Erhöhung der Geländer
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Erhöhung der Geländer

Angenommen ist ein Balkongeländer zu tief (da Altbau). Bauherr will mit Edelstahlrohr um 25 cm erhöhen. Von Balkonrand bis Stahlrohr ist somit ca. 25 cm Abstand.

Darf dieser Abstand beibehalten werden, oder muss mit Strebe verkleinert werden (auf wieviel cm)?

Was ist der Grund?

Muss der beauftragte Schlosser hierüber wissen, oder muss der Bauherr ihn hinweisen?

  1. Mal angenommen

    es ginge um einen realen Fall, dann wäre es schon schöner sie würden die Aufgabenstellung etwas präzisieren, angefangen mit der Erklärung welche Rolle Sie dabei spielen.

    ... und natürlich wäre ein Foto vom Geländer toll! ach so es geht ja um einen fiktiven Fall  -  naja, dann mal bitte eine Skizze ;-)

    Ich ergänze mal den "fiktiven" Fall und gehe mal davon aus, dass Sie der Vermieter sind und ohne Hinzuziehung eines Planers und ohne Rückfrage mit dem Bauamt einen Schlosser mit der Ergänzung des Geländers beauftragt haben. Dieser hat nun oben einen zusätzlichen Handlauf angeschraubt oder angeschweißt und zwischen dem neuen Handlauf und der alten Oberkante des Geländers ergibt sich ein Spalt von 25 cm.

    Da stellt sich gleich die Frage: Welche Mängelanzeige haben Sie als Bauherr/Eigentümer/Vermieter denn nun bekommen und von wem? Bitte genaue Formulierung angeben!

    Um welches Bundesland geht es eigentlich? (Die Bauordnungen der Länder sind ja nicht alle gleich  -  als Grundlage der Umwehrungshöhe und weiterer Vorschriften.)

    Vermutlich geht es in der Mängelanzeige um die Formulierung aus der Landesbauordnung: "In, an und auf Gebäuden dürfen Öffnungen in Geländern, Brüstungen und anderen Umwehrungen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 0,12 m sein. Sie sind so auszubilden, dass das Überklettern erschwert wird. Ein waagerechter Zwischenraum zwischen Umwehrung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 0,04 m sein. "

    Jetzt sind Sie auf den Schlosser sauer, dass der Ihnen nicht gleich von vornherein einen doppelten Handlauf vorgeschlagen hat?

    Der Schlosser ist aber kein Planer! SIE haben mit der Festlegung der neuen Umwehrungshöhen selbst die Planung vorgenommen. Der Schlosser ist sicher nicht verpflichtet sie auf eventuelle Planungsfehler oder Planungsdefizite hinzuweisen. Ich glaube nicht, dass ein Schlosser die Bauordnung kennen muss und seine Auftraggeber kostenlos dazu beraten muss.

    Davon mal abgesehen: Wenn der Schlosser sie gleich darauf hingewiesen hätte dass ein doppelter Handlauf (Brüstungsholm) notwendig gewesen wäre, dann wäre die Anbringung eines zusätzlichen Horizontalstabes ja "Sowieso-Kosten" die sie von Anfang an hätten zahlen müssen also lassen Sie den Schlosser doch einfach nachträglich den zusätzlichen Stab einbauen, bezahlen Sie die Ergänzung und verbuchen sie die Mehrkosten als Lehrgeld.

    Sie haben sich halt einfach den Planer gespart und es ist leider schief gegangen.

  2. Treffer?

    Versenkt!
  3. @Tilgner  -  da haben Sie sich bei Ihrem ersten Text ...

    Foto von Gerhard Partsch, Prof. Dr.

    @Tilgner  -  da haben Sie sich bei Ihrem ersten Text echt viele Gedanken und Arbeit gemacht  -  danke!

    Wenn ich den Startbeitrag geschrieben hätte (nein, ich war es nicht), würde ich mich auch über Ihr "Vesenkt" freuen ;-)

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