Gewährleistungszeitraum bei VOB/C DIN 18350
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Gewährleistungszeitraum bei VOB/C DIN 18350

Hallo liebe Forengemeinde,
wir haben im Frühjahr 2004 unseren Neubau (YTONG) von einer Fachfirma außen verputzen lassen.
Leider treten jetzt nach und nach an der Fassade Risse unterschiedlicher Stärke auf. Vereinzelt sind die Risse auch innen am Putz sichtbar. Der Innenputz wurde jedoch erst 3 Monate später von einem anderen Unternehmen aufgebracht.
Wie lange muss der Stuckateur diese Risse beseitigen? Im Netz finde ich leider nur widersprüchliche Aussagen über den Gewährleistungszeitraum bei VOBAbk..
Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen?
Herrlichen Dank und ein schönes Wochenende,
Renate
  • Name:
  • Renate Pfleiderer
  1. Hallo Renate

    nach VOBAbk. Teil B; Ausgabe 2002; § 13 Mängelansprüche; Abs. 4
    (1)
    Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, ...
    (3)
    Die Frist beginnt mit der Abnahme ...
    Bei wirksamer Vereinbarung müssten Sie das eigentlich wissen?
    Grüße
  2. da kann nur vor Ort geholfen werden

    Hallo,
    Sie haben nur sehr unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Da kommt eine Aussage dem lesen von Kaffeesatz gleich.
    Vorausgesetzt es war ein VOBAbk.-Vertrag, was ich bezweifle, so wäre die Regelgewährleistung wahrscheinlich 2 Jahre (alte VOB). Die vereinbarte Frist ergibt sich aus § 13 VOB Teil B bzw. dem Bauvertrag.
    Da Sie von der VOB/C schreibem gehe ich davon aus, dass Ihnen der Teil B nicht ausgehändigt und die VOB damit nicht wirksam vereinbart wurde.
    Damit wäre die Gewährleistungsfrist nach BGBAbk. 5 Jahre.
    Die Ursache für die Risse dürfte zudem im Untergrund zu suchen sein. Risse, die ihre Ursache in einer fehlerhaften Ausführung der Putzarbeiten haben, treten i.d.R. viel früher auf.
    Es gibt da eine umfangreiche Rechtsprechung, wonach der putze auch für diesen Fall eine Mitverantwortung haben kann und damit neben dem Rohbauer haftbar wäre.
    Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, sind viele wenn und aber vorhanden. Zudem sind Recht haben und recht bekommen zwei verschiedene Sachen.
    Sie sollten sich an einen Baufachanwalt wenden und mit dem die weiteren Schritte besprechen.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. bin mit den Daten durcheinander gekommen

    Hallo,
    habe die Versionen der VOBAbk. durcheinander gebracht. (Man sollte halt nachlesen, bevor man was schreibt.)
    Wie im ersten Beitrag richtig geschrieben, waren es nach VOB/B 2004 schon 4 Jahre.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Vielen Dank für die Informationen!

    Hallo zusammen,
    vielen Dank schon mal für die ersten Informationen. Wir haben vom Stuckateur keine VOBs oder ähnliches erhalten. Die Information stand lediglich unter der Rechnung, daher wussten wir auch was wir da (leichtfertig) abgeschlossen haben ... Der "Vertrag" wurde mündlich abgeschlossen und es lief auch eigentlich alles hervorragend ab. Der erste Riss ist auch bereits letztes Jahr aufgetreten und wurde dieses Jahr deutlich stärker (Südseite!?). Jetzt hat mein Mann aber auch auf einer anderen Wand einen weiteren Riss entdeckt. Bevor wir gleich mit Anwalt und Co anrücken, werden wir erstmal in Ruhe mit dem Gipser reden. Ich wollte halt mal wissen, ob es überhaupt noch eine Chance auf Gewährleistung gibt oder nicht.
    Herzlichen Dank und einen schönen Sonntag,
    Renate
  5. Dauer der Gewährleistung bei Verputzarbeiten

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo!
    Wenn das so ist ...
    ... 5 Jahre Gewährleistung gemäß § 634a BGBAbk. ab Abnahme.
    Übrigens: Nicht immer stellen Risse im Putz einen Mangel dar, insbesondere keine Haarrisse.
    Nimm' dir vor Kosten auslösenden Schritten einen Baufachmann, der sich die Risse vorher ansieht, um beurteilen zu können, ob es sich um einen Mangel handelt.
    Viele Grüße
    Ralf
  6. Putzrisse bei Porotonwänden + Definition "Haarriss"

    Foto von Ralf Wortmann

    Nachtrag zu meinem Thread vom 15.05.2007:
    Herr Stöckel hat mit seinen Anmerkungen zu den möglichen Ursachen der Risse recht. Falls ihr z.B. Betonzwischendecken habt, könnte das bei euren Porotonwänden evtl. die Rissursache sein.
    Poroton schwindet nicht, aber Beton immer. ("Schwinden" = wenn sich Baustoffe beim Trocknen zusammenziehen.) Bei einer Verbindung von Protonsteinen mit einer Betonzwischendecke gibt es sogenannte Schwindrisse, wenn die Betondecke schwindet, d.h. sich zusammenzieht. Die Risse entstehen dann meist an der Wand eine Steinlage über der Decke oder eine Steinlage unter der Decke, je nachdem, welcher Stein haften bleibt und mitgerissen wird.
    Dann wäre die Mängelursache / Mitverantwortung evtl. eher beim Rohbauer zu suchen.
    Zur Info:
    Nach der Putznorm, DINAbk. 18 550, Teil 2, Erläuterungen 1985) sind "vereinzelte Haarrisse" (Def. Haarriss: Rissweite unter 0,2 mm) nicht zu bemängeln, da sie den technischen Wert des Putzes nicht beeinträchtigen.
    Etwas anders könnte allerdings dann gelten, wenn es sich nicht um einzelne Haarrisse handelt, sondern wenn der Putz z.B. von einem dichten Netz von Haarrissen überzogen ist.
    Bevor ihr Ansprüche gegen diesen oder jenen geltend macht, solltet ihr von einem Fachmann feststellen lassen, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und bejahendenfalls, in wessen Verantwortungsbereich er fällt.
    Viele Grüße
    Ralf
    PS: ich bin bautechnischer Laie. Meine obigen technischen Ausführungen müssen daher nicht unbedingt zutreffen.

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