Nutzung des Flachdaches als Balkon oder Loggia sowie bauliche Veränderungen an einer Doppelhaushälfte - was ist erlaubt / rechtliche Aspekte?
BAU-Forum: Dach

Nutzung des Flachdaches als Balkon oder Loggia sowie bauliche Veränderungen an einer Doppelhaushälfte - was ist erlaubt / rechtliche Aspekte?

Guten Abend,

wir haben vor eine Gaube zu errichten. Die Gaube ist laut Info des Bauamtes nicht genehmigungspflichtig sofern diese max. so groß ist wie die halbe Hausbreite, die Abstandsfläche von 1,20 zum Nachbarhaus (Doppelhaushälfte) wahrt und eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

  • Wie sieht es eurer Meinung nach mit der Nutzung des vorhandenen Flachdaches als Balkon oder Loggia (siehe PDF) aus?

Da hat das Bauamt erstmal nichts zu gesagt. Mein Nachbar hat im baugleichen Haus in voller Hausbreite einen Balkon.

  • Benötige ich eine Genehmigung?

Vielen Dank für eine Info!

Anhang:

Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • JF
  1. keine Gaube

    .Eine Gaube die Bodengleich als Ausgang zu einem Balkon oder Terrasse dient ist keine Gaube mehr. Ein Flachdach in einer Höhe über 1 Meter über der Nullebene ist genehmigungspflichtig. Bei der Maßnahme sind nachbarschützende Vorschriften einzuhalten. Es kann nun sein, dass der Nachbar eine Genehmigung hat, es kann sein, dass man ihnen die Genehmigung verweigert. Es kann sein dass der Nachbar das schwarz gebaut hat. Es kann sein, dass beim Nachbar durch das Reihenhaus der Balkon im Grundbuch eingetragen ist. Wenn keine Baugenehmigung vorliegt ist der Balkon des Nachbarn trotz Grundbucheintragung illegal. Entweder sie bekommen den Balkon oder es fliegt auf, dass beim Nachbarn etwas illegal ist. Das geht so weit, dass das Bauamt etwas illegales duldet oder auf ihr Verlangen den Balkon des Nachbar gesperrt wird. Auch der Eintrag in einer Teilungserklärung ist keine Baugenehmigung.
  2. @Herrr Kirschner - bitte sortieren und genauer erklären

    "Eine Gaube die Bodengleich als Ausgang zu einem Balkon oder Terrasse dient ist keine Gaube mehr." Sondern was???

    "Eine Gaube die Bodengleich als Ausgang zu einem Balkon oder Terrasse dient ist keine Gaube mehr." Das Flachdach ist sicher schon genehmigt worden, was hier noch fehlt ist die Nutzungserlaubnis des Flachdaches als Dachterrasse! Ich vermute mal das darauf dann die weiteren Infos anzielen.

    Was also tun? Zuerst mal den Nachbarn fragen oder beim Bauamt in dessen Bauakte Einsicht nehmen um dort zu prüfen ob dessen Gaube ordnungsgemäß angezeigt wurde und die Nutzung des Daches als Dachterrasse angemeldet und genehmigt wurde. Wenn nicht ist es illegal (wie Hr. Kirschner schon schrieb). Dann können sie sich überlegen, ob sie gegenseitig eine nachbarschaftsrechtliche Vereinbarung treffen und beim Bauamt gemeinsam die Nutzung der beiden Flachdachflächen als Dachterrasse anzeigen/genehmigen lassen.

  3. ohne Klärungen kein Bauantrag

    Das fängt schon damit an, ob die Reihenhäuser eine WEGAbk. sind. Richtig ist die Akteneinsicht und für den eigenen Architekten daraus die Kopien. Probleme wird es geben, wenn der Nachbar glaubt, seine Dachnutzung wäre legal, dann wird er nicht zustimmen. Wenn seine illegale Nutzung auffliegt gibt es sowieso Krach. Und dann kommt noch die "Verunstaltung" die das Amt bewertet. Auf jeden Fall ist die Genehmigung einer Gaube nicht die Lösung. Eine Gaube vertuscht nicht eine Tür zu einer illegalen Dachnutzung. Das Vorhaben ist eine Angelegenheit für einen Fachmann und mit Ortskenntnis. Eine Gaube würde ich definieren als senkrechtes Fenster in einem schrägen Dach im Gegensatz zu einem Dachflächenfenster.
  4. Nutzungsänderung Flachdach?

    Da der Bau einer Gaube (egal ob bodentief oder nicht) durch die textlichen Festsetzungen zum für mich gültigen Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf, würde sich tatsächlich wohl nur die Frage nach der Nutzungsänderung des vorhandenen und natürlich auch genehmigten Flachdachs (das als Regenschutz für die sich darunter befindlich Terrasse der EGAbk.-Wohnung befindet, stellen.

    Ich werde zu Beginn der Woche dazu ein klärendes Gespräch mit dem Bauamt führen. Falls mein Nachbar die gleiche Situation hat genehmigt bekommen, umso besser. Falls nicht, wäre er sicherlich an einer Einigung mit mir interessiert (falls das Bauamt dies als Möglichkeit für ihn sieht die Terrasse weiterhin zu nutzen.)

    Ach so, es handelt sich nicht um eine WEG

  5. Sinnvoller wäre sicher

    erst mit dem Nachbarn zu reden und dabei zu klären ob und wie er sich diese Dachterrasse hat genehmigen lassen.

    Fall A: Er hat eine Genehmigung und kann euch erklären wie die Beantragung läuft.

    Fall B: Er hat keine Genehmigung und ihm droht bei Kenntnis des BA eine Nutzungsuntersagung, dann solltet ihr zusammen einen Archi beauftragen, der für beide Dachflächen eine Nutzung als Dachterrasse beantragt.

    Alleingänge zum Amt könnten zu einem langanhaltenden Nachbarschaftsunfrieden führen.

  6. Erfolgsaussichten

    Ich danke recht herzlich für die Tipps. Kann man eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer beantragten Nutzungsänderung geben? Also unter der Voraussetzung das mein Nachbar keine Genehmigung hat und wir gemeinsam beschließen einen Antrag auf Nutzungsänderung mithilfe eines Architekten und Statikers zu stellen.
  7. geringe Erfolgsaussichten

    Wenn es keine WEGAbk. ist kommen Abstandsflächen zum tragen, es wird an der Statik mangeln und es wird an der Nachbargenehmigung mangeln. Wenn die Terrasse des Nachbarn illegal ist gibt es sowieso ärger und wenn das Amt etwas aus Versehen genehmigt hat kommt Amtshaftung ins Spiel und das Amt wird den gleichen Fehler nicht nochmal machen.
  8. Bauamt

    Warum immer gleich so pessimistisch?

    Da Dachterrasse des Nachbarn grundsätzlich genehmigt war. Wird meine nach Bauantrag zur Nutzungsänderung ebenfalls genehmigt. Da mein Nachbar die Abstandsfläche nicht eingehalten hat, benötige ich ebenfalls keine Abstandsfläche. Also im Prinzip wie von Herrn Tilgner beschrieben. Übrigens ist lt Bauamt natürlich eine bodentiefe Gaube eine Gaube

  9. Na wenn das so einfach ist

    dann reden wir also gar nicht von real geteilten Grundstücken mit Grenzbebauung sondern über ein Doppelhaus auf gemeinsamen Grund und Boden (Grundstücks-WEGAbk.)?
  10. ChatGPT: Kurze Zusammenfassung

    Foto von Prof. Dr. Gerhard Partsch

    Quelle: ChatGPT

    Es scheint, dass es in dieser Situation um die Errichtung einer Dachgaube auf einem Flachdach geht, die als Ausgang zu einem Balkon oder einer Terrasse dienen soll. Es wird erwähnt, dass die Gaube nicht genehmigungspflichtig ist, solange sie die Abstandsflächen einhält und eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Der Beitragsersteller fragt nach, ob eine Genehmigung für die Nutzung des Flachdaches als Balkon oder Loggia benötigt wird.

    Es wird darauf hingewiesen, dass eine Gaube, die bodengleich als Ausgang zu einem Balkon oder Terrasse dient, keine Gaube mehr ist und dass ein Flachdach in einer Höhe über 1 Meter über der Nullebene genehmigungspflichtig ist. Es wird auch darauf hingewiesen, dass nachbarschützende Vorschriften einzuhalten sind. Es wird auch erwähnt, dass es möglich ist, dass der Nachbar eine Genehmigung hat, es kann sein, dass man ihm die Genehmigung verweigert und es kann sein, dass der Nachbar illegal gebaut hat.

    Es wird empfohlen, zuerst den Nachbarn zu fragen oder beim Bauamt in dessen Bauakte Einsicht zu nehmen, um zu prüfen, ob die Gaube des Nachbarn ordnungsgemäß angezeigt wurde und die Nutzung des Daches als Dachterrasse angemeldet und genehmigt wurde. Wenn nicht, ist es illegal. Es wird auch vorgeschlagen, eine nachbarschaftsrechtliche Vereinbarung zu treffen und gemeinsam beim Bauamt die Nutzung der beiden Flachdachflächen als Dachterrasse anzuzeigen und zu genehmigen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, alle Klärungen durchzuführen, bevor ein Bauantrag gestellt wird.

    • Name:
    • GP

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