Pauschalfestpreis: Herausnahme und Verrechnung von Leistungen
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Pauschalfestpreis: Herausnahme und Verrechnung von Leistungen

Aus einem Bauvertrag mit Pauschalfestpreis soll Fliesen und Fliesenarbeiten herausgenommen werden. Der Auftragnehmer hatte zuvor Mehrleistungen angezeigt und Preise für das Fliesen verlegen schriftlich genannt. Nun hat er uns angeboten, die kompletten Arbeiten aus dem Vertrag herauszunehmen und benutzt nicht, die uns angegeben Verrechnungssätze, sondern eine pauschale Summe, die natürlich weit darunter liegt. Darf er das, wenn er uns zuvor uns andere Preise für die gleichen Arbeiten berechnen wollte?
Wir bauen in Rheinlad-Pfalz.
  • Name:
  • Ebeth
  1. er darf

    In den ersten Preisen ist vielleicht ein Generalunternehmer-Zuschlag drin, d.h. der Verdienstanteil des Generalunternehmer an den Fliesenlegerarbeiten. Die fallen ja bei direkter Beauftragung nicht an.
  2. Der GU

    behandelt das nachträgliche Herausnehmen von Leistungen wie eine (Teil) Vertragskündigung. Ihm steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzügl. der durch die Nichtausführungen ersparten Aufwendungen zu. D.h. er schreibt Ihnen nur das gut, was er an den Subunternehmer (Fliesenleger) selbst zahlen müsste.
    Er darf aslo so Verfahren.
    Obiges gilt, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
    Deshalb:
    In solchen Fällen in denen es wahrscheinlich ist, dass später noch Leistungen entfallen werden, gleich im Vertrag die Höhe der Gutschriften festlegen.
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