Geländer + Brüstung
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Geländer + Brüstung

Hallo zusammen,
bräuchte eine kleine Info.
Wir haben uns im Garten eine Terrasse gebaut (in einen Hang hinein). Nun muss oberhalb der Terrasse ein Geländer als Absturzsicherung montiert werden (oberhalb befindet sich nur eine Wiese).
Möchte nur ein paar Edelstahlsteher verwenden und dazwischen ein paar Stahlseilen gespannt (kein Handlauf)
Kann mir jemand sagen, wieviel Seile gespannd werden müssen und in welchen Höhen.
Ich würde 3 Seile spannen:
1. auf 93 cm Höhe
2. auf 62 cm Höhe
3. auf 31 cm Höhe
reicht das?
MfG Thomas
  • Name:
  • Thomas Mair
  1. Die 31 cm

    Hallo Herr Mair,
    sind etwas hoch! Da rollt ein Kind unten durch. Außerdem verleiten waagrechte Seile/Stäbe zum hochklettern. Oder haben Sie nicht mit Kindern zu rechnen? Also weder mit eigenen, noch mit Besuch.
    Wie sieht es mit (be) Pflanzen aus? Was für eine Absturzhöhe haben Sie denn?
    Gruß aus Baden
  2. ja, mit Kinder ist manchmal auch zu rechnen ...

    ja, mit Kinder ist manchmal auch zu rechnen.
    mmmmmmm, durchrollen, da haben Sie recht.
    Absturzhöhe ist ca. 2 m
    Möchte mich auf jeden Fall absichern, falls mal etwa passiert.
    Also reichen 3 Seile auf keinen Fall
    Gibt es dafür eventuell eine Norm?
    Gruß Thomas
  3. Aus welchem Bundesland

    sind Sie denn? Die meisten Bauordnungen haben Abstände und Masse vorgegeben, wie Brüstungen und Geländer auszusehen haben.
    Gruß aus Baden
  4. ubs, doppelpost : (komme vom schönen Chiemsee :) ...

    ubs, doppelpost : (
    komme vom schönen Chiemsee :)
    Bayern
    Gruß
  5. na klasse,

    ausgerechnet die Bayern haben nur drin stehen:
    "Art. 17 Verkehrssicherheit
    (1) 1 Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke müssen ihrem Zweck entsprechend verkehrssicher sein. 2 In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 50 cm tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren, es sei denn, dass die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht. 3 Ist mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen, müssen Umwehrungen so ausgebildet werden, dass sie Kleinkindern das Über- oder Durchklettern (Überklettern, Durchklettern) nicht erleichtern; das gilt nicht innerhalb von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. "
    In der Ausführungsverordnung (LBOAbk.-AVO) Ba-Wü
    § 4
    Umwehrungen
    (Zu § 16 Abs. 1 LBO)
    (1) Zum Schutz gegen Abstürzen müssen umwehrt sein
    1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf dem
    Baugrundstück, wenn sie an mehr als 1 m tieferliegende Flächen angrenzen; dies
    gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen
    und Schwimmbecken,
    2. nicht begehbare Oberlichter und lichtdurchlässige Abdeckungen an oder in zum
    Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, wenn sie weniger als 0,5 m aus
    diesen Flächen herausragen,
    3. Lichtschächte und Betriebsschächte an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück,
    die nicht verkehrssicher abgedeckt sind; dies gilt auch für Schächte,
    die unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegen.
    (2) Umwehrungen wie Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen nach Absatz
    1 müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf auf
    0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt.
    Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Fensteröffnung
    gemessen.
    (3) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden
    Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.
    (4) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit
    der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,
    1. bei einer Breite von mehr als 12 cm bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6 m
    nicht höher als 2 cm, darüber nicht mehr als 12 cm sein,
    2. bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein.
    Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen
    nicht mehr als 12 cm betragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden
    geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bei Wohnungen.
    Bei zwei Meter Absturzhöhe, würde ich es auf alle Fälle was richtiges bauen.
    Viel Spaß beim Lesen
    Gruß aus Baden
  6. mal hier lesen

    Hallo,
    auch wenn es sich nach Werbung anhört. Bin aber zu faul, dass alles zu kopieren.
    Mit freundlichen Grüßen
  7. danke :)

    spitzendank für die schnellen Antworten :)
    so wie ich es Verstanden habe:
    Brüstungshöhe: 0,9 m
    max. Abstand zwischen den Seilen 12 cm.
    richtig?
    Gruß
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