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Dachpfannen Farbe
BAU-Forum: Dach

Dachpfannen Farbe

Hallo,
ich bin auf der Suche nach einer Dachpfanne in Ton oder Beton
ich habe laut Bebauungsplan nur die Möglichkeit einer Roten oder Braunen-Pfanne. Alles was in diesen Farb Spectrum angeboten wird
es werden Engobierte und Glasierte (nur Matt) zugelassen.
Wir möchten aber eigentlich eine Dunkelgraue Pfanne.
Gibt es eine Brauen Pfanne, die mehr grau ist als Braun ...
Rainer
  • Name:
  • Rainer
  1. Vielleicht BMI BRAAS ...

    Frankfurter *Recycling* Pfanne, die wirkt graubraun allerdings nicht dunkelgrau eher hell/sandfarben, in der Internetabbildung eher zu braun  -  habe sie in Original mehr grau in Erinnerung.
    • Dunkel*grau zu braun schließt sich bei meinem Farbverständniss eher aus, da das dann auf einen Schlag zu braun kippt  -  hängt ja auch vom einfallenden Licht ab. Einfach beim Baustoffhändler im Original anschauen. Gruß Ulf Eberhard
  2. Alles gut bedacht :-)

    Besser als prospekte oder Internet ist der nächsliegende Dachdeckerfachhandel oder Dachdeckerbetrieb. Da können Sie die Farbe "in echt" sehen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Zwischenfrage: (@ RA Schotten)

    Ist es denn überhaupt noch zulässig, im Bebauungsplan eine bestimmte Farbe vorzuschreiben? Ich dachte, da gab es vor einiger Zeit ein entsprechendes Urteil.
    • Name:
    • Robert Gerstner
  4. Noch einmal:

    Das öffentliche Baurecht ist nicht mein Metier. Zum Thema allgemein habe ich aber nachfolgend 2 Entscheidungen wiedergegeben. Formatieren müssen Sie allerdings selbst.  -  Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Februar 2000, Az. 7 A 2386/98 Leitsatz1. Die einschreitende Ordnungsbehörde kann ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hier: § 15 OBG NW) von mehreren Mitteln zur Beseitigung einer Gefahr dasjenige Mittel wählen, das die Gefahr am effektivsten beseitigt und  -  falls der Pflichtige der Anordnung nicht nachkommt  -  ohne weiteres im Wege der Ersatzvornahme (hier: § 59 VwVG NW) angewandt werden kann, sowie es dem Betroffenen überlassen, ein ihn finanziell geringer belastendes Austauschmittel (hier: § 21 S 2 OBG NW) anzubieten. 2. Werden örtliche Bauvorschriften nach § 81 Abs 4 BauO NW 1984 (BauO NW 1984) (nunmehr: § 86 Abs 1 BauO NW 1995 (BauO NW 1995) gemäß § 9 Abs 4 BauGB als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen, gelten auch für sie die für Verfahrens- und Formfehler (Verfahrensfehler, Formfehler) einschlägigen Rügepflichten der §§ 214 ff BauGB. 3. Enthält die Begründung eines Bebauungsplans keine ausdrücklichen Verlautbarungen zur Festsetzung einer einheitlichen Dachfarbe für Satteldächer, liegt nicht bereits darin ein Mangel der Begründung; ebenso wenig folgt aus dem Schweigen der Begründung zur Frage der Farbwahl bereits ohne weiteres ein Abwägungsmangel. 4. Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung, dass Dacheindeckungen mit Materialien der "Grundfarbe rot" zu erfolgen haben, ist hinreichend bestimmt. 5. Das Bauordnungsrecht darf im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums iSv Art 14 Abs 1 S 2 GG (hier: durch Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden gestalterischen Festsetzungen in einen Bebauungsplan) auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden; einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. 6. Nach der BauO NW in den Bebauungsplan aufgenommene Gestaltungsregelungen müssen den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs 6 BauGB genügen; zugleich gelten für sie auch die Regelungen der §§ 214 ff BauGB über die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln. 7. Gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans können zulässigerweise darauf abzielen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. 8. Der Plangeber kann bei Gestaltungsfestsetzungen zulässigerweise an bestimmte Traditionen (hier: Rot als "klassische" Farbe der Eindeckung von Satteldächern) anknüpfen. 9. Werden die betroffenen Grundeigentümer durch eine Gestaltungsfestsetzung nur marginal belastet, sind die privaten Belange bei der Abwägung mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen. TatbestandDie Kläger wandten sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihnen aufgegeben wurde, eine schwarze Dach-Eindeckung zu beseitigen. Sie machten insbesondere geltend, der der Verfügung zugrunde liegende Bebauungsplan, der Dach-Eindeckungen in der "Grundfarbe Rot" vorgebe, sei unwirksam. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. EntscheidungsgründeGegenstand der zulässigen Berufung ist nur noch die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen getroffene Anordnung, die vorhandene Dacheindeckung binnen sechs Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügungen zu beseitigen. Die Berufung ist nicht begründet, weil diese Anordnung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Der Senat kann offen lassen, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht schon auf der Grundlage dessen gerechtfertigt ist, dass die Kläger in dem einen wesentlichen Teil des Hauses ausmachenden Dachbereich ein anderes als das bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben errichtet haben, sie damit möglicherweise von der ihnen erteilten Genehmigung nicht im Sinne von § 77 Abs. 1 BauO NRW Gebrauch gemacht haben und diese demgemäß  -  insgesamt  -  erloschen ist.
    Jedenfalls durfte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NRW gegen die Kläger mit dem Ziel einer Beseitigung der von ihnen gemeinsam als Bauherren aufgebrachten Dacheindeckung bauaufsichtlich einschreiten. Diese Eindeckung widerspricht dem öffentlichen Baurecht, hier den Maßgaben der Baugenehmigung i.V.m. den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans Nr. 59. Dies hat das VG zutreffend näher dargelegt ...
    Das VG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehende Gestaltungsvorschrift des im Februar 1995 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 59, nach der "geneigte Dachflächen" "nur mit Materialien der Grundfarbe rot einzudecken" sind, wirksam ist und damit zur Grundlage des Einschreitens gemacht werden konnte. Der Prüfung im Rahmen der hier vorzunehmenden Inzidentkontrolle der Wirksamkeit der strittigen Festsetzung ist der Grundsatz zugrunde zu legen, dass es verfehlt wäre, im Verwaltungsstreitverfahren gleichsam "ungefragt" auf die Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte eines Bebauungsplans einzutreten, - vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 1.4.1997  -  4 B 206.96 -, BRS 59 Nr. 34, und Urteil vom 3.12.1998  -  4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43 -,
    wobei solche Mängel auch nicht ersichtlich sind.
    Hiervon ausgehend greifen die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 in den Bebauungsplan aufgenommenen, auf landesrechtlicher Grundlage (hier: § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984) beruhenden Festsetzung nicht durch.
    Der Einwand der Kläger, die in den Plan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften seien zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Bürgerbeteiligung gewesen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht gemäß § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres nach der im Februar 1995 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans, in der ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Rügepflichten dieser Vorschrift enthalten war, gerügt worden ist ...
    Auch soweit die Kläger eine Unwirksamkeit der strittigen Gestaltungsfestsetzung des Bebauungsplans aus  -  angeblichen  -  Mängeln der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung herleiten, deren Erfordernis hinsichtlich der in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften hier aus § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. § 9 Abs. 8 BauGB folgt, liegt die nach § 215 Abs. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Rüge binnen Jahresfrist nicht vor ...
    Ferner spricht insoweit alles dagegen, dass überhaupt ein relevanter Mangel der Begründung vorliegt. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, dass in der Begründung "die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans" darzulegen sind. Dabei ist als Bebauungsplan das gesamte Regelungsgeflecht der Festsetzungen anzusehen, unabhängig davon, ob es sich um planungsrechtliche Festsetzungen handelt, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB haben, oder ob es um in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche Bauvorschriften geht, die auf den einschlägigen Rechtsgrundlagen des (Landes-) Bauordnungsrechts  -  hier des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984  -  beruhen. Indem solche Festsetzungen nach § 81 Abs. 4 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB "in" den Bebauungsplan aufgenommen werden, werden sie dessen Bestandteil, auch wenn sie dadurch ihren Rechtscharakter als auf landesrechtlicher Grundlage erlassene Gestaltungsvorschriften nicht verlieren.
    Zu letzterem vgl. : OVG NRW, Urteil vom 25.8.1999  -  7 A 4459/96 -, ZfBR 2000,56.
    Dementsprechend ist einem solchen Bebauungsplan nur eine einheitliche Begründung beizufügen. Es sind nicht etwa zwei jeweils isoliert zu betrachtende Begründungen für den auf Bundesrecht gestützten planungsrechtlichen Teil der Festsetzungen einerseits und die auf Landesrecht beruhenden (Gestal-tungs-) Festsetzungen andererseits zu erstellen.
    Welche Anforderungen an die dem Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB beizufügende Begründung zu stellen sind, ist rechtsgrundsätzlich geklärt.
    Vgl. : BVerwG, Urteil vom 30.6.1989  -  4 C 15.86 -, BRS 49 Nr. 29 m.W.N..
    Hiernach soll die Begründungspflicht als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für deren Auslegung sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Begründung zu jeder möglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen muss oder auch nur sagen kann; zu den wesentlichen Fragen der Neuregelung darf sie, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, sich allerdings nicht in Schweigen hüllen.
    So bereits: BVerwG, Urteil vom 7.5.1971  -  IVAbk. C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15.
    Die Begründungspflicht ist damit auf die zentralen Regelungen des Bebauungsplans beschränkt.
    BVerwG, Urteil vom 16.3.1995  -  4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.
    Dass die hier strittige Festsetzung als in diesem Sinne "zentrale" Regelung des Bebauungsplans anzusehen ist, liegt fern. Bei ihr geht es weder um eine Einschränkung oder auch nur Modifizierung der vom Plan zugelassenen baulichen Ausnutzbarkeiten noch um eine den Bauherren ggf. mit nicht unerheblichen Kosten belastende Vorgabe der Verwendung bestimmter Materialien oder bestimmter gestalterischer Elemente des Bauvorhabens, sondern ausschließlich um die im Nachfolgenden hinsichtlich ihres inhaltlichen Gehalts noch näher zu erörternde Beschränkung der freien Wahl des Farbtons der Dacheindeckung.
    Von einer Unbestimmtheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung, die deren Unwirksamkeit zur Folge hätte, kann entgegen der Auffassung der Kläger gleichfalls keine Rede sein.
    Die Festsetzung, dass die Eindeckung "mit Materialien der Grundfarbe rot" zu erfolgen hat, begegnet keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. Namentlich bei einer textlichen Festsetzung, wie sie hier in Rede steht, kann sich der Plangeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt.
    Vgl. : BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995  -  4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26.
    Diesen Anforderungen wird die Festsetzung zur zulässigen Farbgebung der Dacheindeckung ohne weiteres gerecht.
    Mit der Festsetzung "Grundfarbe rot" hat der Plangeber ersichtlich nicht eine individuelle Farbe vorgeben wollen, sondern ein bestimmtes Spektrum von Farbtönen, die eben dieser Grundfarbe (noch) zuzurechnen sind. Dabei knüpft die Wahl des Wortes "Grundfarbe" an den allgemein bekannten und auch in der einschlägigen baulichen Fachliteratur anerkannten - vgl. : Neufert, Bauentwurfslehre, 35. Auflage 1998, Bild 1 auf S. 39 -
    natürlichen Farbenkreis an. Dieser wird aus den Grundfarben rot, blau und gelb gebildet, aus denen sich ihrerseits theoretisch alle Farben mischen lassen. Innerhalb dieses Farbenkreises sind der Grundfarbe rot alle Farbtöne aus dem Sektor zuzuordnen, in dem eben diese Grundfarbe gegenüber den anderen Grundfarben noch dominiert und damit den Charakter des jeweiligen Farbtons prägt. Dass dabei im Einzelfall im Grenzbereich insbesondere zu den der Grundfarbe rot benachbarten Mischfarben  -  Rotblau (Violett) einerseits und Gelbrot (Orange) andererseits  -  nähere Betrachtungen erforderlich sein mögen, um zu der Feststellung zu gelangen, ob bei dem jeweils in Rede stehende Farbton noch die Grundfarbe "rot" als prägend anzusehen ist, macht die hier in Rede stehende Festsetzung nicht unbestimmt. Es ist unbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall  -  namentlich im Grenzbereich ihrer Anwendung  -  einer wertenden Betrachtung bedarf, die u.U. sogar eine fachlich-sachverständige Begutachtung erfordern kann.
    Die strittige Festsetzung genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB, das auch auf Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede stehenden Art anzuwenden ist.
    Mit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen (hier § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984) räumt der Landesgesetzgeber der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die Befugnis ein, allein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur Wahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von Verunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt.
    Vgl. : BVerwG, Beschluss vom 10.7.1997  -  4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19.
    Einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Der Landesgesetzgeber hat  -  jedenfalls für die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden  -  mit der in § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 normierten Anwendbarkeit der §§ 1 bis 13 BauGB die planerische Gestaltungsfreiheit zur Festlegung solcher Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, dass sie nicht anders als die auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans den Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügen müssen. Dies gebietet es auch bei Gestaltungsregelungen, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch bei den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zu erfolgen hat. Zugleich unterliegt die gerichtliche Überprüfung dieser Abwägung denselben Kriterien, die für die Prüfung der bauleitplanerischen Abwägung maßgeblich sind, wie namentlich auch aus der bereits angesprochenen Verweisung auf die §§ 214 ff. BauGB und damit auf die Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln folgt.
    Hiernach gilt auch für Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede stehenden Art, dass das Abwägungsgebot zunächst dann verletzt ist, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Ferner sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
    Nach diesen Grundsätzen ist die strittige Gestaltungsfestsetzung abwägungsfehlerfrei getroffen worden.
    Dass eine Abwägung der hier betroffenen widerstreitenden Belange nicht stattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen.
    Ein vollständiges Fehlen einer Abwägung oder die Nichtberücksichtigung Abwägungsbeachtlicher Belange lässt sich insbesondere nicht etwa schon daraus herleiten, dass weder die Planbegründung noch die weiteren dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge ausdrückliche Verlautbarungen darüber enthalten, dass sich der Rat der Stadt bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch mit den durch die strittige Gestaltungsfestsetzung berührten widerstreitenden Belangen abwägend befasst hat.
    Vgl. : BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992  -  4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15.
    Geht es  -  wie hier  -  mit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommenen gestalterischen Festsetzung um eine lediglich ästhetische Fragen betreffende und damit eher an den Rand tretende Ergänzung der übrigen (bodenrechtlichen) Festsetzungen, besteht schon deswegen häufig kein Anlass, die Gründe für die Aufnahme dieser Festsetzung in das Regelungsgefüge des Plans ausdrücklich festzuhalten. Ferner war die Frage einer Abgewogenheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung im Planaufstellungsverfahren von keiner Seite  -  auch nicht von den im Rahmen der Offenlegung beteiligten privaten Betroffenen  -  thematisiert worden, sodass auch von daher kein Anlass bestand, die insoweit maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte ausdrücklich schriftlich niederzulegen.
    Hier lagen die berührten Betroffenheit ferner offensichtlich auf der Hand. Dass mit der Festsetzung legitimerweise nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 1984 gestalterische Aspekte verfolgt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner weiteren Verlautbarung bedurfte. Auch die konkrete Motivation für die hier getroffene Regelung, nämlich die Sicherung eines in der Grundfarbe einheitlichen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft und zwar in der Farbe rot, die anders als andere Farben dem überkommenen Bild einer Dachlandschaft mit Satteldächern entspricht, liegt offen auf der Hand. Gleiches gilt für die im Rahmen der Abwägung zu beachtenden gegenläufigen  -  privaten  -  Interessen der betroffenen Bauherren. Insoweit ist offensichtlich, dass diese ein Interesse an möglichst ungeschmälerter Erhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten haben.
    Bei solchermaßen offensichtlichen Betroffenheit ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Plangeber im Rahmen seiner abschließenden abwägenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan den offen zu Tage liegenden Widerstreit der Belange auch gesehen und berücksichtigt hat. Wenn sich der Rat der Stadt hier für die der Planurkunde aufgedruckte Gestaltungsfestsetzung entschieden hat, war ihm daher selbstverständlich auch bewusst, dass er im Interesse eines farblich möglichst einheitlichen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft die gestalterischen Möglichkeiten der betroffenen Grundeigentümer im Plangebiet einschränkt und damit Inhalt und Schranken der Nutzbarkeit ihres Grundeigentums festlegt. Einer besonderen Verlautbarung, dass er sich mit diesen offen zu Tage liegenden gegenläufigen Belangen überhaupt befasst hat, bedurfte es nach alledem nicht, sodass auch aus dem Schweigen der Begründung zu dieser Frage kein Abwägungsausfall oder -defizit hergeleitet werden kann.
    Eine Verkennung des jeweiligen objektiven Gewichts der hier berührten Betroffenheit lässt sich ebenso wenig feststellen.
    Die für die Festsetzung sprechenden gestalterischen Belange sind legitim und auch von objektivem Gewicht. Mit der Festlegung eines bestimmten Farbspektrums für die Dacheindeckungen  -  "Grundfarbe rot"  -  geht es zunächst um eine gewisse Einheitlichkeit in optischer Hinsicht. Diese ist nicht, wie der  -  nunmehr nicht mehr für das Baurecht zuständige  -  11. Senat des erkennenden Gerichts in seiner von den Klägern angeführten Rechtsprechung ausgeführt hat, von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine in einen Bebauungsplan aufgenommene gestalterische Festsetzung zu sein, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums festlegt.
    Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 7.11.1995  -  11 A 293/94 -, BRS 57 Nr. 171 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Urteil vom 17.4.1985  -  1 A 119/83 -, BRS 44 Nr. 116.
    Den Gemeinden ist es unbenommen, durch auf landesrechtlicher Grundlage beruhende Festsetzungen über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen und im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung das Orts- oder Straßenbild je nach ihren gestalterischen Vorstellungen zu erhalten oder umzugestalten.
    Vgl. : BVerwG, Beschluss vom 10.7.1997  -  4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19.
    In diesem Zusammenhang ist es geradezu klassisches Anliegen gestalterischer Festsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich strukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. Gängige Instrumente hierfür sind etwa Vorgaben für eine mehr oder weniger einheitliche "Dachlandschaft" durch die gebietsbezogene oder zumindest bereichsbezogene Festsetzung nur von Flachdächern oder Satteldächern (häufig mit mehr oder weniger eng begrenzter Festlegung auch der Dachneigung) oder Einflussnahmen auf das Erscheinungsbild von Straßenzügen durch Festsetzungen zur Firstrichtung, die entweder eine giebelständige oder traufenständige Bebauung vorgeben. Die Legitimität solcher auf gewisse Einheitlichkeit abzielender Vorgaben von vornherein in Frage zu stellen, würde letztlich bedeuten, die im Gesetz begründete Befugnis zu gestalterischen Festlegungen eines weiten Teils ihres überkommenen und weithin nicht in Frage gestellten Anwendungsbereichs zu berauben; denn in weitem Umfang werden die mit gestalterischen Festsetzungen verbundenen Zielsetzungen nur dann verwirklicht, wenn diese Festsetzungen auch zu einem gewissen einheitlichen Erscheinungsbild führen.
    Eine gewisse Einheitlichkeit kann insbesondere auch bei der Frage der Farbe der Dacheindeckung einen objektiven Wert haben, der es rechtfertigt, im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums insoweit die Gestaltungsmöglichkeiten der Bauherren einzuschränken. Dies gilt gerade auch für Satteldächer, die  -  wie hier  -  in Neubaugebieten am Rand bebauter Ortslagen optisch weithin wirksam sind; denn in diesen Fällen tritt die "Dachlandschaft" in der Regel schon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung und prägt damit in besonderem Maß das Orts- bzw. Stadtbild des jeweils betroffenen Bereichs.
    Die hiernach objektiv nicht zu vernachlässigenden gestalterischen Aspekte eines optisch mehr oder weniger einheitlichen Erscheinungsbilds der weithin wirksamen Dachlandschaft waren, wie aus dem Vortrag des Beklagten folgt, auch im vorliegenden Fall maßgebliche Erwägung, an der jedenfalls bereits seit geraumer Zeit ausgeübten Planungspraxis festzuhalten, bei geneigten Dachflächen eine in der Grundfarbe einheitliche Farbgebung vorzuschreiben. Dabei spricht auch die hier getroffene Wahl der Grundfarbe "rot" aus gestalterischer Sicht gleichsam für sich. Rot ist in weiten Bereichen des Landes Nordrhein-Westfalen die klassische Farbe einer aus Satteldächern bestehenden Dachlandschaft gewesen. Diese Dächer wurden jedenfalls in der Vergangenheit zumeist mit Dachpfannen aus gebranntem Ton eingedeckt, die materialbedingt regelmäßig einen roten Farbton haben. Andere Materialien zur Dacheindeckung wie etwa Schiefer, Reet oder Naturstein, die ihrerseits materialbedingt andere Farben aufweisen, standen zumeist nicht zur Verfügung. Mit der Farbe "rot" knüpft der Plangeber daher  -  wie der Beklagte zutreffend hervorhebt  -  an eine traditionelle Farbgebung an, die jedenfalls in der Vergangenheit optisches Merkmal einer weithin sichtbaren Dachlandschaft war.
    Dass dies auch im Gebiet der Stadt W. in der Vergangenheit der Fall war und der Plangeber damit zutreffend an eine "W. Tradition" anknüpfte, wird durch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade in den vergangenen Jahrzehnten Dacheindeckungen zunehmend nicht mehr in roter Farbe erfolgten, zumal Dachpfannen aus gebranntem Ton gegenüber neueren Konkurrenzprodukten relativ teuer sind. Die preisgünstigeren Materialien wurden dabei zumeist in Farbtönen von grau bis schwarz verwandt; erst in jüngerer Zeit wird ein auch farblich breiteres Spektrum relativ preisgünstiger Materialien zur Dacheindeckung angeboten. Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder und Untersuchungen über die nunmehr anzutreffenden Bedachungen geben damit durchaus ein repräsentatives Bild derzeit vorherrschender Dacheindeckungen wieder. Diese momentane Situation ändert jedoch nichts daran, dass Dacheindeckungen in der Grundfarbe "rot" als klassische Erscheinungsform einer Dachlandschaft anzusehen sind. An diese Tradition anzuknüpfen ist ein legitimes Ziel der gestalterischen Ausrichtung bei der Planung neuer Wohngebiete, zumal wenn sie  -  wie hier  -  am weithin sichtbaren Rand der bebauten Ortslage liegen.
    Demgegenüber hat die strittige Festsetzung, wie bereits angesprochen, nur äußerst Marginale negative Folgewirkungen für die betroffenen Grundeigentümer. Ihnen bleiben alle Freiheiten, die Satteldächer ihrer Häuser im Rahmen der übrigen gesetzlichen Vorgaben mit Baumaterialien ihrer Wahl einzudecken. Dies schließt zugleich die Freiheit mit ein, sich bei der Wahl der Dacheindeckung auch  -  soweit sie nicht ohnehin normativ bindenden Vorgaben (etwa der Wärmeschutzverordnung) Rechnung tragen müssen  -  an dem von den Klägern insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren betonten Aspekt "umweltgerechten Bauens" durch Verbesserung der Wärmespeicherung leiten zu lassen. Genommen ist den betroffenen Bauherren lediglich die Freiheit einer unbegrenzten Farbwahl der Materialien zur Dacheindeckung, und auch dies nur insoweit, als sie  -  wie dargelegt  -  sich innerhalb des Spektrums von Farbtönen zu bewegen haben, die noch der "Grundfarbe rot" zuzuordnen sind. Diese objektiv geringe Belastung der betroffenen Grundstückseigentümer hat damit nicht ein solches Gewicht, dass sie von vornherein einer Bevorzugung der für die Festsetzung sprechenden  -  in ihrer gleichfalls objektiv zu wertenden Bedeutung bereits angesprochenen  -  gestalterischen Aspekte entgegenstünde.
    Lässt sich nach alledem eine Verkennung des objektiven Gewichts der hier betroffenen Belange nicht feststellen, kann auch von einem fehlerhaften Abwägungsergebnis keine Rede sein. Die konkreten negativen Folgewirkungen für die betroffenen Eigentümer sind angesichts des Umstands, dass heute eine Vielzahl unterschiedlicher Materialien zur Dacheindeckung auch in der hier vorgegebenen Grundfarbe "rot" auf dem Markt ist und über die bloße Farbvorgabe hinaus keine weiteren Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit  -  abgesehen von der vom Kläger ohnehin nicht angegriffenen Dachform und Firstrichtung  -  festgesetzt wurden, so gering, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Rat der Stadt der gestalterischen Zielsetzung der strittigen Festsetzung den Vorrang gegeben hat. ------------------------------------------------------- Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 2. April 1992, Az. 3 N 2241/89 Leitsatz1. In einer als Kulturdenkmal einzustufenden historischen Altstadt kann anknüpfend an einen vorfindlichen Bestand satzungsgemäß verlangt werden, Dacheindeckungen nur in naturroten Tonziegeln auszuführen. 2. Die denkmalpflegerische Forderung nach naturroten Tonziegeln schließt nicht nur gefärbte Betondachsteine, sondern auch glasierte oder engobierte Tonziegel aus. TatbestandDer Antragsteller ist Eigentümer der derzeit mit roten Tonziegeln gedeckten Häuser und in (Lichtbilder Bl. 74 der Akte) am nordöstlichen Rand der Altstadt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 der Antragsgegnerin von 1981. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte mit Beschlüssen vom 12.07.1967 und 30.05.1968. Der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans vom 20.10.1976 bis 22.11.1976 ging die förmliche Festlegung der Altstadt von als Sanierungsgebiet durch Satzungsbeschlüsse nach § 5 StBauFG vom 16.03.1972 und 19.06.1974 voraus. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss den Bebauungsplan als Satzung am 27.09.1979, nachdem der Flächennutzungsplan zuvor im Parallelverfahren entsprechend geändert worden war. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch den Regierungspräsidenten in vom 19.03.1981 wurde entsprechend § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt vom 25.07.1977 am 30.04.1981 in der für die Antragsgegnerin zuständigen Ausgabe der "Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen" öffentlich bekanntgemacht.
    Der Bebauungsplan enthält nach einer entsprechenden Forderung des Landesamtes für Denkmalpflege unter Buchstabe A Nr. 11. A Abs. 3 folgende Textfestsetzung:
    "Dacheindeckungen sind in naturroten Tonziegeln auszuführen. "
    In einer Liste des Landesamtes für Denkmalpflege vom 21.06.1983 (Bl. 27 e  -  g der Akte) mit den dem Denkmalschutz unterliegenden hessischen Gesamtanlagen ist auch die Altstadt der Antragsgegnerin aufgeführt.
    Mit Schreiben vom 27.07.1986 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er beabsichtige, sein Haus mit Betonsteinen (Frankfurter Pfanne) in rotem Farbton neu einzudecken. Die Antragsgegnerin behandelte dieses Schreiben als Bauvoranfrage und leitete es an den Landkreis weiter, der im Hinblick auf die hier streitbefangene Festsetzung des Bebauungsplans eine Dacheindeckung mit naturroten Tonziegeln forderte, woraus sich ein entsprechendes Verwaltungsstreitverfahren entwickelte. Insoweit ist nach klagabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 03.09.1990 die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 UE 3078/90 noch anhängig. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung nach einer Ortsbesichtigung und nach Einholung eines Gutachtens vom 08.11.1989 über die Frage getroffen, ob  -  und falls ja, welche  -  unterschiedlichen, optisch wahrnehmbaren Verwitterungsprozesse bei Tondachziegeln einerseits und Betondachsteinen andererseits aufträten.
    In einem einstweiligen Anordnungsverfahren versuchte der Antragsteller in zwei Rechtszügen erfolglos, eine vorläufige Dacheindeckung mit Betonsteinen durchzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.09.1989  -  3 TG 2508/89 -).
    Am 19.07.1989 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er sich gegen das Gebot wendet, Dacheindeckungen in naturroten Tonziegeln auszuführen. Zum Nachteil durch den Bebauungsplan verweist der Antragsteller auf seine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage. Im übrigen widerspreche die streitbefangene Festsetzung § 118 Abs. 1 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BBauG 1979. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde sei hier unter Verstoß gegen die von Art. 14 GG geschützte Baufreiheit überschritten worden. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Anordnung sei verletzt, da eine Dacheindeckung mit Tonziegeln 30 % teurer sei als mit Betondachsteinen. Durchgefärbte Betonsteine würden selbst bei einer Ablösung der obersten Schicht die rote Färbung behalten. Visuell seien auffällige Unterschiede nicht erkennbar. Dachsteine seien mithin ebenso geeignet wie die geforderten roten Tonziegel. Die entsprechende Festsetzung überschreite die Sozialbindung und sei unverhältnismäßig. Die Situationsgebundenheit im Altstadtbereich von reiche zur Begründung nicht aus. Die streitige Festsetzung widerspreche auch dem Gebot einer sachgerechten Abwägung. Im Verhältnis zum Interesse der Allgemeinheit an einem harmonischen Stadtbild seien die privaten Interessen der Hauseigentümer, Art und Weise der Bedachung selbst zu bestimmen, falsch bewertet worden. Den Eigentümern müsse eine Wahlfreiheit für das verwendete Material verbleiben.
    Der Antragsteller beantragt,
    im Wege der Normenkontrolle festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 13 der Stadt insoweit nichtig ist, als die Textfestsetzung A Nr. 11.1 vorschreibt, dass Dacheindeckungen in naturroten Tonziegeln auszuführen sind.
    Die Antragsgegnerin beantragt,
    den Normenkontrollantrag abzulehnen.
    Zur Begründung weist sie darauf hin, der den historischen Ortskern von Wolfhagen umfassende Bebauungsplan Nr. 13 diene einer geordneten Altstadtsanierung. Die streitbefangene Festsetzung solle das kulturhistorisch als besonders wertvoll einzustufende Gesamtbild des Stadtkerns auf Dauer erhalten. Zur möglichst getreuen Wiederherstellung des Stadtbildes gehöre die klassische Dacheindeckung mit roten Tonziegeln. Die farblichen Veränderungen im Laufe mehrerer Jahre durch Witterungs- und andere Umwelteinflüsse unterschieden sich wesentlich bei Tonziegeln und Betondachsteinen. Die streitbefangene Festsetzung überschreite die Grenze der Sozialbindung nicht. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig. Auch wenn gegenwärtig ein einheitliches Dachbild im historischen Stadtkern nicht vorhanden sei, könne dies Aufgrund der streitbefangenen Festsetzung langfristig erreicht werden.
    Dem Senat liegt der streitbefangene Bebauungsplan Nr. 13 (Bl. 1 und 2) mit Begründung und zwei Ordnern Aufstellungsunterlagen vor, ebenso ein die Bauvoranfrage des Antragstellers betreffender gehefteter Vorgang, die zweibändige Gerichtsakte des Berufungsverfahrens beim Hess. VGH 3 UE 3078/90, das Gutachten von Professor Dr. vom 08.11.1989 mit mehreren Lichtbildern und ein gehefteter Vorgang über den Schriftwechsel mit den Denkmalschutzbehörden einschließlich eines Merkblatts "Zur Verwendung neu entwickelter Ersatzstoffe bei der Instandsetzung von Baudenkmälern". Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. EntscheidungsgründeDer Antrag, über den gemäß § 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine einzelne Textfestsetzung in einem Bebauungsplan, der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAG VwGO der Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterliegt. Die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags wird nicht davon berührt, dass er sich ausschließlich gegen eine Festsetzung des Bebauungsplans richtet, die zwar formell nach § 9 Abs. 4 BBauG 1979 als Bebauungsplan erlassen worden ist, deren materielle Rechtsgrundlage aber ausschließlich im Landesrecht zu finden ist, nämlich in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO. Danach können die Gemeinden durch Satzung besondere Vorschriften erlassen über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. Nach § 118 Abs. 4 HBO kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und den Schutz und die Erhaltung von Baudenkmälern in Bebauungspläne aufgenommen werden können, was in Hessen durch die Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102) geschehen ist. Die durch Bundesrecht begründete Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans deckt auch die Überprüfung der in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommenen, auf Landesrecht beruhenden Regelungen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.08.1983  -  NVwZ 1984,595; Bay. VGH, Urteil vom 12.09.1988  -  1 N 84 A. 94,555 und 1657  -  BayVBl. 1989,210 = BRS 48 Nr. 110).
    Der Normenkontrollantrag ist auch sonst zulässig. Der Antragsteller hat einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Als Eigentümer zweier Wohnhäuser im Plangebiet ist er durch das Gebot, bei der Dacheindeckung nur naturrote Tonziegel als Material zu verwenden, an einer anderen und billigeren Gestaltung der Dachhaut gehindert. Diese Beschränkung der individuellen Wahlfreiheit bei der Baugestaltung stellt die Zurücksetzung eines abwägungsbeachtlichen privaten Belangs durch den Inhalt des Bebauungsplans dar (vgl. BVerwGE 59,87, 99). Hinzukommt die Ablehnung einer Bauvoranfrage zur Dacheindeckung mit Betonsteinen. Der Normenkontrollantrag richtet sich hier zulässigerweise auf eine Teilnichtigkeitserklärung, weil zwischen der angefochtenen Festsetzung und dem übrigen Teil des auf Landes- und Bundesrecht beruhenden Bebauungsplans kein planerisch untrennbarer Regelungszusammenhang besteht. Das "Tonziegelgebot" beruht auf einer nachträglichen Forderung des Hessischen Landesamtes für Denkmalpflege, sodass davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im übrigen auch ohne die streitbefangene Festsetzung erlassen hätte. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan Nr. 13 keinen Bedenken. Verfahrens-, insbesondere Bekanntmachungsfehler sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans ist in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt vom 25.07.1977 in der die Kommune betreffenden Ausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 30.04.1981 ordnungsgemäß erfolgt. Bei dem vorausgegangenen Satzungsbeschluss vom 27.09.1979 ist der Stadtverordnungsversammlung bekannt und bewusst gewesen, dass sie nicht nur auf Bundesrecht beruhende städtebauliche Festsetzungen beschließt, sondern auch gestalterische Bestimmungen auf landesrechtlicher Grundlage trifft. So ist in den Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans die Verordnung über die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan vom 28.01.1977 (GVBl. I S. 102) ausdrücklich genannt worden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.07.1988  -  4 UE 2766/88  -  BRS 48 Nr. 112). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme von auf landesrechtlicher Grundlage beruhenden Festsetzungen in den Bebauungsplan nicht die Durchführung zweier selbständiger Satzungsverfahren bedeutet (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 9 Rdnr. 70). In materieller Hinsicht hält die streitbefangene Festsetzung ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie findet in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO ihre Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Bestimmung können die Gemeinden u.a. Vorschriften über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung erlassen. Die Festlegung bestimmter Gemeindeteile ist hier durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgt, der die historische Altstadt von umfasst. Bei der Altstadt von handelt es sich um ein Kulturdenkmal als Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessischen Denkmalschutzgesetz  -  HDSchG -, dessen Straßen- und Ortsbilder aus geschichtlichen, insbesondere stadtbaugeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Hierzu hat der Landkreis im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen im Berufungsverfahren 3 UE 3078/90 mit Schriftsatz vom 30.09.1991 (dort Bl. 295 der Akte) ohne Widerspruch des Antragstellers in der Sache vertiefende Ausführungen gemacht. Danach handelt es sich bei der Altstadt um einen noch fast vollständig ablesbaren historischen Altstadtkern innerhalb einer mittelalterlichen Befestigung. sei ein klassisches Ackerbürgerstädtchen mit völlig intakter, auf das Mittelalter zurückgehender Wege- und Parzellenstruktur. Die Gegenüberstellung der Übersichtskarte des Bebauungsplans Nr. 13 für das Altstadtgebiet mit dem Grundriss der Stadt nach einem Stadtplan von 1770 zeige die fast identische Struktur der deutlich durch die mittelalterliche Stadtbefestigung geprägten Stadtgestalt. Diese Aussagen werden gestützt durch die Vielzahl der im Bebauungsplan verzeichneten denkmalgeschützten oder nach § 10 Abs. 1 StBauFG a.F. zu erhaltenden Baulichkeiten, wozu auch Teile der ehemaligen Stadtmauer und sonstiger Mauern zählen. Die Gebäude des Antragstellers in der traße und liegen innerhalb dieses schützenswerten Bereichs in der Nähe der nordöstlich verlaufenden Stadtmauer. Dabei ist für den neuzeitlichen Anbau der Nr. 9 a an das erhaltenswerte Fachwerkgebäude Nr. 9 darauf hinzuweisen, dass es nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HDSchG nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.
    Bei den besonderen Anforderungen an die baulichen Anlagen im Plangebiet, hier die Dacheindeckung mit roten Tonziegeln, handelt es sich um eine planerische Maßnahme, durch die Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden, sodass wie bei jeder planerischen Entscheidung die Grundsätze des Abwägungsgebots zu beachten sind. Gleichwohl ist für auf § 118 Abs. 1 HBO beruhende Bestimmungen von Bedeutung, dass sie mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgaben keine ausdrückliche Begründung enthalten und die Satzungsunterlagen auch nicht im einzelnen Aufschluss über den Abwägungsvorgang geben müssen, weshalb sich die gerichtliche Überprüfung im allgemeinen auf das Abwägungsergebnis beschränkt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.02.1982  -  1 A 231/80  -  BauR 1982,368; Hess. VGH, Urteil vom 30.06.1987  -  3 OE 168/82  -  BRS 47 Nr. 121).
    Das Gebot, bei der Dacheindeckung naturrote Tonziegel zu verwenden, verletzt nicht die Anforderungen an das Abwägungsgebot. Auf der einen Seite waren im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Grundstückseigentümer an einer möglichst kostengünstigen und ihrem freien Belieben unterliegenden Dacheindeckung zu berücksichtigen. Geht man davon aus, wie dies der Senat in seinem Eilbeschluss vom 06.09.1989  -  3 TG 2508/89  -  getan hat, dass der Preisunterschied zwischen Betondachsteinen und den teureren Tonziegeln nach den gegenwärtigen Marktpreisen bei gut 10,- DM pro Quadratmeter liegt, können sich bei nicht untypischen Dachflächen zwischen 150 und 200 m² Preisunterschiede von 1.500,-- DM bis 2.000,-- DM bei der Dacheindeckung eines Wohnhauses ergeben. Daraus ergeben sich nicht unerhebliche zusätzliche Kosten, die bei der Erhaltung oder gar Erneuerung der Dacheindeckung ins Gewicht fallen.
    Welches Gewicht privaten Belangen im Einzelfall zukommt, hängt von der Situation des Grundstücks ab, in die es hineingestellt ist und die das Grundeigentum prägt. Die Situationsgebundenheit der Grundstücke des Antragstellers ist hier von besonderer Bedeutung, wo ein historischer Altstadtkern vorliegt und der vorfindliche Bestand als Kulturdenkmal in der Form einer Gesamtanlage gesetzlich geschützt ist. Die Begründung zum Bebauungsplan weist darauf hin, dass eine solche fast vollständig erhaltene mittelalterliche Stadtanlage in ihrer Geschlossenheit heute nur noch selten anzutreffen sei. So wie die Bewahrung historischer Stadtbilder ein wichtiges Gemeinschaftsgut ist (vgl. Bay. VGH, Entsch. vom 27.09.1985  -  V F. 20-VII-84  -  BayVBl. 1986,14), kann dazu auch die traditionelle Dachlandschaft gehören. Dabei ist von Bedeutung, dass die Altstadt von in einer Liste des Landesamts für Denkmalpflege Hessen vom 21.06.1983 über Gesamtanlagen enthalten ist, die nach Auffassung der zuständigen Fachbehörde grundsätzlich von Ersatzmaterialien freigehalten werden sollen. Nach Auffassung der Denkmalpfleger sind die historischen Dächer möglichst zu bewahren. Soweit ihre Konservierung bzw. Reparatur unvertretbar werde, sei eine in Form, Material, Farbe und Verlegungsart dem historischen Vorbild entsprechende Dachdeckung zu wählen. Damit wird eine weitgehende Originaltreue bei der Dacheindeckung gefordert, die auf mehrfaches Drängen des Landesamts schließlich Inhalt des Bebauungsplans in der Weise geworden ist, dass nur naturrote Tonziegel bei der Dacheindeckung zu verwenden sind.
    Nimmt man bei einer denkmalgeschützten Gesamtanlage die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der historischen Dachlandschaft als eines für das Erscheinungsbild und den historischen Beleg wichtigen Teils des Kulturdenkmals in den Blick, ist nach Ansicht des Senats die streitbefangene Festsetzung hier auch im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Der naturrote Tonziegel ist ein in der Altstadt von noch immer vorfindliches traditionelles Mittel der Dacheindeckung im Stadtkern. Im Hinblick auf die den Gemeinden eingeräumte Gestaltungsfreiheit bei der Festsetzung von Bestimmungen nach § 118 Abs. 1 HBO fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass in der näheren Umgebung wie auch im übrigen Altstadtbereich naturrote Tonziegel nicht durchgängig vorhanden sind. So ist bei der Ortsbesichtigung vom 03.09.1990 im ersten Rechtszug des Bauvoranfrageverfahrens ausweislich der Verhandlungsniederschrift (vgl. dort Bl. 132 der Akte) festgestellt worden, dass in der näheren Umgebung der Grundstücke des Antragstellers neben einer deutlichen Überzahl von mit roten Tonziegeln gedeckten Häusern auch einige andere Dacheindeckungen vorhanden sind, etwa braune Betondachsteine mit 5 Glasziegeln auf dem Haus Torstraße 7, eine Wellasbestdacheindeckung traße braune engobierte Ziegel Straße mindestens zwei Häuser mit Dachsteinen in der Straße und das südöstlich gelegene ehemalige Internatsgebäude mit braunen Betondachsteinen. Gerade wenn über einen längeren Zeitraum hinweg entsprechende vereinheitlichende Vorschriften über die bei der Dacheindeckung zu verwendenden Materialien gefehlt haben, stellt sich mit der Zeit eine gewisse Uneinheitlichkeit im optischen Erscheinungsbild einer historischen Dachlandschaft dar. Dies ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall an einen überwiegend vorfindlichen Bestand an naturroten Tonziegeln angeknüpft hat, sodass die Situationsgebundenheit der Grundstücke hier noch immer eine Legitimation zur Bindung des Eigentums durch denkmalfachlich gestützte gestalterische Anforderungen darstellt. Die streitbefangene Festsetzung will weitere Durchbrechungen des traditionellen Erscheinungsbilds der historischen Dachlandschaft gerade vermeiden und ist im Zuge des zeitlich gestaffelten Erneuerungsbedarfs darüber hinaus geeignet, durch die Forderung nach originalgetreuen Ersatzmaterialien wieder eine zunehmende Vereinheitlichung des Ortsbilds im Dachbereich herbeizuführen (vgl. Simon, BayBauO, Komm., Stand: 8/1991, Art. 91 Rdnr. 6). Dies korrespondiert mit dem denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsgebot, wie es in § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 HDSchG niedergelegt ist. Der vorliegende Sachverhalt ist damit deutlich anders gelagert als in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12.09.1988 (Az. 1 N 84 A. 94,555 und 1657  -  BayVBl. 1989,210 = BRS 48 Nr. 110) entschiedenen Fällen, wo naturfarbene Ziegel für die Dacheindeckung unzulässiger Weise in einem Neubaugebiet verlangt worden waren.
    Unabhängig von der Frage der denkmalfachlich einforderbaren Originaltreue von Ersatzmaterialien bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern ist auch von materialbedingten optischen Unterschieden Aufgrund des nicht einheitlichen Alterungs- und Patinierungsverhaltens (Alterungsverhaltens, Patinierungsverhaltens) von Betondachsteinen und Tonziegeln auszugehen, die das Gebot, bei der Dacheindeckung im Plangebiet nur naturrote Tonziegel zu verwenden, nicht als sachwidrig erscheinen lassen. Dabei bedeutet ein naturfarbener, gebrannter roter Tonziegel, dessen Brennfarbe von hellrot bis dunkelrot reichen kann, dass er unbeschichtet ist, womit engobierte oder glasierte Ziegel ausgeschlossen sind. Diese Unterscheidungen sind in dem im Klageverfahren vom Verwaltungsgericht Kassel eingeholten Gutachten vom 08.11.1989 nebeneinander aufgeführt und näher beschrieben und finden sich zudem im vorliegenden Prospektmaterial einschlägiger Lieferfirmen, sodass insoweit von einer entsprechenden Verkehrsauffassung auszugehen ist. Die gegenteilige Auslegung des Gutachters für den Begriff des "naturroten" Tonziegels teilt der Senat nicht. Wird für einen gebrannten Dachziegel die Farbe "naturrot" ohne Zusätze genannt oder verlangt, bedeutet dies insbesondere im denkmalpflegerischen Zusammenhang, dass es sich um einen unbeschichteten, naturfarbenen roten Tonziegel handelt, der zwar unterschiedliche Rottöne von hellrot bis dunkelrot aufweisen kann, an seiner Oberfläche aber weder glasiert noch engobiert ist. Diese Auslegung wird auch vom Sinn und Zweck der streitbefangenen Festsetzung gestützt, der denkmalfachlich veranlasst dahin geht, das historische Erscheinungsbild der Dachlandschaft in der Altstadt von Wolfhagen dadurch zu erhalten, dass als Ersatzmaterialien die traditionellen, herkömmlich verwendeten unbeschichteten Tonziegel eingesetzt werden.
    Bei der vorliegend vorgenommenen Auslegung des Begriffs des "naturroten" Tonziegels handelt es sich um eine in Abweichung von der Auffassung des Gutachters entschiedene Rechtsfrage, die das Einholen eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erfordert, zumal rechtliche Ausführungen nicht Gegenstand eines vom Gericht einzuholenden Gutachtens sind. Dass der Senat für die streitbefangene Festsetzung zu anderen rechtlichen Schluss-Folgerungen kommt, stellt die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht in Frage.
    Soweit das Gutachten vom 8.11.1989 im übrigen das unterschiedliche Verwitterungs- und Patinierungsverhalten von Betondachsteinen und Tonziegeln insbesondere in farblicher und optischer Hinsicht näher darstellt, sind die Unterschiede bei nur oberflächlich eingefärbten Betondachsteinen am größten. So kann eine im Gegensatz zur Durchfärbung nur oberflächlich in den im wesentlichen aus Quarzsand und Zementstein bestehenden Betondachstein eingebrachte Farbschicht schon nach wenigen Jahren abwittern, womit die rote Färbung verlorengeht. Im Laufe der Zeit entsteht dann das Aussehen eines Algen- und flechtenverwachsenen, nicht eingefärbten Betondachsteins.
    Diese Umstände haben dazu geführt, dass ausweislich des Gutachtens durchgefärbte und mit einer pigmentierten Dispersion beschichtete Betondachsteine zum Stand der Technik der Dachsteinproduktion in der Bundesrepublik Deutschland geworden sind. Die pigmentierte Beschichtung verhindere für die Zeit ihrer Lebensdauer Ausblühungen und halte je nach Güte und Dicke 10 bis 15 Jahre. Ohne die Dispersionsbeschichtung erfolgen die Kalkausblühungen, die sich auf farbigen Betondachsteinen stärker bemerkbar machten als auf ungefärbtem Beton, früher und werden beim durchgefärbten Betonstein als weißer Schleier auf der Oberfläche sichtbar. Das Gutachten führt weiter aus, dass die Ausblühungen nach etwa 2 Jahren wieder verschwunden seien, wonach eine langsame Abwitterung der obersten Zementhaut auf den Betondachsteinen beginne. Diese sogenannte Kreidungsphase schreite fort und führe schließlich zu einer Freilegung von Zuschlagkörnern in der Oberfläche. Es entstehe eine Struktur, die man als Mikrowaschbetonstruktur bezeichnen könne. Auf der dann rauen Oberfläche könne sich Schmutz ansammeln, in dem sich Flechten und Algen ansiedelten, was in unserem Klima etwa nach 10 Jahren beginne.
    Nimmt man demgegenüber in den Blick, dass sich herstellungsbedingt, auch wenn der Tonziegel heute wie der Betondachstein als Industrieprodukt anzusprechen ist, bei der Tonziegelproduktion beträchtliche Schwankungen und somit Unterschiede in der Qualität der Endprodukte nicht vermeiden lassen, sich überdies bei den einzelnen Ziegeln Unterschiede in der oberflächlichen Rauigkeit und Porosität ergeben, werden verschiedene Patinierungsgeschwindigkeiten und somit farbliche Differenzierungen der einzelnen Tonziegel verständlich. Infolge der Porosität der Ziegel und der größeren Wasseraufnahme als bei Betonsteinen steht dem Ziegel auch nach einem Regen ein Feuchtigkeitsreservoir zur Verfügung, das die zur Patina führende Kalkversinterung der durch Flugstaub geförderten Schmutzkruste verstärkt. Diese führt insbesondere, wie im vorliegenden Fall, außerhalb großstädtischer und industrieller Bereiche als echte Patinierung zu einer einheitlichen Kruste am jeweiligen Ziegel, die nach dem Gutachten durch die Versinterung zudem ein samtiges Aussehen erreicht.
    Insgesamt ist davon auszugehen, dass die größeren Produktschwankungen bei Tonziegeln und die unterschiedlichen Patinierungsgeschwindigkeiten regelmäßig zu einem bunteren, beweglicheren optischen Erscheinungsbild der Dachlandschaft führen und damit das denkmalpflegerische Ziel der Bewahrung des von traditionellen Materialien geprägten historischen Dächerbildes besser erreichen, während Betondachsteine wegen der gleichartigen Ausgangsstoffe bei ihrer Herstellung ein einheitlicheres Farblichkeitsverhalten u Alterungsverhalten aufweisen. Ein Tonziegeldach wird mit zunehmendem Alter eine besondere Scheckigkeit und größere Bandbreite der farblichen Erscheinungsformen und Patinierungen aufweisen. Im übrigen ist von Bedeutung, dass gerade in ländlichen Gebieten wie mit eher geringerer Luftverschmutzung als in Großstadt- und Industriezonen mit längerdauernden Kalkausblühungen bei durchgefärbten Betonsteinen zu rechnen wäre, sodass auch dieser Gesichtspunkt unabhängig von der möglichst weitgehenden Originaltreue von Ersatzmaterialien und der größeren Lebendigkeit der Dachfläche für die streitbefangene Planfestsetzung spricht, was das gemeindliche Abwägungsergebnis alles in allem rechtfertigt.
    Die gegenteilige Auffassung des Gutachters, er vermöge wegen des weiten Spektrums von Erscheinungsbildern bei abgewitterten Tonziegeln nicht zu erkennen, welche spezifischen Eigenschaften der im Bebauungsplan Nr. 13 geforderten Tondachsteine der Zulassung von Betondachsteinen entgegenstünden, beruht auf der vom Senat abgelehnten Auslegung, dass die geforderten naturroten Tonziegel auch glasierte, engobierte oder anderweitig beschichtete Ziegel einschließen. Das zugelassene Spektrum für mögliche und erwartbare Abwitterungs- und Patinabildungsprozesse ist hier aber enger gefasst und beschränkt sich auf unbeschichtete, naturfarbene rote Tonziegel. Für diesen Fall ist den tatsächlichen Ausführungen des Gutachtens mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass durchgefärbte Betondachsteine in das Erscheinungsspektrum unbeschichteter, naturfarbener Tonziegel nicht mehr vergleichbar einzuordnen sind. Dass der Gutachter zu einer von ihm nicht geforderten und von ihm nicht abschließend vorzunehmenden Auslegung der streitbefangenen Festsetzung gekommen ist, ändert nichts daran, dass der Senat die sachlichen Feststellungen des Gutachtens aufnimmt und seiner Entscheidung zugrundelegt. Insoweit entfällt auch hier die Erforderlichkeit einer weiteren sachverständigen Begutachtung.
    Die zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers und anderer an den billigeren Betondachsteinen interessierter Grundstückseigentümer getroffene Tonziegelfestsetzung ist hier nicht unverhältnismäßig. Die zusätzlichen Dacheindeckungskosten, die bei einem durchschnittlichen Wohnhaus im Altstadtbereich von Wolfhagen zwischen 1.500,-- DM und 2000,- DM geschätzt werden können, sind nicht so hoch, dass sie einem der Sozialbindung unterliegenden Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden könnten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Beträge nicht aus dem laufenden Nutzungsertrag gedeckt werden könnten oder in einem krassen Missverhältnis zum Wohnwert des Anwesens stünden. Dabei ist von Bedeutung, dass eine Dacheindeckung allenfalls erst nach Jahrzehnten zu erneuern ist, sodass sich in der zeitlichen Erstreckung aus dem "Tonziegelgebot" verhältnismäßig geringfügige finanzielle Durchschnittsbelastungen ergeben.
  5. Vielen Dank, Herr Schotten,

    muss wohl doch langsam mal drangehen, meine Gehirnwindungen zu entkalken ...
    Na ja, Baurecht ist ja (gottseidank) auch nicht mein Metier.
    Viele Grüße aus Oberfranken
    • Name:
    • Robert Gerstner
  6. Info von Bauamt

    Hi, bin bin jetzt mit einer Dachpfanne eine RENOVA Dunkelgrau,
    zum Bauamt gegangen und habe mit den Herrn Persönlichgesprochen,
    der sagte mir ich sollte die Pfanne dalassen Sie werden am nächsten Tag mit den Kollegen über meine Anfrage diskutieren.
    Oton bei der Abgabe, die sieht aber nicht braun aus, mal sehen was meine Kollegen sagen.
    Zwei Tage später habe ich im Bauamt Angerufen und nachgefragt.
    Antwort: diese Pfanne ist IHNEN zu grau, und deshalb können Sie diese Pfanne nicht zulassen.
    Wir überlegen jetzt zum Bürgermeister zugehen und Ihn unsere Dachpfanne plus Klinker vorzuführen.
    Glaubt Ihr das es überhaupt was bringt?
    Wir bauen in Niedersachsen / Seevetal
    Rainer
    • Name:
    • Rainer
  7. Meine Dachziegel Farbe ist jetzt nach der 3 Jahren zu dunkel!

    Hallo
    ich habe ein sehr großes Problem mit der Farbe meines Daches.
    ich habe vor ca. drei Jahren gebaut und die Farbe Herbst (rot/kupferrot/brau) genommen.
    die Gemeinde will jetzt von mir wissen, warum das Dach so dunkel ist.?
    es ist drei jehre her und keiner sagt was aber die Gemeinde hat schon mit einer Zwangsabdeckung gedroht.
    Ich brauche eine AZ von Gericht aus Niedersachsen um meinen Kopf zu retten.
    es ist sehr schlim mit der Gemeinde geworden und die machen auch kein Spaß mit der Abdeckung.
    bitte bitte schauen sie doch mal nach ob sie ein AZ aus Niedersachsen haben.
    die Gemeinde will Natur rot haben.
    sag schon mal vielen Dank für die Hilfe und verbleib
    MfG
    Bernd
    • Name:
    • Bernd Newiger

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