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Mitwirkungs- und Duldungspflichten (Mitwirkungspflichten, Duldungspflichten) des Nachbarn bei einer Fassadenrenovierung
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Mitwirkungs- und Duldungspflichten (Mitwirkungspflichten, Duldungspflichten) des Nachbarn bei einer Fassadenrenovierung

Eine Hauswand unseres Einfamilienhaus in Hessen steht auf der Grundstücksgrenze. An diese Hauswand ist vor vielen Jahren vom Nachbarn eine Garage angebaut worden. Auf Grund eines Wasserschadens muss die Hauswand neu verputzt und gestrichen werden. In diesem Zusammenhang haben sich verschiedene Probleme mit dem Nachbarn ergeben:
1. Seit jeher fehlt ein Dachanschluss zwischen unserer Hauswand und der Nachbargarage. Wer ist eigentlich dafür verantwortlich? Die beauftragte Verputzerfirma hat erklärt, dass sie schon aus Haftungsgründen darauf besteht, dass ein Dachanschluss fachgerecht angebracht werden muss. Der Nachbar lehnt dies ab. Meiner Meinung nach war er seit jeher verpflichtet, einen solchen nach Anbau siner Garage an unser Wohnhaus zu montieren und unterhalten.
2. Das Garagendach des Nachbarn ist in einem maroden Zustand. Deshalb verlangt er u.a., dass das Gerüst so gestellt wird, dass seine Garage überbaut wird. Dies ist natürlich mit Mehrkosten verbunden. Darüber hinaus hat er den Handwerkern mit Schadensersatz gedroht, falls Putz auf sein Dach fällt und dieses beschädigt. Auch die notwendige Begehung zur Durchführung der Arbeiten lehnt erab. Natürlich würde das Dach vor Durchführung der Arbeiten ordnungsgemäß abgedeckt werden. Allerdings ist der Zustand des Dachs so schlecht, dass Beschädigungen nicht auszuschließen sind. Meiner Meinung nach, ist der Nachbar allerdings zur Instandhaltung seines Dachs soweit verpflichtet, als er die Durchführung der Renovierungsarbeiten nicht unmöglich machen bzw. unangemessen erschweren darf. Außerdem kann ein marodes Dach auch zu Feuchtigkeitsschäden an unserer Fassade führen.
Schon vorab vielen Dank für jede Hilfestellung!
Frank Menz

Anhang:

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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  1. Die

    Mitwirkung und Duldung,
    Hallo Frank,
    ist im Nachbarrecht geregelt.
    Gruß aus Hessen
  2. Klar

    Hammerschlag- und Leiterrecht (Hammerschlagrecht, Leiterrecht) können sie zur Not sogar einklagen, d.h. der Nachbar MUSS sie zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten auf sein Grundstück lassen. Kann sein, dass er die Einzahlung einer Kaution zur Wiederherstellung seines Eigentums bei evtl. auftretenden Schäden fordert.
    Bzgl. des maroden Daches sollten Sie eine Beweissicherung durchführen. Schnappen Sie sich einen externen Fachmann, der vor Baubeginn (Stellen der Rüstung) in Wort und Bild den gammligen Zustand der Garage dokumentiert. So können sie späteren Sanierungsforderungen gewappnet entgegentreten.
    Selbstverständlich schuldete der Nachbar bereits zum Zeitpunkt der Errichtung seiner Garage einen fachgerchten Anschluss zu ihrer Fassade, das ist im Nachbarschaftsrecht nachlesbar.
    Tut er das trotz wiederholter Aufforderung nicht, so könnten Sie vermutlich sogar Ersatzvornahme tätigen und von ihm die Kosten rückfordern.
    Reicht aber vermutlich, wenn sie die Abdichtung mit Wakaflex und Kappleiste ausführen lassen und fertig. Zuckt er, dann weisen Sie ihn mal auf den entsprechenden Paragrafen im Nachbarschaftsrechtsgesetz hin. Seien Sie der Gönner und fordern von ihm im Gegenzug nur das erforderliche Entgegenkommen.
    Klar, wenn seine Hütte ohnehin marode ist, können sie dort aufs Dach keine Rüstung stellen. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind Ihr Problem.
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