EnEV im Zusammenhang mit Gebäudeerweiterung
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV im Zusammenhang mit Gebäudeerweiterung

Hallo!
Wir planen derzeit eine Schreinerei für Ausbildungszwecke. Dazu
wird eine bestehende Garagenanlage um einen Anbau erweitert. Das
Verhältnis der Volumina Alt zu Neu beträgt etwa 60 %/40 %. An dem
bestehenden Gebäude sollen die an einer Längsfront vorhandenen
Tore entfernt werden, sodass ein Durchgang in den Neubau entsteht.
Ansonsten soll der Altbau  -  nach Wunsch des Bauherrn  -  unverändert
bleiben.
Läge ein Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen vor, dann wäre
der Nachweis nach EnEVAbk. ja recht einfach. Wir haben aber mit dem
Gewerbeaufsichtsamt gesprochen und von dort wird  -  da es sich
um eine Schreinerei nur für Ausbildungszwecke handelt  -  aus den
Arbeitsstättenrichtlinien eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius
gefordert.
Wenn man vor diesem Kontext die EnEV liest, dann tauchen mehr
Fragen als Antworten auf, z.B.
1. Kommt § 8 EnEV überhaupt in Betracht, da am bestehenden Gebäude
nichts verändert wird?
2. Oder muss der Nachweis für das Gesamtobjekt geführt werden?
Dürfen dabei die Grenzwerte um 40 % überschritten werden, wie in
§ 8 Abs. 4 beschrieben?
3. Oder ist nach Anlage 3 der EnEV zu arbeiten?
4. Die Anlage 1 der EnEV sagt nur was über den
Warmwasserverbrauch von Wohngebäuden. Was ist hier zu tun?
5. Wäre es zulässig hinsichtlich des Wärmebrückenzuschlags
zwischen Alt- und Neubau (Altbau, Neubau) zu differenzieren, also 0,10 W/mw*K
für den Altbau und 0,05 W/m²*K für den Neubau?
Hat jemand nen brauchbaren Tipp wie man an das Problem ran gehen
kann? Klar ist natürlich auch: Das Geld des Bauherrn ist knapp
und deshalb soll im Bestandsgebäude (möglichst) nichts verändert
werden.
Danke für eure Antworten!
Eddi
  • Name:
  • Edwin Becker
  1. Nicht trivial!

    Wie immer entstehen dabei erstmal mehr Fragen als Antworten:
    soll die Garage nach wie vor als Garage genutzt werden, oder in den beheizten Bereich einbezogen?
    a) Wenn Garagennutzung, dann Tore belassen, keine Änderung erforderlich.
    b) Wenn beheizt als Schreinerei, dann Nutzungsänderung: EnEVAbk.-Nachweis für das Gesamtgebäude wie für einen Neubau (erstmalig beheizt).
    So weit für den Anfang meine Meinung zur Diskussion.
    Freundliche Grüße
  2. Ergänzung

    Die (bisherige) Garagenanlage wird in die Schreinerei mit
    einbezogen, also das gesamte Gebäude (Alt- und Neubau (Altbau, Neubau))
    beheizt.
    Achja, noch was: Der Altbau war  -  trotz Garagennutzung  -  auch
    bisher schon beheizt ...
    • Name:
    • Edwin Becker

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