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Gefälle bei Terrassenplatte vorgeschrieben?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Gefälle bei Terrassenplatte vorgeschrieben?

Bei meinem schlüsselfertig erworbenen Neubau in NRW wurde eine Terrassenplatte von 5,95 m * 2,75 m aus Beton gegossen. Die Platte liegt ca. 18 cm tiefer als die Türschwelle der Terrassentür.
Das Problem ist nun, dass die Platte waagerecht gegossen wurde und an manchen Stellen eher noch ein kleines Gefälle zum Haus hin hat. Es bleibt daher Regenwasser darauf stehen.
Meine Frage ist nun, ob die DINAbk. 18195 darauf anwendbar ist und wenn ja, ob darin 2 % Gefälle vom Haus weg und 15 cm Höhenunterschied zwischen Türschwelle und Plattenbelag vorgeschrieben sind.
Nach meinem Wissen werden für den Plattenbelag 4 cm Feinsplitt und 4 cm Plattenstärke vorausgesetzt, sodass der vorhandene Höhenunterschied schon nicht mehr ausreicht (10 cm).
Ich kann dann natürlich auch kein Gefälle mehr erzeugen, weil ich hierzu ja per Gefälleestrich etc. bei 2 % Gefälle auf einen Höhenunterschied von 5,5 cm käme, der dann die Schwelle auf ca. 5 cm verkürzen würde.
Der Bauleiter des Bauträgers behauptet nun, er habe keine Handhabe gegen den Rohbauer, der die Terrassenplatte gegossen hat, weil es keine Richtlinie zu Gefälle und Höhenunterschied gibt. Die DIN 18195 und die Flachdachrichtlinie (welche seiner Meinung nach identisch sein sollen) wären hierauf nicht anwendbar.
Ist das wirklich so?
  • Name:
  • Herr Fra-1102-Rei
  1. Planungssache

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Der Generalunternehmer hat recht, eine "Handhabe" gegen den Subunternehmer (der nur den Rohbau erstellt) bezüglich Höhenlage und Gefälle einer Rohbetonplatte wird er in der DINAbk. 18195 und in den Flachdachrichtlinien nicht finden. Er sollte vielmehr in seine Pläne schauen.
    Es ist durchaus normgerecht möglich und zulässig, Terrassen ohne Gefälle zu bauen und Terrassen, die weniger als 15 cm tiefer liegen als die Tür. Es ist auch möglich, Rohbetonplatten waagrecht zu bauen und das Gefälle erst mit dem Estrich oder Belag herzustellen. Der Rohbauer muss diese umfangreichen planerischen Überlegungen nicht anstellen. Er muss sich nur an den Plan halten, den er von seinem Auftraggeber, dem Generalunternehmer erhalten hat.
  2. Sonderkonstruktion

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    In meiner ersten Antwort ist Generalunternehmer durch Bauträger zu ersetzen. Ich wollte zunächst nur darstellen, dass m.E. im Moment auf den Falschen eingeprügelt wird. Sie als Käufer sollten sich aber nicht entmutigen lassen, von Ihrem eigentlichen Vertragspartner, dem Bauträger, ein Gefälle von ca. 2 % und 15 cm Höhendifferenz (alles im fertigen Zustand) zu verlangen. Das ist üblich i.S.d. § 633 BGB (
  3. Plan war korrekt

    Vielen Dank für die Ausführungen.
    Im 1:50-Plan des Bauträgers (leider nicht Bestandteil des Kaufvertrags) war scheinbar alles korrekt. Dort steht
    2 % Gefälle, 4 cm Feinsplitt, 4 cm Marluxplatten, Oberkante Terrassenbelag -0.10.
    Die entscheidende Frage ist ja, ob ich 2 % Gefälle und 15 cm Höhendifferenz wirklich fordern kann. Welche Grundlage gibt es hierfür. Gilt die DINAbk. 18195?
    • Name:
    • Herr Fra-1102-Rei
  4. DIN zieht nicht

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Die DINAbk. 18195 enthält zwar Angaben zu den 15 cm, aber nur im Zusammenhang mit der Abdichtung von waagerechten und schwach geneigten Deckenflächen. Auch die Flachdachrichtlinien enthalten die 15 cm, sie gelten aber nur für Dachflächen und Dachterrassen. Der eigentliche Mangel ist also nicht ein Verstoß gegen DIN und Richtlinie, sondern das Eindringen von Wasser bei zu geringer Höhendifferenz. Um das bei wasserführendem Terrassenbelag zu vermeiden, wird üblicherweise mit 15 cm geplant wie bei Dachterrassen.
    Gefälleangaben zu Terrassen enthalten DIN 18195 und Flachdachrichtlinien nicht. Der eigentliche Mangel ist  -  in Abhängigkeit des Terrassenbelags  -  die Pfützenbildung. Um die zu vermeiden, wird üblicherweise ein Gefälle von 1-2 % eingeplant.
  5. Ohne Norm wird es schwierig

    Vielen Dank Stubenrauch.
    Ohne Vorschrift werde ich ein Problem haben, meiner Forderung Nachdruck zu verleihen.
    Mögliches Eindringen von Wasser müsste ich ja erst mal nachweisen und mit den Pfützen muss ich leben, hat man mir bereits gesagt.
    Schade, wo es doch sonst in Deutschland für alles eine Regelung gibt.
    • Name:
    • Herr Fra-1102-Rei
  6. Betondecke und Granitplatten vor der Doppelgarage

    Hallo Herr Stubenrauch
    ich möchte meine Garageneinfahrt (65 m²) auskoffern lassen und mit Schottermaterial, einer Betondecke (Drain- bzw. Einkornbeton (Drainbeton, Einkornbeton)?), 5 cm Drain-Estrich mit Trasszement und Granitplatten 70/35 x 3 wieder verfüllen lassen.
    Fragen:
    Wie stark muss die Betondecke sein, damit 7,5 To Lkw kurzfristig darauf halten kann, ohne das die Decke einbricht? Reichen 20 cm Dicke?
    Da unter dem Schottermaterial reiner Lehmboden ist, wie kann man verhindern, dass Feuchtigkeit (spricht Schimmel) in die Fugen kommt?
    Darf man bei Einkornbeton auch Stahlmatten einlegen?
    Kann man gegen aufsteigende Feuchtigkeit die Betondecke schützen und wenn ja, wie?
    Gibt es Verfugungsmaterial, welches weniger Feuchtigkeit aufnimmt und wenn ja, wie ist der Name?
    Für Ihre Antwort besten Dank!
    R. Markow
    • Name:
    • Herr KraRoMa
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