Wärmeschutzverordnung 1999 anwendbar?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
Wärmeschutzverordnung 1999 anwendbar?
Stimmt es, dass es 1999 eine dann gültige Wärmeschutzverordnung gab (und vielleicht auch noch gibt), die besagte, dass Fassaden mit > 50 % Verglasungsanteil zwingend mit Sonnenschutz zu planen sind? Dies auch für Privathäuser? Inwieweit muss ein Architekt dies wissen bzw. beachten? Wo kann ich den genauen Wortlaut nachlesen?
Danke.
Danke.
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guckst du
hier: -
man muss kein Architekt sein,
um zu wissen bzw. um erkennen zu können, wie wichtig Sonnenschutz ist. Da genügt der ganz normale Menschenverstand (auch der eines Bauherren).
Ein Architekt, der bei seiner Planung den Sonnenschutz außer Acht lässt, hat m.E. seinen Beruf verfehlt. (das klingt jetzt hart, ist aber trotzdem so)
MfG Ortwin -
Neue Frage
Danke für die Antworten. Ich habe mir die Wärmeschutzverordnung angeschaut, aber nicht explizit gefunden, dass eine Beschattung bei Glasanteil > 50 % zwingend vorgeschrieben ist.
Natürlich hätte man als Bauherr nicht blind auf den Architekten vertrauen sollen.
MfG
Achim -
wo ist das Problem?
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@Achim
Was soll die Überschrift "Neue Frage" wenn im anschließenden Text gar keine Frage gestellt wird ...?
Gemäß 95er Wärmeschutzverordnung muss bei einem Fensterflächenanteil von mehr als 50 % das Produkt gf x f kleiner als 0,25 sein. Und das läuft eben schon auf eine Beschattung hinaus!
Dieser Wert kann, wie TU vermutet, höchstwahrscheinlich auch mit nachträglich angebrachten Markisen erreicht bzw. unterschritten werden. Nur: Diese Teile sehen halt sehr bescheiden aus ...
MfG Ortwin -
oder
oder mit Rollläden ...
oder mit Klappläden ... -
Bitte für Baulaien
Hallo Herr Duddeck,
sorry war wirklich keine Frage.
Was heißt denn bitte gf x f < 0,25? Kann ich das selbst berechnen oder aus dem Wärmeschutznachweis ersehen?
Danke im Voraus.
MfG
Achim -
Mach ich, kein Thema
Hallo Achim.
In deinem Wärmeschutznachweis findest du das nicht. Da musst du schon in die Wärmeschutzverordnung 95 gucken. In deinem vorletzten Beitrag, schreibst du, du hast dir die Wärmeschutzverordnung angeguckt, aber ich vermute, du meintest deine Wärmeschutzberechnung.
Selbstverständlich kann ich dir den entsprechenden Abschnitt aus einem alten "Schneider" rauskopieren und zufaxen, dann kannst du dich über das Produkt gf x f selbst schlau machen. Ist dort ganz gut erklärt.
Du musst mir nur noch irgendwie mitteilen, wie wie ich dich faxmäßig erreichen kann.
MfG Ortwin -
Herr Duddeck
Bitte auf die 06131 / 664020
Vielen Dank -
Das Fax ist durch
Aber ich glaube ich habe mich geirrt. Maßgebend ist hier DINAbk. 4108 und nicht die Wärmeschutzverordnung. Sorry. -
Vielen Dank Herr Duddeck. Noch eine kurze Frage.
Hallo Herr Duddeck,
ich glaube es verstanden zu haben. Nach Ihrer Tabelle komme ich auf folgende Werte:
Gesamtenergiedurchlassgrad g bei Doppelverglasung = 0,8
keine Sonnenschutzvorrichtung: z = 1,0
z.B. 60 % Fensteranteil in der Fassade
=> g (f) x f= 0,48
In der Wärmeschutzverordnung vom 16.8.94 steht unter § 5.1, dass der Wert für solche Fassaden nicht >0,25 sein darf.
Stimmt dann die Deutung, dass der Architekt daran zwingend gebunden ist, also einen Sonnenschutz planen muss? Ansonsten wäre es ein Planungsfehler? -
Es ist nicht "meine" Tabelle
Ja, ich verstehe es schon so, dass der Architekt in so einem Fall den Sonnenschutz planen hätte müssen. Ob es ein Planungsfehler ist oder nicht und die daraus resultierenden Konsequenzen kann ich nicht einschätzen.
Vielleicht liest Herr Hägele mit oder Bruno, sie können ihnen sicher ein bisschen mehr dazu sagen oder andere Experten ...
MfG Ortwin -
genau rechnen
Der Architekt muss Punkt 5 der WSVO natürlich beachten. Zur Ermittlung von gF muss aber genauer gerechnet werden. Faktoren sind:
g Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung (beschichtet z.B. 0,5.. 0,7)
FF Abminderungsfaktor für den Rahmenanteil (0,7)
FW Abminderungsfaktor infolge nicht senkrechter Strahlung (0,85)
gF ergibt sich in meinem Beispiel mit 0,7*0,7*0,85=0,417. Dann wäre nach WSVO ein Fensteranteil bis 60 % ohne Sonnenschutz möglich gewesen.