Dachdecker-Überzahlung: Rückforderung nach BGB – Ihre Rechte & Pflichten als Unternehmer?
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Dachdecker-Überzahlung: Rückforderung nach BGB – Ihre Rechte & Pflichten als Unternehmer?

Diese Frage wurde mir von einem Bekannten herangetragen.
Ein Dachdecker hat per LVAbk. ein Angebot erstellt und einen Auftrag erhalten.
VOB wurde nicht vereinbart, also BGBAbk. Vertrag.
Nun behauptet der AGAbk., Monate nach vobehaltsloser Begleichung der Rechnung, dass Teile der im LV aufgeführten und abgerechneten Leistungen nicht erstellt wurden.
Ich als Unternehmer würde kein Geld für nicht erbrachte Leistung haben wollen (natürlich nicht😉, aber mich interessiert trotzdem hier die Rechtslage.
Wie seht Ihr das?
Muss der AN die etwaige Überzahlung zurückerstatten und wenn ja, wie lange ist dieser Rückerstattungspflichtig?
  • Name:
  • Mark A. Carden
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Situation wie folgt: Da kein VOB-Vertrag vereinbart wurde, gilt das BGBAbk.. Grundsätzlich gilt, dass eine vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung als Anerkennung der erbrachten Leistung gewertet werden kann. Allerdings kann der Auftraggeber unter Umständen dennoch eine Rückforderung geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass die Rechnung fehlerhaft war oder Leistungen nicht erbracht wurden.

    🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Rückforderung kann zu einem Rechtsstreit führen. Es ist wichtig, die erbrachten Leistungen und die Rechnung sorgfältig zu prüfen.

    Ich empfehle, die folgenden Punkte zu prüfen:

    • Leistungsverzeichnis (LVAbk.): Wurden alle im LV aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht?
    • Rechnung: Entspricht die Rechnung dem LV und den tatsächlich erbrachten Leistungen?
    • Mängel: Gibt es Mängel an den erbrachten Leistungen, die eine Minderung des Werklohns rechtfertigen?

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation zu klären.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    BGB-Vertrag
    Ein Vertrag, der den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Im Baurecht betrifft dies meist Werkverträge.
    Verwandte Begriffe: VOBAbk.-Vertrag, Werkvertrag, Vertragsrecht
    VOB-Vertrag
    Ein Vertrag, der die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) einbezieht. Die VOB enthält detailliertere Regelungen für Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: BGB-Vertrag, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Leistungsverzeichnis (LV)
    Eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, die als Grundlage für das Angebot und die Rechnung dient.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbeschreibung, Angebot, Rechnung
    Vorbehaltlose Zahlung
    Die Begleichung einer Rechnung ohne Einwände oder Vorbehalte. Dies kann als Anerkennung der Leistung gewertet werden.
    Verwandte Begriffe: Zahlung, Rechnung, Anerkennung
    Werkvertrag
    Ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines Werkes verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
    Verwandte Begriffe: BGB-Vertrag, Bauvertrag, Dienstvertrag
    Mängelanspruch
    Anspruch des Auftraggebers bei Vorliegen von Mängeln an der erbrachten Leistung. Dies kann Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz umfassen.
    Verwandte Begriffe: Mangel, Nacherfüllung, Gewährleistung
    Rückforderung
    Die Forderung nach Rückzahlung einer bereits geleisteten Zahlung, beispielsweise aufgrund einer Überzahlung oder fehlerhaften Rechnung.
    Verwandte Begriffe: Zahlung, Überzahlung, Erstattung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Kann der Auftraggeber nach vorbehaltloser Zahlung Geld zurückfordern?
      Ja, unter bestimmten Umständen ist eine Rückforderung möglich, beispielsweise wenn die Rechnung fehlerhaft ist oder Leistungen nicht erbracht wurden. Der Auftraggeber muss dies jedoch nachweisen.
    2. Was ist der Unterschied zwischen BGB- und VOB-Vertrag?
      Ein BGB-Vertrag ist ein Werkvertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch, während ein VOB-Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einbezieht. Die VOB enthält detailliertere Regelungen, insbesondere zu Mängeln und Abnahme.
    3. Was bedeutet "vorbehaltlose Zahlung"?
      Eine vorbehaltlose Zahlung bedeutet, dass der Auftraggeber die Rechnung ohne Einwände begleicht. Dies kann als Anerkennung der Leistung gewertet werden, schließt aber eine spätere Rückforderung bei nachweislichen Fehlern nicht grundsätzlich aus.
    4. Welche Rolle spielt das Leistungsverzeichnis (LV)?
      Das LV ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Es dient als Grundlage für das Angebot und die Rechnung. Abweichungen zwischen LV und tatsächlich erbrachten Leistungen können zu Streitigkeiten führen.
    5. Was ist, wenn Mängel an der Leistung vorliegen?
      Bei Mängeln hat der Auftraggeber grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Werklohns oder Schadensersatz. Die Mängel müssen jedoch nachgewiesen werden.
    6. Wie sollte ich als Unternehmer auf eine Rückforderung reagieren?
      Prüfen Sie die Rückforderung sorgfältig und vergleichen Sie sie mit dem LV und den erbrachten Leistungen. Dokumentieren Sie alle relevanten Informationen und suchen Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat.
    7. Welche Fristen sind bei Rückforderungen zu beachten?
      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Es gibt jedoch auch spezielle Fristen im Baurecht, beispielsweise für Mängelansprüche.
    8. Was ist, wenn der Auftraggeber die Rückforderung nicht begründet?
      Fordern Sie den Auftraggeber auf, die Rückforderung zu begründen und Nachweise vorzulegen. Ohne Begründung ist die Rückforderung in der Regel unberechtigt.

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  2. BGB vs. VOB: Einspruchsfrist bei Dachdecker-Rechnung

    Hallo Mark
    VOB wäre klar ... Abnahme/Schlussrechnung ... 28 Tage Einspruchsfrist und vorbei wär's gewesen (!) ... "ABER" BGBAbk. "grübel"?
    Gruß
    Josef
  3. VOB/B §16: Ausschlussfristen bei Schlussrechnungen

    Sach mal Sepp,
    wo hast Du die 28 Tage her?
    VOB/B §-2002
    § 16 Zahlung Absatz 3
    (6) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und Zahlung wegen Aufmaß, Rechen und Übertragungsfehlern.
  4. VOB §16: Vorbehalt bei Schlussrechnung – Frist

    "komisch"
    ohne jetzt die VOBAbk. zu wälzen habe ich in meinen Bauverträgen vom Forumverlag folgendes stehen:
    VOB § 16 Zahlung Absatz 3 "ein Vorbehalt ist innerhalb 24 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung zu erklären"
    "jetzt" erschlag mich bitte nicht jurtisch ... "bisher" habe ich diesen Passus noch nie gebrauchen müssen o)
  5. Ausschlussfrist VOB/B: Ankündigung erforderlich!

    Ausschlussfrist
    Die Ausschlussfrist nach VOBAbk./B gilt nur nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung. An sonsten nicht. Die meisten AGAbk.'s, die so was machen, haben dann auch Vordrucke dafür.
    Zu der Rückforderung sollte der AG erstmal beweisen, dass die Leistung wirklich nicht erbracht ist.
  6. VOB: Vorbehalt & Ausschlusswirkung bei Schlusszahlung

    Wo sind denn unsere RA's
    Wie die Maurer, immer wenn man se braucht, sind se im Keller am Bier trinken ... auch waren das Zeiten😉
    Ja Sepp, aber ...
    (5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
    nur bezieht sich dieses meiner Meinung nach auf ...
    (2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
  7. Rückforderung: Verjährung bei nicht erbrachter Leistung

    Zur eigentlichen Frage:
    Der Rückforderungsanspruch verjährt bei einem Vertrag, der ab 01.01.2002 geschlossen wurde, fühestens nach drei Jahren, wobei die drei Jahre am Schluss des Jahres zu laufen beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ob hier eine vermeintlich nicht erbrachte Leistung durch AGAbk. bezahlt wurde, ist für den Rückforderungsanspruch egal. Wer Geld erhält, obwohl er darauf keinen Anspruch hat, muss dieses herausgeben, ist doch eigentlich schon jenseits rechtlicher Überlegungen logisch, oder?
  8. Ausschlussfristen: Leistung ohne Bezahlung – Fallstricke

    Das stimmt soweit schon, aber ...
    wer Leistung erhält, ohne diese bezahlt zu haben, kann sich auf Ausschlussfristen berufen ... oder wie. Und genau dieser Punkt hat mich mit meiner Logik ins wanken gebracht.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

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    Dachdecker-Überzahlung: Rückforderung nach BGBAbk. – Rechte & Pflichten

    💡 Kernaussagen: Bei einem BGB-Vertrag ohne VOBAbk./B-Vereinbarung gelten andere Regeln für die Rückforderung einer Überzahlung. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Der Auftraggeber muss beweisen, dass die Leistung nicht erbracht wurde. Ausschlussfristen nach VOB/B müssen angekündigt werden, um wirksam zu sein.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Ausschlussfrist VOB/B: Ankündigung erforderlich! ist eine vorherige Ankündigung der Ausschlussfrist nach VOB/B notwendig, ansonsten ist diese nicht gültig. Dies ist besonders relevant für Unternehmer im Baubereich.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag VOB/B §16: Ausschlussfristen bei Schlussrechnungen wird auf die Regelungen des §16 VOB/B eingegangen, welcher die Zahlung und eventuelle Einspruchsfristen bei Schlussrechnungen regelt. Dies ist ein wichtiger Aspekt im Vertragsrecht.

    👉 Handlungsempfehlung: Unternehmer sollten stets auf eine klare Vereinbarung (BGB oder VOB/B) achten und die Einhaltung von Fristen dokumentieren. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Beachten Sie auch den Beitrag Rückforderung: Verjährung bei nicht erbrachter Leistung bezüglich der Verjährungsfristen.

    Die Diskussion verdeutlicht die Komplexität des Baurechts, insbesondere im Hinblick auf Werkverträge und die Abgrenzung zwischen BGB und VOB. Eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen und eine transparente Rechnungsstellung sind essenziell, um spätere Rückforderungen zu vermeiden. Die Kenntnis der relevanten Paragraphen im BGB und der VOB/B ist für beide Vertragsparteien von großer Bedeutung.

    Die Rechte und Pflichten von Unternehmern im Zusammenhang mit Überzahlungen und Rückforderungen sind vielfältig und hängen stark vom Einzelfall ab. Eine frühzeitige Klärung der vertraglichen Grundlagen und eine offene Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer können dazu beitragen, Streitigkeiten zu vermeiden und eine faire Lösung zu finden. Die Beiträge BGB vs. VOB: Einspruchsfrist bei Dachdecker-Rechnung und VOB: Vorbehalt & Ausschlusswirkung bei Schlusszahlung bieten hierzu weitere wichtige Informationen.

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