Hallo,
Wir haben eine Altbauwohnung gekauft, bei der ein Anbau (ehem. Toiletten) zu Balkons umfunktioniert werden sollte. Dies ist nun geschehen, allerdings bin ich nicht ganz zufrieden, denn der Raum wurde nur nach vorne geöffnet. Zudem mussten 2 Stützen in der Mitte der Öffnung stehenbleiben und ein Sturz eingezogen werden, sodass der Lichtraum ziemlich eingeschränkt ist. Weitere oder größere Öffnungen sind laut Bauträger aus statischen Gründen nicht möglich.
Gibt es irgendwo Richtlinien, wieviel geöffnete Fläche ein Balkon haben muss, damit man ihn Balkon nennen darf?
Gruß und Danke,
Stefan
Wann ist ein Balkon ein Balkon?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Wann ist ein Balkon ein Balkon?
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Was soll es denn dann sein
wenn alles weggenommen wurden wäre, wäre es eventuell eine (Dach) -Terrasse. Also unter einem Balkon verstehe ich einen nach mindestens einer Seite geöffneten und mit Geländer versehenen Anbau am Haus. Hier denke ich z.B. an die Plattenbauten aus DDR-Zeiten, welche einen von drei Seiten eingefassten Balkon haben. Sicherlich ist hier die Fensterfront und somit die Öffnung recht groß. Ich denke mal Ihren Balkon haben Sie sich als solchen mit Geländer an drei Seiten vorgestellt. Naja, kenne ich auch häufig, aber ob diese Variante durchzusetzen ist auf Grund des Begriffes Balkon glaube ich kaum. -
ist
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Eine Loggia
ist ein Freisitz, der sich im Grundriss innerhalb des Gebäudes befindet und ist daher bauartbedingt nur nach vorne geöffnet. Typischerweise werden Loggien (plural?) in Wohnsilos gebaut, wohl weil es günstig ist. Evtl. sind die oben erwähnten Plattenbaubalkons ebenfalls Loggien?
Ich hatte bei einem Umbau natürlich keinen neuen Balkon wie bei einem Anbaubalkon erwartet, aber wenigstens sollte man doch beim betreten irgendwie das Gefühl haben, nach draußen zu kommen, und nicht in einen Raum zu gehen, der eben große offene Fenster hat, oder? ich hätte mir zumindest gewünscht, dass die vordere Seite vollständig geöffnet ist, also ohne wangen, Sturz und längsstreben. es muss doch eine Regelung für die Menge an offenen Flächen geben, sonst kann ich ja auch ein Loch in die Wand hauen und behaupten, das wäre ein Balkon ...
Gruß,
stefan -
Erklärung
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RE: Erklärung
Hallo Tu,
es geht tatsächlich um den Wohnwert. Wir bewohnen die Wohnung selbst, und ein Balkon war schon ein wichtiges Kaufargument, damit man wenigstens mal ein bisschen im Freien sitzen kann (Stadtwohnung, 2. Stock).
Der Anbau ist wie ein Fachwerk aufgebaut, (d.h. es gibt eine Statik aus Holzbalken, ob die selbsttragend ist weiß ich nicht), die einzelnen Segmente sind mit Ziegeln ausgefüllt. In der Mitte der Vorderwand stehen 2 Holzstreben, von denen eine (stärkere) den darüber liegenden Boden auf einem Sturz trägt, die Andere gehört zur Fassade. Die beiden Streben sind ca. 10 seitlich cm versetzt und können nicht entfernt werden. Wenn man beide zusammen verkleidet hat man eine Säule von etwa 20 x 20 cm. Auf der gegenüberliegenden Seite (Also quasi an der Hauswand) befindet sich noch eine Weitere Strebe, die wie die Erste die Decke stützt.
Auch die Seitenwände können nicht weiter geöffnet werden. Ich hatte auch vorgeschlagen, nur die Steine aus dem Fachwerk zu nehmen, aber auch das, so der Architekt, würde die Statik schwächen, selbst wenn es nur die Fächer bis zur Brüstungshöhe wären.
Das Ganze ist also sowas wie eine Loggia wenn man mal davon absieht, dass es ein Vorbau ist (also nicht auf der Grundfläche des Hauses), und Streben und Sturz den lichten Raum einschränken.
Gruß
Stefan -
Wie sah das denn auf der Zeichnung aus
wenn Sie gekauft haben muss es doch Grundrisse, Ansichten und Schnitte gegeben haben? Kann Ihren Ärger nachvollziehen! -
ich hab
einen netten Mitmenschen dazu gebracht, mal nachzugucken. Hier seine Auskünfte:
***hier die Definition aus WEKA Bauordnung im Bild:
"Balkone sind vor die Außenwand vortretende, umwehrte und in der Regel
offene Freisitze oberhalb der Geländeoberfläche.
Innerhalb der Außenwand angeordnete Freisitze werden dagegen als Loggien
bezeichnet.
Balkone zählen zu den Vorbauten und genießen damit verschiedene, i.E.
festgelegte Privilegien.
Neben einer offenen Ausführung, bestehend aus dem auskragenden Teil der
Decke und einer Umwehrung, können Balkone zum Schutz vor Witterungsunbilden
oder aus baugestalterischen Gründen überdacht und mit Stützen in die
Gebäudefassade eingebunden werden. Vereinzelt werden Balkone auch verglast
ausgeführt. "
alles vortretende ist also ein Balkon, also auch hier. hat der Balkon
seitenwände, ist es immer noch ein Balkon. man kann es niemandem recht
machen. vielen ist der echte Balkon zu offen, dann werden Brüstungen mit
grüner plexiglaswelle oder Stoff verschlossen und seitlich holzpaneele a la
saloontür montiert, damit niemand reinschaut, ist kein Balkon drüber kommt
oben eine markise oder auch das wellplexiglas drauf. oder die Leute hausen
den Balkon gleich komplett ein. ***
Wieso haben Sie eigentlich nicht vorher den Bauträger gefragt? -
Auslegungssache
Hallo,
TU, das kann ich nicht unbedingt nachvollziehen. In er Definition nach "WEKA Bauordnung ... " ist doch die einzige Einschränkung zum "offenen Freisitz ab Geländeroberfläche" ein Dach, oder optionale Verglasung. Das die Seitenwände geschlossen sein könnten wäre höchstens in der Formulierung "in der Regel" interpretierbar.
Ich weiß auch, dass sich viele Balkonbesitzer einigeln und alles schließen, aber das ist ja nicht bauartbedingt und lässt sich vom jeweiligen Bewohner entscheiden bzw. rückgängig machen.
Zu der Planung: Es gibt tatsächlich einen Grundrissplan im Kaufvertrag. Der ursprüngliche Bauträger war aber im ständigen Verzug mit der Fertigstellung der gesamten Außenanlage inkl. Anbau/Balkon (und wohl auch am Rand zur Pleite), sodass sich die Eigentümergemeinschaft nach 3 Jahren Rechtsstreit auf einen Vergleich eingelassen hat, nach dem der Bauträger für eine gewisse Summe aus der Verpflichtung war. In einem Beschluss der WEGAbk. wurde dann entschieden, welche Arbeiten durchzuführen seien, darunter auch der Umbau des Anbaus zu Balkons. Allerdings wurde in dem Beschluss nicht spezifiziert, dass der Umbau gemäß der Pläne der ursprünglichen Kaufverträge zu erfolgen hat. Da die Nutznießer der Balkons in der Unterzahl sind (alle anderen Parteien haben bereits Balkons oder Terrassen), wurde die Ausführung jetzt auf ein Minimum reduziert. Nach Jahren des gemeinsamen Streitens gegen den ehemaligen Bauträger hätte ich von den Miteigentümern nicht unbedingt solche juristischen Winkelzüge erwartet, man lernt eben nie aus ...
Gruß
Stefan
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