Nach Suche in älteren Beiträgen habe ich leider keine Antwort auf meine Frage finden können, es wär schön, wenn mir jemand helfen könnte!
Wir wohnen in NRW, unser Grundstück liegt in einem Gebiet mit gültigem Bebauungsplan, welcher Grenzbebauung vorschreibt. Nun möchte der Nachbar bauen, und zwar grenzseitig am Ende unseres Gartens. Unser Grundstück ist ein Eckgrundstück, und wir habe an der anderen angrenzenden Straße gebaut, sodass diese Situation möglich wird. Das entstehende Haus und unseres werden sich also praktisch "gegenüber stehen", wenn auch auf benachbarten Grundstücken. Da wir ein Einfamilienhaus bewohnen, und der Nachbar ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus bauen will, bedeutet das für uns natürlich Präsentiertellersituation auf der Terrasse, die Mieter können uns praktisch auf den Kopf spucken.
Kann der Nachbar nach gültigem Baurecht bei Grenzbebauung die Balkons (und davon plant er zu unserer Seite in seinen Garten raus fünf Stück + zwei Terrassen!) bis auf die Grenze ziehen, oder muss er einen Abstand einhalten? Im Bebauungsplan selbst ist dazu nicht erwähnt. Er wollte komischerweise unsere Unterschrift, dass wir mit dem Vorhaben einverstanden sind, und das holt er sich doch wohl nur, wenn er sie braucht, oder? Wir haben nichts unterschrieben, mit dem Hinweis, das dies doch bei Vorgehen nach Bebauungsplan und Landesbauordnung überflüssig sei. Er soll sein Grundstück natürlich bebauen dürfen, nur möchten wir auch nicht so gerne Balkons am Zaun kleben haben.
Vielen Dank!
H. Krefeld
Abstandsflächen Balkon bei Grenzbebauung
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Abstandsflächen Balkon bei Grenzbebauung
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unmöglich
Wenn Grenzbebauung vorgeschrieben ist dann nur, wenn auf der anderen Seite angebaut wird (z.B. in einer Reihe)
Bei einem Eckgrundstück kann das nur einmal geschehen, auf der anderen Seite muss ein Abstand eingehalten werden.
Balkone und Terrassen müssen je nach Nachbar- und Landesbaurecht einen Abstand von 1,5 bis 3 Meter (siehe Gesetze) einhalten.
Mit einer Unterschrift verzichten Sie auf alle Rechte und Einsprüche und Ihre Befürchtungen werden wahr. -
Wir haben nicht auf Grenze gebaut!
Wir haben nicht auf Grenze gebaut, da wir vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes gebaut haben und wir haben uns den umliegenden Häusern angepasst, also drei Meter Grenzabstand.
Auf unserem Gartenende, welches vom Nachbarn grenzseitig bebaut werden wird, könnten wir theoretisch irgendwann einmal bauen, werden wir aber nicht, da unser Haus erst knapp zwei Jahre alt ist und wir zudem praktisch den gesamten Restagrten zubauen würden, so groß ist das Grundstück nicht.
Also habe ich richtig verstanden, dass auch bei Grenzbebauung die Balkons Mindestabstände einhalten müssen? Und für Terrassen trifft das gleiche zu?
Hr. Klaus, vielen Dank für Ihre Antwort!
H. Krefeld -
richtig verstanden!
das ist der Nachbarschutz, dazu gibt es aber auch noch den Brandschutz der einzuhalten ist (Abhängigkeiten mit Wandhöhen ...).
Im Zweifelsfalle, gehen Sie zu der zuständigen Baubehörde und lassen sich mal beraten. Die Behörden sehen dann ihre Freiheiten, die sie bei der Genehmigung mit einbringen können viel kritischer. Sie könnten nämlich, wegen einer Baugenehmigung die nicht rechtens ist, die Behörde verklagen. -
für mich fraglich
Es ist für mich fraglich, ob eine Grenzbebauung hergestellt werden muss, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude steht, dass mit Abstand zu allen Grenzen gebaut ist.
Sie werden eine riesige Wand vor Augen haben ohne Fenster und ohne Balkone.
Sie werden darauf achten müssen, dass die Wärmedämmung nicht auf Ihrem Grundstück ist (Rohbauwand muss 7-10 cm jenseits der Grenze beginnen.
Sie müssen einen Streifen freihalten für eventuelle Gerüste.
Der Vorteil wäre, dass Sie von Einblicken weitgehend verschont sind, der Nachteil bei einem Grenzabstand wäre, dass dann dort Fenster und Balkone sein können und Sie im Garten immer beobachtet sind.
Sprechen Sie wegen dem Sonderfall auf dem Amt vor und lassen Sie sich die Baupläne zeigen. -
Maschendrahtzaun direkt auf die Grenzlinie
Unser Haus (im 10. Jahr) ist nachbarseitig umgeben von einem konischen Grenzverlauf. Der kleinste Abstand beträgt 3,05 Meter.
Des Nachbarn Natursteinmauer (Trockenmauer) befindet sich ca. 0,8 m von der Grenzlinie. Nun habe ich die Außengestaltung (insbesondere den Zugang zur Einliegerwohnung) entsprechend offen gestaltet. Die Bepflanzung ist übergängig dem schon vorhandenen Efeu angepasst, etc. ...
Da Talseitig gebaut, befindet sich die Treppe mit der Außenkante der Stufen unmittelbar auf der Grenzlinie. Alles so genehmigt und auch abgenommen.
Nun habe ich von der Absicht erfahren, dass Nachbars einen (wahrscheinlich) Maschendrahtzaun auf die Grenze setzen wollen. Dieser würde dann unmittelbar auf / an die vorhandenen Stufen der Treppe angesetzt werden. Im Gespräch wurde mir dargestellt, dass ich das zu dulden hätte, mich sogar noch an den entstehenden Kosten zu beteiligen habe. (So stünde es in den Gesetzen, Vorschriften)
Ich kann das gar nicht glauben?
Ein Maschendrahtzaun quasi als Handlauf?
Erbitte Hilfestellung.
Interne Fundstellen
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