EnEV  -  Gültigkeit für anbauten?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV  -  Gültigkeit für anbauten?

den EnEVAbk.-Text § 8 (3) interpretiere ich so, dass bei anbauten/Erweiterungen
nur diese den Anforderungen der EnEV genügen müssen, der Gebäudebestand,
so er baulich unverändert bleibt, wird weder durch das a/v-Verhältnis, noch
durch sonstige Anforderungen berührt?
andererseits drängt sich die Frage auf:
darf man für Altbau+Anbau gemeinsam den Nachweis nach EnEV führen -
ausgeschlossen ist es ja nicht?
  1. Klartext

    wird da nicht gesprochen, soviel ist klar.
    Gesamtnachweis dann mit 140 %-Regel?
    Ich versuche mich da auch noch einmal reinzufuxen ...
  2. Versuch :

    Anbau einer Küche (3.50 m x 9.0 m x 3.0 = 94.5 m³)
    D.h. :
    § 8, Absatz 1 oder 2 alternativ.
    § 8, Absatz 3 auf jeden Fall
    § 8 Absatz 1:
    Orientierungsabhängige Flächenregel (20 %)
    Ich muss die Bauteilanforderungen erfüllen (Anhang 3, Tabelle 1)
    Beispiel siehe 1. weiterführender Link

    § 8 Absatz 2:
    Alternativ:
    Ich weise den Gesamtkomplex nach.
    Aber nicht kompletter Primärenergienachweis,
    sondern nur die Nebenanforderung (mittlerer U-Wert).
    Hierbei darf ich den zulässigen Wert um 40 % überschreiten.

    § 8 Absatz 3:
    Da ich mehr als 30 m³ zusammenhängend anbaue, muss ich für den neuen Gebäusteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einhalten.
    Das kann lustig werden.
    Wenn gemeint ist, dass ich analog Absatz 2 nur meinen mittleren U-Wert nachweise (diesmal ohne die 40 %) dann ist es ja OK.
    Aber wenn ich tatsächlich den Primärenergienachweis führen soll, dann sind aber einige Fragen offen!
    Berechnung nach DINAbk. 4701-T10 kann ja wohl nicht klappen, wenn die Heizung im Altbau steht und nur ein Raum dazukommt.
    Weiterhin wäre auch dann § 7 ggfs. interessant, der mich dann an die Bauteilanforderungen aus Absatz 1 zurückverweisen würde.
    (§ 7 Gebäude mit geringen Volumen, kleiner 100 m³)
    Das ist sicherlich so nicht gewollt, aber auch nicht eindeutig ausgedrückt.

  3. und das schönste ...

    das ist jetzt nicht irgendein konstruierter fall, sondern
    eine ganz pragmatische Angelegenheit,
    an der man wieder sieht, mit welch heißer Nadel die EnEVAbk. gestrickt wurde.
    die fälle, die zwischen 30 m³ (§ 8 abs. 3) und 50 % (§ 13) liegen,
    sind ja besonders "leicht" nachzuweisen *grrmmpf*
    ich stell mir vor:
    140 % des transmissionswärmeverlustes für den ganzen Baukörper
    (alt+neu) nach anh. 1 tab. 1 einhalten: ist machbar,
    primärenergienachweis für den neuen Baukörper mit ep aus alter
    Anlagentechnik ... naja  -  das wird wohl nichts ...
    böse buben würden wahrscheinlich zum Ergebnis kommen, dass auch
    gleich die Heizungsanlage erneuerungsbedürftig ist ;-]
    die Regelung für bis zu 100 m³ scheint noch vermittelbar zu sein,
    aber der Rest?
  4. Da verstehe ich dich nicht ...

    Die 50 % haben doch nur was mit der Ausstellung des Energiebedarfsausweises zu tun, und nicht mit grundsätlichen Nachweis nach EnEVAbk..
    Oder sehe ich das falsch? .
    Aber anders herum gesehen:
    Wenn ich also mehr als 50 % erweitere, muss ich einen Energiebedarfsausweis ausstellen, also auch einen Nachweis führen.
    Und den ggf. mit der alten Anlage.
    Das gibt die DINAbk. 4701-10 gar nicht her.
    Geht nicht!
  5. eben ...

    also: böse buben!

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