Darf Inhalt der DIN-Normen zur EnEV weitergegeben werden?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Darf Inhalt der DIN-Normen zur EnEV weitergegeben werden?

Ich würde gerne auf den Inhalt der DINAbk.-Normen zur EnEVAbk. einen Blick werfen, aber diese Normen sind nur für relativ viel Geld beim Beuth-Verlag erhältlich. Es gibt aber wohl ein Urteil, welches besagt, dass man den Inhalt einer DIN-Norm weitergeben darf, sofern Sie als technische Baubestimmung eingeführt wurde.
Dürfte ich also z.B. die Texte abtippen, die Zeichnungen abzeichnen und ins World Wide Web (WWW) stellen? Ich bitte um Meinungen zu diesem Thema!
BVerfG vom 29.7.1998  -  1 BvR 1143/90 -DIN-Normen
Die Entscheidung betrifft eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der
Anwendung von § 5 UrhG auf private Regelwerke (DIN-Normen), die durch
Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführt worden
sind. Der BGH hatte entschieden, dass privat erstellte Regelwerke dann vom
urheberrechtlichen Schutz ausgenommen seien, wenn in amtlichen
Verlautbarungen auf sie Bezug genommen wird. Im konkreten Fall hatte das DIN
die Normen im Auftrag der Länder für den konkreten Regelungszweck erarbeitet
und dem Abdruck in den Normblättern zugestimmt. Daraus alleine wurde jedoch
noch nicht die Anwendung von § 5 UrhG hergeleitet, sondern es wurde weiter
verlangt, dass sich die öffentlich-rechtlich handelnde Person das Werk zu eigen
mache und so darauf Bezug nehme, dass es als ihr eigene Verlautbarung
zugerechnet werden könne. Die Beschwerdeführer stützten sich auf Art. 14 I GG.
Das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil es
an der grundsätzlichen Bedeutung fehle und keine Aussicht auf Erfolg bestehe.
Die Auslegung von § 5 UrhG durch den BGH lasse keine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie erkennen. Zwar verliere
die DIN im konkreten Fall nicht nur ihr Kontrollrecht und ihren
Vergütungsanspruch, sondern a priori den Urheberrechtsschutz für ihr Werk; das
hätte sie aber durch Verweigerung der Abdruckgenehmigung verhindern können
und zu diesem Zeitpunkt eine angemessene Vergütung aushandeln können. Die
DIN sei durch das Vertragsverhältnis mit den Ländern einem Urheber im
öffentlichen Dienst vergleichbar. Alleine die Tatsache, dass sich die DIN zu zwei
Dritteln aus der Verwertung der DIN-Normen finanziere, lasse befürchten, dass
die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrechts den Zugang zu den
Informationen erschwere, was bei Normen, die für das Verständnis
öffentlich-rechtlicher Regelwerke erforderlich seien, nicht zulässig sei. Weder die
Bezugnahme noch die Konsequenz des ersatzlosen Verlusts des
urheberrechtlichen Schutzes Stelle einen übermäßigen Eingriff dar.
  • Name:
  • Herr Baumann
  1. Quelle:

    Habe ich natürlich auch noch:
    • Name:
    • Herr Baumann
  2. will ich hoffen!

    Foto von Klaus-Hermann Ries

    schließlich steht auf meiner Seite einiges was ich aus den Normen abgetippt habe :-)
  3. Das wäre aus meiner Sicht logisch.

    Da sollte mal ein Jurist etwas zu sagen!
    Ich habe bei meinem verlinkten EnEVAbk.-Dokument vor den Normen eine Vollbremsung gemacht. Wäre das eventuell gar nicht nötig gewesen?
  4. Sind die in der EnEV herangezogenen Normen frei?

    § 5 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes bestimmt: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen ... genießen keinen urheberrechtlichen Schutz".
    In der EnEVAbk. werden sehr viele Normen herangezogen und als verbindlich im Sinne der EnEV erklärt. Sie stellen sozusagen die Verlängerung der Verordnung dar. Damit verlieren sie meines Erachtens den Charakter von geschützten Normen. Sie werden dadurch Allgemeingut, wie die Verordnung selbst auch.

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