Wie "schräg" muss eigentlich eine Dachschräge i.S.d. EnEV Anhang 1 Nr. 2.8, letzter Satz sein?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Wie "schräg" muss eigentlich eine Dachschräge i.S.d. EnEV Anhang 1 Nr. 2.8, letzter Satz sein?

Die Frage klingt zunächst ziemlich seltsam, ist aber durchaus ernst gemeint.
Denn wenn bereits das Gefälle eines Flachdachs als Dachschräge gilt, kann man sich eine Menge Zeit, Kosten und Nerven beim EnEVAbk.-Nachweis nicht-klimatisierter Bürogebäude mit Fensterflächenanteilen von knapp über 30 % ersparen.
Eigentlich muss man ja bei solchen Gebäuden laut EnEV § 3 Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 Nr. 2.9.1 den sommerlichen Wärmeschutz nachweisen. Dazu ist das in DINAbk. 4108-2:2001-03 Abschnitt 8 beschriebene Verfahren anzuwenden, wobei Raum- bzw. Raumgruppenweise vorzugehen ist.
Bereits bei einem mittel-großen Bürogebäude können dazu problemlos 100 bis 150 Räume bzw. Raumgruppen zu untersuchen sein. Wenn man bei einem etwas unkonventionellen Gebäudegrundriss (also nicht der Standard-Schuhkarton) je Raum rund 10 Minuten Arbeitszeit veranschlagt, benötigt man dafür locker zwei bis drei Arbeitstage.
Schließlich sind je Raum bzw. Raumgruppe der 1. vorhandene und der 2. zulässige Sonneneintragskennwert zu ermitteln. Und dazu muss man Raum- bzw. Raumgruppenweise jeweils 3. die Fensterfläche, 4. den Gesamtenergiedurchlassgrad, 5. den Rahmenanteil, 6. die Fläche der zuständigen Hauptfassade, 7. den Sonnenschutzabminderungsfaktor, eventuell 8. die vertikale und 9. horizontale Orientierung der Sonnenschutzvorrichtung, 10. die Bauart des Raumes sowie 11. die Fassadenorientierung ermitteln. Da können je nach Komplexität von Grundriss und Fassade 10 Minuten eventuell schon ganz schön knapp sein.
Wenn man nun aber die bei Bürogebäuden stets eingebauten RWA-Lichtkuppeln in der Dachfläche (z.B. Rauchabzug im obersten Geschoss des beheizten Treppenhauses o.ä.) bei der Berechnung des Gesamt-Fensterflächenanteils berücksichtigt, ist die Chance ziemlich groß, dass der Gesamt-Fensterflächenanteil unter die magische Grenze von 30 % rutscht und der Nachweis entfällt.
Denn nach EnEV Anhang 1 Nr. 2.8, letzter Satz kommen im Zähler nur wenige Quadratmeter Lichtkuppel-Fläche hinzu, während im Nenner fast die gesamte Dachfläche hinzukommt, die evtl. mehrere hundert Quadratmeter aufweisen kann.
Aber nur wenn  -  und damit bin ich wieder bei meiner Ausgangsfrage  -  bereits das Gefälle eines Flachdachs schräg genug ist, um als Dachschräge i.S.d. EnEV zu gelten.
  1. Dachneigungsgruppe, oder: Wann ist ein Flachdach ein Flachdach?

    Ist ein 10 ° geneigtes, mit Dachziegeln gedecktes Dach ein Flachdach? Ist ein 45 ° geneigtes Sheddach mit Kunststoffdichtungsbahnen ein Steildach?
    Was ist ein Tonnendach? OK, die Frage Stelle ich mal unseren Freunden :-)
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Wie so oft ...

    Die EnEVAbk. begibt sich in Widerspruch zur höherwertigeren (noch aktuellen) DINAbk. 4108-2.
    Das wär schon mal was ...
    Des weiteren halte ich Ihre skizzierte Vorgehensweise für gerechtfertigt, wenn der ingenieurmäßige Sachverstand durch Überschlagsrechnung zum gleichen Endergebnis kommt.

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