicht schlechter sei als die EnEV.
    Auf dem Wege des EnEV-Nachweises werden sie also vermutlich nicht weiterkommen.
    Was für ein Problem haben Sie den genau?
  2. DIN Norm 4108  -  Artikel in der WAZ

    Hallo Herr Tilgner, viel Dank für die Antwort, ein Artikel in der WAZ empfahl dies zu überprüfen. Es reiche nicht aus, dass der Bauträger sagt: "Rollladenkasten nach Energieeinsparverordnung oder Wärmeschutzverordnung. Maßgebend sei die DINAbk.-Norm Beiblatt 2. " Ferner hatten wir so viel Nachbesserung bei den Holzfenstern und heute läuft immer noch die Mängelbehebung bei den Rollladen (massive Auswölbungen, zu breite Führungsschienen etc.), dass man sich dann fragt, ob die Kästen auch in Ordnung sind. Ferner scheint sich in den Fertigkästen zu viel Feuchtigkeit zu befinden. Die Holzdeckel wurden übrigens inzwischen in Kunststoff getauscht und gehören nicht als Originalzubehör zu den Kästen.
    Gruß B. Ferenz
  3. Die Anforderungen die Sie an nichttragende Rollladenkästen stellen ...

    Die Anforderungen die Sie an nichttragende Rollladenkästen stellen können, ergeben sich aus der Bauregelliste Teil A, Pkt. 8.3.2. Die dort aufgeführte "Richtlinie über Rollladenkästen" (Anlage 8.2), gilt für die Rollladenkästen, an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- und Schallschutzes (Wärmeschutzes, Schallschutzes) gestellt werden.
    MfG
    IBS

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