Sanierungsfall - Greift § 8?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
Sanierungsfall - Greift § 8?
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei einem aktuellen Projekt soll eine Halle zu Loftbüros umgebaut werden. Die Außenwände bleiben wie bisher bestehen, d.h. das Gebäude wird nicht erweitert. Die Dachflächen werden größtenteils verändert (Einbau von Dachfenstern). Innen wird das ges. Gebäude entkernt und in Büros aufgeteilt. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht soll an der äußeren Dämmung nichts verändert werden.
Nun die Fragen:
bei einem aktuellen Projekt soll eine Halle zu Loftbüros umgebaut werden. Die Außenwände bleiben wie bisher bestehen, d.h. das Gebäude wird nicht erweitert. Die Dachflächen werden größtenteils verändert (Einbau von Dachfenstern). Innen wird das ges. Gebäude entkernt und in Büros aufgeteilt. Da das Gebäude unter Denkmalschutz steht soll an der äußeren Dämmung nichts verändert werden.
Nun die Fragen:
- gemäß § 8 der EnEVAbk. sind die im Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten U-Werte einzuhalten wenn mehr als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert werden. Beziehen sich diese 20 % auf die gesamte Fläche einschl. Wand, Fenster, Türen, oder sind hier z.B. die Fenster separat zu sehen und wenn ich 2 von 20 Fenster ersetzte greift die EnEV hier nicht mehr?
- Im Innenbereich der Halle wird die Dachfläche an zwei Stellen komplett abgebrochen, sodass Innenhöfe von ca. 6 x 13 m entstehen. Diese werden seitlich umschlossen von den Büros und sind nach oben innen offen. Wie verhält sich hier die EnEV. Greift hier "lediglich" § 8 mit den max. U-Werten oder ist mehr zu beachten?
Für fachliche Antworten wäre ich sehr dankbar.