Probleme bei der Berechnung der Bruttogrundfläche (BGF) für ein Wertgutachten
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Probleme bei der Berechnung der Bruttogrundfläche (BGF) für ein Wertgutachten

Hallo,
ich möchte gerne wissen, wie sich die Bruttogrundfläche (BGF) nach DINAbk. 277 für ein Eingamilienhaus in Hessen berechnet, da dies bei der Sachwertermittlung in einem Wertgutachten von großer Bedeutung ist.
Laut meiner Information ist die BGF die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks einschließlich Putz, usw. Nicht berechnet werden nur nicht nutzbare Flächen, wie z.B. abgehängte Decken und Kriechkeller, sowie konstruktive oder gestalterische Vor- und Rücksprünge (Vorsprünge, Rücksprünge) an den Außenflächen des Gebäudes.
Ich verstehe das so, dass auch Dachböden, die nicht zu Wohnzwechen genutzt werden weil die Raumhöhe nicht an allen Stellen ausreichend ist, trotzdem eingerechnet werden müssen, da die Fläche als Lagerfläche genutzt werden kann. Weiterhin müssen meiner Meinung nach dann auch Garagen, Balkone und Terrassen mit eingerechnet werden. Stimmt das oder liege ich falsch? Wird für bestimmte Bereiche, z.B. nicht überdachte Flächen wie Terrassen, ein Abschlag berechnet? In den mir zur Verfügung stehenden Informationen werden die Flächen in die Bereiche a (allseitig in voller Höhe umschlossen), b (überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen) und c (nicht überdeckt) eingeteilt. Leider habe ich keine Informationen, ob für die Bereiche a bis c jeweils die gesamte Quadratmeterzahl angesetzt wird oder nicht.
Ich danke schon jetzt für Ihre Hilfe!
  • Name:
  • uluwatu
  1. keine Flächenabzüge

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Alle von Ihnen genannten Flächen, auch Balkone und Terrassen, werden bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche berücksichtigt. Das ergibt sich aus der DINAbk. 277-1 Abschnitt 3 und den Tabellen 1 und 2 der DIN 277-2. Die getrennte Ermittlung nach den Bereichen a bis c haben Sie richtig erwähnt. Abschläge auf die Flächen gibt es in der Systematik der DIN 277 nicht. Abschläge müssten bei der Wertermittlung dadurch gemacht werden, dass die Bereiche a-c (und ggf. andere sinnvoll untergliederte Bereiche, z.B. Wohnhaus, Garage) unterschiedlich bewertet werden.

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