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WDVS bei Bauen im Bestand
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

WDVS bei Bauen im Bestand

Altbau mit angebautem Eingang-Vorbauüberdachungs-Element ist Bestand und mechanisch mit dem Gebäude verbunden, dahinter ist das unbeheizte Treppenhaus :
Die Fassade soll mit WDVSAbk. bekleidet werden.
[ Zitat Anfang ] ... Muss ... [ Zitat Ende ]
das Vorhaus zurückgebaut werden um eine Wärmebrücke auszuschließen und Montagequader als Anschlussteile des Vorbaus eingebaut werden?
Der Bauherr wünscht den Rückbau und Wiedermontage nicht . Es ist auch nicht vereinbart und nicht beauftragt und nicht Vertragsgegenstand.
Wenn der Rückkbau und Wiedermontage erfolgen muss, wo steht das bitte (Regelwerk, Mussverordnung) geschrieben?
  1. Keiner weiß was dazu

    Kann keiner der Experten dazu eine fachlich fundierte Aussage machen?
  2. Anbau ...

    Hallo
    Wenn ich er richtig verstehe handelt es sich um eine "Eingangsüberdachung" an der Haustür zum unbeheizten Treppenhaus.
    Wenn ja, gibt es m.M. nach keine "Anforderungen/Gesetze" der EnEVAbk. da es sich um den "Altbestand" handelt zu dem noch unbeheizt.
    Wenn überhaupt, wäre eventuell die DINAbk. 4108 (Verhinderung von Tauwasser auf Gebäudeteilen/Feuchtigkeitsschutz ...) zuständig.
    Trotzdem ist eventuell der Abbau bzw. die "richtige" Montage/Verbindung mit dem WDVSAbk. sinnvoll;
    1. Optik
    2. Wärmebrücken "speziell Feuchtigkeitsschutz"
    Fazit: M.M. nach kein Rechtsanspruch, aber sinnvoll, Bezahlen muss er es "so oder so" ...
    Gruß
  3. Es geht hier nicht um eine Baumaßnahme

    Mir liegt ein Gutachten vor, in dem der Werte Kollege Gutachter IHKAbk. nebst anderen diffusen Mängelfeststellungen im Gutachten, ohne auf irgendwelche Bezugsquellen und Regelwerke zu verweisen behauptet, das Bestehende Metallbau-Vorhaus hätte abgebaut und an einzubauende Montagequader wiedermontiert werden "MÜSSEN", auch wenn nicht vereinbart, nicht gewünscht und nicht Vertragsgegenstand an unbheiztem Treppenhaus.
    Gleicher Sachverständiger schreibt im Gutachten u.a., dass bei unbeheiztem Keller, die Sockeldämmung 50 cm unter OK-Gelände geführt werden "MUSS"! Auch ohne Hinweis auf die Quellschrift und Regelwerk.
    Was meint Ihr dazu?
  4. Weiß Keiner was belegbares?

    Da scheinbar keiner der Experten hier meiner Sicht der Dinge widerspricht, muss ich wohl davon ausgehen, dass ich mit meiner Wertung der Sache Recht habe.
  5. hmm

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    Ausführungen in einem Gutachten müssen beweisbar oder sauber begründet sein. Von daher soll mal der Universaldilettant seine Ausführungen erläutern.
    § 11 EnEVAbk.
    (1)
    "Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. "
    Das liegt schon mal nicht vor.
    Dann Anlage 1, Tabelle 1 Zeile 2 "Wärmebrückenzuschlag"
    Würde ich jetzt mal so auslegen, dass Wärmebrücken erlaubt sind, aber in die Berechnungen zu den zu erreichenden U-Werten einfließen müssen.
    Das Treppenhaus steht nach Deinen Angaben offensichtlich nicht im Raumverbund mit den Wohneinheiten und wird nicht beheizt. Sind die Wohnungseingangstüren entsprechend der Anforderungen an die Klimaklasse ausgeführt? Wenn alles mit "Ja" beantwortet werden kann, dann würde ich aus technischer Sicht kein Problem erkennen können.
    Juristisch ist es doch wohl so, dass AG und AN Vertragsfreiheit genießen. Wenn der AG nachweislich den ausdrücklichen Wunsch hatte, den Vorbau nicht zurückzubauen und eine technische Notwendigkeit (kein nachweislicher Tauwasserausfall, da Treppenhaus nicht beheizt und nicht im Raumverbund mit Wohneinheiten) nicht besteht, sehe ich keine Notwendigkeit eines "Muss zurückgebaut werden. "
    Problematischer könnte das im Bereich der Sockeldämmung werden. Um die Wärmebrücke über die Kellerdecke, die ja garantiert bei dem Altbau bis weit nach außen reicht, zu minimieren, sollte oder müsste in der Tat die Wärmedämmung zwischen 50 cm und 60 cm über den Bereich nach unten hinweggeführt werden. Vergleichbar ist das mit einem Kamin, der aus dem beheizten Bereich des DGAbk. in den ungedämmten Spitzbogen geführt wird. Dieser sollte auf einer Höhe von 60 cm mit einer mind. 80 mm Dämmung ummantelt werden, da die Dicke der WDAbk. in der Geschossdecke nicht ausreicht, die Wärmebrücke des Mauerwerks zu minimieren (oder wie es die EnEV so schön beschreibt: zu optimieren). Bei einer Attika ist es das selbe. Auch die muss beidseitig gedämmt werden.
    Grüße
    Stefan Ibold
  6. Sehe ich auch so

    Da es hier um ein WDVSAbk. geht, die Dämmung 100 mm Dicke EPS bis ca. 1 m unter Kellerdecke eines unbeheizten Kellers reicht sehe ich hier keinen Mangel vorliegen. Ich keinne kein Regelwerk in dem szeht, dass die Sockeldämmung 50 cm unter OK Gelände zu sein hat. Stefan, wenn Du mehr dazu kennst und wissen solltest, bitte um Hinweis.
  7. Ratlos?

    Fazit: Keiner weiß "nix"!
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