auf dem Nachbargrundstück wurde das Haus durch die neuen Eigentümer z.T. neu gebaut. Nun beginnen die Pflasterarbeiten. Unsere Garage (Kalksandstein mit Riemchen) steht etwa 15 m von der Straße entfernt direkt an der Grundstücksgrenze zu diesem Nachbarn. Nur wurde von den Handwerkern von der Straße an Winkelstützen gesetzt, die etwa 30 cm höher sind als unser Grundstück. Auf Nachfrage beim Nachbarn sagte er, dass sie möglichst keine Stufe am Eingang haben wollen. Na ja, meinetwegen. Aber in Höher meiner Garage sehe ich, dass lediglich nur Folie an die Garagenwand gelegt wurde. Klar, so wird vermieden, dass Feuchtigkeit von der Erde in die Hauswand zieht. Aber was ist mit der Feuchtigkeit, die zwischen der Hauswand und der Folie einzieht.
Zudem ist meine Garage inzwischen schon 50 Jahre alt und es kann sein, dass ich diese in ein paar Jahren neu bauen will. Dann muss ich ja seine gepflasterte Fläche abstützen. Außerdem, auch wenn es "nur" 30 cm sind, wie sieht es mit den seitlichen Kräften aus, die dann auf die Wand einwirken. Ich habe meinem Nachbarn gesagt, dass er doch auch im Bereich meiner Garage Winkelstützen setzen soll, die er an der Oberkante zu unserer Wand hin mit Dichtband versieht. Er weigert sich und lässt einfach weitermachen.
Da wir in Bremen wohnen und es in Bremen kein Nachbarschaftsrecht gibt, verweist BRemen auf das niedersächsische Nachbarschaftsrecht. Dort steht unter §26 "Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Bodenbewegungen ausgeschlossen ist....".
Zudem findet man unter §19 "(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muß sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluß auf seine Kosten zu unterhalten.
(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks mitzuteilen." Bin ich nun im Recht, oder kann der Nachbar meine Wand einfach als "Stütze" benutzen? Zudem sehe ich, dass die DINAbk. 18533 gar nicht eingehalten wird.
Andreas