Diese Frage wurde mir von einem Bekannten herangetragen.
Ein Dachdecker hat per LVAbk. ein Angebot erstellt und einen Auftrag erhalten.
VOB wurde nicht vereinbart, also BGBAbk. Vertrag.
Nun behauptet der AGAbk., Monate nach vobehaltsloser Begleichung der Rechnung, dass Teile der im LV aufgeführten und abgerechneten Leistungen nicht erstellt wurden.
Ich als Unternehmer würde kein Geld für nicht erbrachte Leistung haben wollen (natürlich nicht 😉😉, aber mich interessiert trotzdem hier die Rechtslage.
Wie seht Ihr das?
Muss der AN die etwaige Überzahlung zurückerstatten und wenn ja, wie lange ist dieser Rückerstattungspflichtig?
Überzahlung und Rückforderungen
BAU-Forum: Dach
Überzahlung und Rückforderungen
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Hallo Mark
VOB wäre klar ... Abnahme/Schlussrechnung ... 28 Tage Einspruchsfrist und vorbei wär's gewesen (!) ... "ABER" BGBAbk. "grübel"?
Gruß
Josef -
Sach mal Sepp,
wo hast Du die 28 Tage her?
VOB/B §-2002
§ 16 Zahlung Absatz 3
(6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und Zahlung wegen Aufmaß, Rechen und Übertragungsfehlern. -
"komisch"
ohne jetzt die VOBAbk. zu wälzen habe ich in meinen Bauverträgen vom Forumverlag folgendes stehen:
VOB § 16 Zahlung Absatz 3 "ein Vorbehalt ist innerhalb 24 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung zu erklären"
"jetzt" erschlag mich bitte nicht jurtisch ... "bisher" habe ich diesen Passus noch nie gebrauchen müssen o) -
Ausschlussfrist
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Wo sind denn unsere RA's
Wie die Maurer, immer wenn man se braucht, sind se im Keller am Bier trinken ... auch waren das Zeiten 😉
Ja Sepp, aber ...
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
nur bezieht sich dieses meiner Meinung nach auf ...
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. -
Zur eigentlichen Frage:
Der Rückforderungsanspruch verjährt bei einem Vertrag, der ab 01.01.2002 geschlossen wurde, fühestens nach drei Jahren, wobei die drei Jahre am Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ob hier eine vermeintlich nicht erbrachte Leistung durch AGAbk. bezahlt wurde, ist für den Rückforderungsanspruch egal. Wer Geld erhält, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, muss dieses herausgeben, ist doch eigentlich schon jenseits rechtlicher Überlegungen logisch, oder? -
Das stimmt soweit schon, aber ...
wer Leistung erhält, ohne diese bezahlt zu haben, kann sich auf Ausschlussfristen berufen ... oder wie. Und genau dieser Punkt hat mich mit meiner Logik ins wanken gebracht.
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