EnEV: Öffentlich-rechtlicher Nachweis: niedrig beheizte Räume
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV: Öffentlich-rechtlicher Nachweis: niedrig beheizte Räume

Die gibt es nicht, oder?
MfG jdb
  1. OT

    Habe ich mit meiner vorherigen Frage irgendetwas losgetreten? :-)
  2. Das ist scheinbar nötig.

    beheizt or nor beheizt.
    That's the question.
    Eine von vielen Vereinfachungen, deren Konsequenzen für die Ausführung gravierende Bedeutung haben.
    Sie können's genauer haben u.a. mit Daten Ihres persönlichen Standorts, etc. ...
    Das ist aber keine "Bringpflicht", sondern durch Sie extra zu beauftagen.
    Oder anders herum:
    Es ist im ö. -r. Nachweis nicht einmal gestattet.
    Aber vielleicht liege ich ja falsch?
  3. Wieso soll es die nicht geben?

    Weder in EnEVAbk. noch in DINAbk. V 4108-6:2000-11 finde ich Hinweise, dass es die beim ö. -r. Nachweis nicht gibt.
  4. Warum im ö. -r. Nachweis niedrig beheizte Räume nicht ausgeschlossen sein können,

    sondern sogar explizit genannt werden, hat folgenden Grund:
    1. Die EnEVAbk. verweist in Anhang 1, Nr. 2.1.1 zur Berechnung von Q_h explizit auf DINAbk. EN 832:1998-12 und die in Anhang D der DIN V 4108-6:2000-11 genannten vereinfachten Randbedingungen.
    2. In Anhang D der DIN V 4108-6:2000-11 wird in Tabelle D. 3, Zeile 1, Spalte 2 explizit auf den Abschnitt 6 der Norm verwiesen.
    3. In Abschnitt 6 der DIN V 4108-6:2000-11 steht ziemlich zu Anfang in 6.1.1 direkt unterhalb von Gleichung (28) folgender Satz:

    "Um die Wärmeverluste über Flächen, die nicht an die Außenluft grenzen, wie z.B. Flächen zu unbeheizten Räumen ... vereinfacht berechnen zu können, werden Temperatur-Korrekturfaktoren F_x angewendet (siehe Tabelle 3). "

    • In der besagten Tabelle 3 wird schließlich in der fünften Zeile der Temperatur-Korrekturfaktor für "Wände und Decken zu unbeheizten Räumen" F_u = 0,5 angegeben.

    Ich denke, das ist ziemlich eindeutig, oder?

  5. Hoppla, kleiner Fehler: Ich meinte natürlich

    die sechste Zeile der Tabelle 3, in der der Temperatur-Korrekturfaktor für "Wände u. Decken zu niedrig beheizten Räumen" F_nb = 0,35 angegeben wird.
  6. Ich bleibe dabei ...

    Ö. -R. : beheizt oder unbeheizt!
    Indirekter Hinweis:
    Das VV bietet soetwas nicht an.
    Die Anwendungsgrenzen für das VV sind klar beschrieben.
    Da steht nichts von:
    "Bei teilweise niedrig beheizten Räumen müssen Sie mit dem MBV rechnen. "
    Am Rande:
    Bei den enormen Vereinfachungen, die die Randbedingungen nach Anhang D stellen (Standort, Verschattung, etc.), wäre es eine Farce hier niedrig beheizte Räume mit einbeziehen zu wollen.
    Bedenken Sie die Konsequenzen:
    Wärmebrückenzuschlag auch hier?
    Wärmebrückenzuschlag gegen Außenluft abgemindert?
    Welchen Abminderungsfaktor für diesen Raum gegen Außenluft?
    Wahnsinn!
    Leider fehlt mir auch die eindeutige, zweifelsfreie Aussage in der EnEVAbk., bzw. DINAbk..
    So quer hat wahrscheinlich keiner gedacht ...
  7. Pardon, ich bin nicht vom vereinfachten Verfahren ausgegangen,

    weil das eh ein Witz ist. Aber es stimmt, im vereinfachten Verfahren kommen niedrig beheizte Räume nicht vor. Dort werden nur unbeheizte Räume berücksichtigt (vgl. EnEVAbk. Anh. 1, Tab. 3, vorletze Zeile bzw. DINAbk. V 4108-6:2000-11, Anh. D, Tab. D. 2., vorletzte Zeile).
    Wenn man also die internen Gewinne von niedrig beheizten Räumen berücksichtigen will, muss man wohl oder übel zum Monatsbilanzverfahren greifen.
  8. Ich auch nicht!

    War nur ein Umkehrauschlussnegativkausualaspekt.
  9. Umkehrauschlussnegativkausualaspekt

    Das sollte das Wort des Jahres werden :-)
    • Name:
    • Martin Beisse

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