EnEV Nachweis / Energiebedarfsausweis bei Aufstockung
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV Nachweis / Energiebedarfsausweis bei Aufstockung

Hallo zusammen,
ich plane die Aufstockung meines Wohnhauses aus dem Jahr 1964 mit folgenden Merkmalen:
  • das beheizte Gebäudevolumen wird um mehr als 50 % erweitert;
  • das beheizte Gebäudevolumen wird um mehr als 30 m³ zusammen-X1234Xhängend erweitert;
  • das Volumen der Aufstockung beträgt mehr als 100 m³;
  • der Bestand (Flachdach) wird mit Ausnahme eines Deckendurchbruchs für eine Treppe nicht verändert.

Dazu nun folgende Fragen :
1. Muss der EnEVAbk.-Nachweis nur für den aufgestockten Teil geführt werden, oder für das gesamte Gebäude?
2. Für welchen Bereich muss der Energiebedarfsausweis ausgestellt werden, nur für den neuen Teil, oder das gesamte Gebäude?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar
MfG
fk

  • Name:
  • Fritz Kronberger
  1. Sie benutzen die alte Heizung und erweitern um mehr als 100 m³

    also gilt: EnEVAbk. § 3, Abs. 3. (H'T = 76 % max H'T)
    Sie ermitteln also ihren mittleren U-Wert und ihr A/V  -  Verhältnis.
    Da ihre Heizanlage nicht berwertbat ist, entfällt der Primärenergienachweis und somit muss auch kein Ausweis ausgestellt werden.
    Freiwillig dürfen Sie jedoch. Gerne.
  2. Heizung nicht bewertbar? / Präzisierung der Eingangsfragestellung

    Vielen Dank Herr Bakel für die prompte Antwort, diese Möglichkeit hatten Sie schon im Beitrag Nr. 81/2 als mögliche Lösung erwähnt.
    Ist die vorhandene Heizung (Vaillant Thermoblock VC 240 E, BJ. 1986) tatsächlich nicht bewertbar? Bzw. wer entscheidet denn so was? Grundsätzlich gäbe es in diesem Fall mit der 76-%-max. -H'T Lösung die gleichen Probleme wie bei der im Beitrag 83 erwähnten Pellets-Heizung.
    Eigentlich soll um die beiden zusätzlich vorhandenen Gas-WW-Thermen einzusparen eine neue BW-Therme mit indirekt beheiztem WW-Speicher innerhalb der thermischen Hülle des zu errichtenden Teils installiert werden, deswegen scheidet die Lösung nach § 3 Abs. 3 quasi aus.
    Um meine beiden Frage nochmals zu präzisieren:
    1. Kann der Nachweis nach EnEVAbk. auf den neu zu erichtenden Teil beschränkt bleiben, wenn im Bestand keine Änderungen nach EnEV § 8 Satz 1 vorgenommen werden und der mehr als 30 m³  -  umfassende "Erweiterungsteil" nach den Vorschriften für neu zu errichtende Gebäude vorgenommen wird?
    2. Muss dann nach § 13 Absatz 2 (> 50 % Volumenerweiterung) ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden, obwohl für den nach § 8 Abs. 1 nicht geänderten Bestand gar keine Berechnungen vorgenommen wurden?
    MfG
    fk
    • Name:
    • Fritz Kronberger
  3. Sorry  -  habe den Normalfall vorausgesetzt :

    Hallo Herr Kronberger,
    Normalfall: Es wird angebaut und die Heizung bleibt wie sie ist  -  numehr auch für den Neubau zuständig.
    Sie haben also recht in Ihrem Fall :
    Sie berechnen NUR für den neuen Teil die Primärenergie.
    Problem bei kleinen Anbauten (100 m³-312.5 m²):
    Erst ab 312,5 m³ hätten Sie 100 m² Nutzfläche (Faktor 0.32).
    Das ist theoretisch ein Problem, da die beiden einfachen Verfahren zur ep-Ermittlung erst ab 100 m² Werte liefern.
    Extrapolieren darf man m.E. nicht ohne Weiteres ...
    Also: Detailliertes Verfahren ...
    (Ist aber Wissenschaft für sich)
    Natürlich können Sie dann auch einen Ausweis nur (!) für den neuen Teil erstellen. Der ist natürlich wenig aussagekräftig, wenn die Flächen des Neubaus mit denen des Altbaus verknüpft sind.
    Ein Ausweis muss grundsätzlich NUR erstellt werden, wenn die Ergebnisse (Primärenergie) auch vorher berechnet wurden.
    Wenn ich also nicht rechnen darf, entfällt auch der Primärenergieausweis.
    Wenn Sie im Altbau nun ihre Brennwerttherme ersetzt hätten und mit teilweise alten Leitungen durch den nicht EnEVAbk.-Standard-gedämmten Altbau zum Neubau führen, so ist auch wieder eine Situation vorhanden, die eine Berechnung nach DINAbk. 4701-10 untersagt. Dann also doch wieder § 3, Abs. 3.
    Alle Maßnahmen im Altbau (wenn keine wesentliche Änderung)
    sind gemäß Bauteilverfahren auszuführen. (Bagatellgrenzen, 20 %-Regel beachten)
    Gruß, JDB

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