EnEV bei Kernsanierung?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV bei Kernsanierung?

Wie ist das mit der EnEVAbk. bei einer Kernsanierung an einem denkmalgeschützten Haus? Folgender Bestand bzw. Änderungen sind u.A. in Arbeit:
  • Alte Öfen raus, neue Gaszentralheizung,
  • Schornstein neu,
  • Außenputz erneuern,
  • Kellerdecke dämmen ca. 100 m²,
  • Fenster und Türen neu,
  • Dachausbau zu Wohnzwecken (vorher nicht als Wohnfläche genutzt) ,
  • Dach neu decken und dämmen, Steildach 45 Grad, Grundfläche ca. 100 m², plus Mansaddach ca. 80 Grad Neigung, ca. 70 m² Grundfläche (ca. 30 m² in der ersten Etage sind als Vollgeschoss)

Der Statiker und Wärmefachmann hat für den Bauantrag berechnet, dass 16 cm WLZ 035 im Dach als Dämmung eingebaut werden muss und der Außenputz 4 cm Wärmedämmputz xy sein soll. So haben wir das auch beim Bauamt eingereicht und genehmigt bekommen. Er hat uns noch gesagt, dass wir einen Ausnahmeantrag wegen Denkmalschutz stellen sollen, weil die Auflagen der EnEV ganz knapp unterschritten sind. Bauamt hat so genehmigt ...
Jetzt sagt der Denkmalschützer, dass er keinen Wärmedämmputz haben will, weil sonst die Steingewänder der Fenster nicht mehr vorstehen. Ok, wir denken mal, dass 4 cm nicht soo viel bringen. So weit wohl OK, oder?
In der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) steht auch WLZ 035 für die Dachdämmung, aber ohne Stärkenangabe, sondern nur nach Wärmeschutzberechnung (Erstellung war Vertragsbestandteil). Nun sagt uns unser Bauunternehmer, dass er 16 cm WLZ 040 im Dach einbauen will und das könne, weil die EnEV für das alte Haus (BJ 1650) nicht anwendbar wäre, weil es ja nur eine Sanierung ist und keine wesentliche Änderung (im Vertrag steht auch, dass gleichwertige Maßnahmen nach Wahl des Bauunternehmers OK sind). Und der Unterschied für uns in keinem Verhältnis zu den Kosten stünde.
Ist das so richtig? Oder sollen wir darauf bestehen, das 16 cm WLZ 035 eingebaut werden? Wenn nicht, können wir mit dem Bauamt Probleme bekommen?
Danke ...

  • Name:
  • Isrun
  1. also

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    040 W/m*K sind nicht 035 W/m*K, die Ihnen gem. Berechnung als notwendig erklärt wurden. Das müsste der Bauunternehmer gewusst haben, als er den Vertrag mit Ihnen geschlossen hat, oder nicht?
    Gleichwertig (wenn auch nicht sooo unterschiedlich) ist das ebenfalls nicht. Im Link finden Sie eine Tabelle, aus der Sie alles Erforderliche entnehmen können.
    Die Kosten für die höherwertige Dämmung sind m.W.n. nicht derartig höher, wie der Bauunternehmer Ihnen das offensichtlich glauben machen will.
    Was mich nur wundert ist, dass offenbar keiner den Denkmalschützer VOR der Einreichung des Bauantrages mal nach seiner Meinung gefragt hat.
    Grüße
    Stefan Ibold
  2. Neuer Wohnraum im Dach

    Sie schaffen durch den Dachausbau neuen Wohnraum  -  durch die Nutzungsänderung gelten im Dachgeschoss die Anforderungen für einen Neubau. Da der Nachweis des Primärenergiebedarfs durch die vorhandenen Außenwände sicher schwierig wird, hat Ihr Planer zu Recht eine Ausnahme beantragt.
    Glauben Sie dem Unternehmer nicht, sondern bauen die WLG 035 ein!
  3. Abweichung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Sie werden vermutlich den Antrag auf Abweichung ändern müssen (neu stellen) da es jetzt nicht nur um eine kleine Unterschreitung, sondern um etwas mehr (Kein Wärmedämmputz) Abweichung geht. Dürfte aber, da vom Denkmalschutz so gewünscht, kein Problem geben.
    Wenn Sie WLG 040 nehmen, bräuchten Sie dafür auch einen geänderten Abweichungsantrag. Dafür haben Sie aber keine stichhaltige Begründung, da der finanzielle Mehraufwand eher gering ist.
  4. Ein Lichtblick

    @Fr. Ank-332-Hae
    :)
  5. Ausnahmeregelung nach EnEV § 16

    Die nötigen Vokabeln zum Antrag können direkt aus dem § 16 abgelesen werden. :-)
    Persönliche Anmerkungen
    Der Antrag sollte möglichst so verfasst sein, dass keine quantitative Festlegungen innerhalb des Antrags vorgenommen werden. Dann gibt's nachher auch nichts zu korrigieren.
    Es ist sicherlich sinnvoll, bereits im Antrag auf die enge Zusammenarbeit mit dem Denkmalschützer und dem Bauphysiker hinzuweisen. Auch wenn DINAbk. 4108-2 für den Bestand gar nicht gilt (strittig!?), würde ich den Hinweis auf das Ziel "Einhaltung des Mindestwärmeschutzes und der Tauwasserfreiheit" bringen, ggf. mit Setzen von realistischeren Randbedingungen.
    Für die neuen beheizten Bereiche sollten in unproblematischen Bereichen (wie hier z.B. Dach) immer mindestens die Werte des Bauteilverfahrens nach Anhang 3, Tabelle 1 angestrebt werden. Für das Schrägdach wäre hier ein U-Wert von 0.30 W/m²K einzuhalten, das entspricht sicherlich dem Aufbau mit 16 cm 035.
  6. Danke!

    Danke für die Antworten! Werde darauf bestehen, dass WLZ 035 eingebaut wird (Kampf ...).

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