Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: eisbildung

Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung
BAU-Forum: Ausbauarbeiten

Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung

Wir haben nach öffentlicher Ausschreibung (Thüringen) den Auftrag erhalten die Malerarbeiten in einer Schule auszuführen. Dabei war auch die Anbringung einer Fototapete als Bedarfsposition ausgeschrieben.
Der Text lautet wie folgt:
"Fototapete
Tapezierung von Flurwänden zwischen Stützen mit Vliestapete als Fototapete nach Vorlage des AGAbk. (Volage als druckfähige Datei vom AG bereitgestellt) ... "
Diese Tapete soll nun zur Ausführung kommen. Das Motiv war schon bei der Kalkulation bekannt (große Bäume) und beinhaltet keinen Rapport, sondern ist auf die volle Wandhöhe ausgelegt.
In der Position erfolgte keinerlei Hinweis auf eventuelle größere Abzugsflächen. Im Gegenteil legte der Hinweis "zwischen Stützen" für uns die Annahme nahe, dass das Motiv in Bereichen undurchbrochener Wandflächen in Schulfluren zum Einsatz kommen soll. Das erscheint ja bei so großformatigen Motiven auch einigermaßen logisch.
In den weiteren Positionen des Leistungsverzeichnisses sind zwar ein paar Zargen zur Lackierung mit ausgeschrieben, diese haben aber eine normale Größe. Von irgendwelchen übergroßen 2-flügligen Türen ist nirgendwo in unserer Ausschreibung die Rede.
nun DAS EIGENTLICHE Problem:
Beim Aufmessen zur Bestellung der Tapeten stellte sich heraus, dass die ausgeschriebene Fläche 25 % Abzüge enthält. D.h. wir müssen ca. 512 m² Tapete bestellen (welche extra für dieses Objekt hergestellt wird und entsprechend teuer ist). Gemäß Auffassung des Architekten dürfen wir aber nur 382 m² abrechnen, da ja gemäß VOBAbk./C alle Öffnungen ab 2,5 m² abzuziehen sind.
Wir sind aber der Ansicht, dass der Architekt auf Grund der besonderen Situation beim Aufstellen des LVAbk.'s dazu verpflichtet gewesen wäre, auf solche Abzugsflächen hinzuweisen.
Schließlich sollen die Festlegung in der VOB ja eine Hilfe und Vereinfachung bei der Abrechnung darstellen, den Ausschreibenden aber nicht von seiner Verantwortung beim Aufstellen des LV's entbinden.
Zusammenfassend sehen wir folgende Punkte als relevant an:
1. Die Materialkosten übersteigen den üblichen Rahmen deutlich.
2. Das Material wird objektbezogen gesondert angefertigt.
3. Es handelt sich um eine Wandbekleidungen, die Ihrer Natur nach keine Weiterverwendung des im Bereich von "Abzugsflächen" entstehenden Verschnittes zulässt. (kein Rapport o.ä.)
4. Das ausgeschriebene Material legt seiner Natur nach die Vermutung nahe, dass eine "ungestörte" Optik auf einer durchgehenden Wandfläche geplant ist. Diese Vermutung wird durch den Wortlaut des LV-Textes "zwischen den Stützen" noch untermauert.
5. Der Anteil der Abzugsflächen an der Gesamtfläche übersteigt deutlich den üblichen Rahmen.
Gemäß DINAbk. 18 299 sind in der Leistungsbeschreibung Nebenleistungen, immer dann gesondert zu erwähnen, wenn die aus dem jeweiligen Sachverhalt resultierenden Kosten von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind.
Muss das dann in einem solchen Falle nicht auch für so erhebliche AbzAbk.üge gelten?
Wer hat schon Erfahrung mit dieser Problematik bzw. gibt es vielleicht irgendwo ein Gerichtsurteil, auf dass wir uns gegenüber dem Architekten beziehen könnten.
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich im Voraus. Hoffentlich kann uns einer von Ihnen weiterhelfen.
  • Name:
  • Hoppe
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass es um die korrekte Abrechnung einer Fototapete im Rahmen eines öffentlichen Auftrags geht, speziell um den Abzug von Öffnungen gemäß DINAbk. 18364.

    DIN 18364 (VOBAbk. Teil C, Maler- und Lackierarbeiten) regelt unter anderem die Ausführung und Abrechnung von Tapezierarbeiten. Bezüglich des Abzugs von Öffnungen (Fenster, Türen etc.) ist entscheidend, was im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) vereinbart wurde.

    Meine Empfehlung:

    • Prüfen Sie das Leistungsverzeichnis genau: Ist der Abzug von Öffnungen explizit erwähnt oder ausgeschlossen?
    • Abrechnung nach VOB: Wenn im LV nichts steht, gilt die VOB. DIN 18364 regelt den Umgang mit Aussparungen.
    • Klärung mit dem Architekten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um die Abrechnungsgrundlage zu klären. Dokumentieren Sie die Vereinbarung schriftlich.
    • Aufmaß: Erstellen Sie ein detailliertes Aufmaß der tatsächlich tapezierten Fläche.

    🔴 Gefahr: Unklare Abrechnungsmodalitäten können zu Streitigkeiten und finanziellen Verlusten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten schriftlich mit dem Auftraggeber, bevor Sie die Arbeiten abschließen. Beziehen Sie sich dabei auf die VOB und die DIN 18364.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    DIN 18364
    DIN 18364 ist die VOB Teil C Norm für Maler- und Lackierarbeiten – Tapezierarbeiten. Sie regelt die Ausführung und Abrechnung von Maler- und Lackierarbeiten, einschließlich Tapezierarbeiten. Verwandte Begriffe: VOB, VOB/C, ATV.
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist das Standardwerk für Bauverträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A, VOB/B und VOB/C. Verwandte Begriffe: BGBAbk., Bauvertrag, Werkvertrag.
    Leistungsverzeichnis (LV)
    Das Leistungsverzeichnis (LV) ist eine detaillierte Auflistung aller zu erbringenden Leistungen eines Bauprojekts. Es dient als Grundlage für die Angebotserstellung und Abrechnung. Verwandte Begriffe: Ausschreibung, Angebot, Aufmaß.
    Aufmaß
    Das Aufmaß ist die genaue Messung der erbrachten Leistungen auf der Baustelle. Es dient als Grundlage für die Abrechnung. Verwandte Begriffe: Abrechnung, Mengenermittlung, Bauabrechnung.
    Öffentliche Ausschreibung
    Eine öffentliche Ausschreibung ist ein Verfahren, bei dem öffentliche Auftraggeber Bauleistungen öffentlich bekannt machen und zur Angebotsabgabe auffordern. Verwandte Begriffe: Vergaberecht, Submission, Angebot.
    Bedarfsposition
    Eine Bedarfsposition ist eine Position im Leistungsverzeichnis, die nur bei Bedarf ausgeführt wird. Die Abrechnung erfolgt dann auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistung. Verwandte Begriffe: Eventualposition, Wahlposition, Zusatzleistung.
    Vliestapete
    Vliestapete ist eine Tapetenart, bei der das Trägermaterial aus Vlies besteht. Sie ist dimensionsstabil und einfach zu verarbeiten. Verwandte Begriffe: Papiertapete, Raufaser, Tapetenkleister.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Muss ich Öffnungen wie Fenster und Türen bei der Abrechnung von Fototapeten abziehen?
      Das hängt von den Vereinbarungen im Leistungsverzeichnis und den Regelungen der VOB/C DIN 18364 ab. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die entsprechenden Regelungen der DIN 18364 anzuwenden.
    2. Was ist, wenn im Leistungsverzeichnis keine Angaben zum Abzug von Öffnungen gemacht werden?
      In diesem Fall gelten die üblichen Abrechnungsregeln der VOB/C. Es ist ratsam, dies vorab mit dem Auftraggeber zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.
    3. Wie erstelle ich ein korrektes Aufmaß für die Abrechnung von Fototapeten?
      Messen Sie die gesamte zu tapezierende Fläche aus und dokumentieren Sie alle Öffnungen und Aussparungen. Erstellen Sie eine Skizze, aus der die Maße klar hervorgehen.
    4. Was tun, wenn der Architekt eine andere Auffassung zur Abrechnung hat als ich?
      Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten und verweisen Sie auf die VOB/C und die DIN 18364. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich.
    5. Welche Rolle spielt die öffentliche Ausschreibung bei der Abrechnung von Fototapeten?
      Die öffentliche Ausschreibung legt den Rahmen für den Auftrag fest. Die darin enthaltenen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen sind bindend für die Abrechnung.
    6. Was bedeutet "Bedarfsposition" im Zusammenhang mit der Fototapete?
      Eine Bedarfsposition ist eine Position im Leistungsverzeichnis, die nur bei Bedarf ausgeführt wird. Die Abrechnung erfolgt dann auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistung.
    7. Wie gehe ich vor, wenn die Materialkosten für die Fototapete höher sind als erwartet?
      Dokumentieren Sie die höheren Materialkosten und suchen Sie das Gespräch mit dem Auftraggeber. Klären Sie, ob eine Anpassung der Vergütung möglich ist.
    8. Was ist der Unterschied zwischen Vliestapete und Fototapete?
      Vliestapete ist das Trägermaterial, während Fototapete das Motiv beschreibt. Eine Fototapete kann also auf Vliesträger gedruckt sein.

    🔗 Verwandte Themen

    • Abrechnung von Malerarbeiten nach VOB
      Wie werden Malerarbeiten korrekt nach VOB abgerechnet?
    • Aufmaß erstellen für Tapezierarbeiten
      So erstellen Sie ein korrektes Aufmaß für Tapezierarbeiten.
    • DIN 18364 – Maler- und Lackierarbeiten
      Die wichtigsten Regelungen der DIN 18364 für Maler- und Lackierarbeiten.
    • Öffentliche Ausschreibung – Was ist zu beachten?
      Tipps und Hinweise für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.
    • Umgang mit Nachträgen bei Bauprojekten
      Wie Sie Nachträge bei Bauprojekten korrekt geltend machen.
  2. DIN 18366: Tapezierarbeiten – Relevanz für Fototapeten?

    es geht aber um
    Tapezierarbeiten nach DINAbk. 18366?
    Grüße aus Erfurt
  3. Abrechnung: Architekt vs. Auftraggeber – VOB-Konformität!

    Was soll denn so was ...
    "Gemäß Auffassung des Architekten ... "
    " ... Gerichtsurteil, auf dass wir uns gegenüber dem Architekten beziehen könnten"
    Wissen Sie nicht, wer Ihr Auftraggeber ist. Mit DEM haben Sie das auszufechten, nicht mit dem Architekten.
  4. Fototapete: Vorab-Aussparungen für Türen – Machbarkeit?

    genau 😉
    und eine (blöde) technische Frage:
    Kann die Fototapete nicht so bestellt werden,
    dass bei den einzelnen Wandabschnittsbildern
    die Türen bereits zumindest grob ausgespart sind?
    Grüße
  5. VOB-Auslegung: DIN 18366 bei Fototapeten – Diskussion!

    Ja richtig  -  Tapezierarbeiten nach DINAbk. 18366
    ... und ich weiß auch, dass die Abzüge dort so geregelt sind, wie es die Architektin sieht. Allerdings weiß ich auch, dass die VOBAbk. kein Dogma ist, dass keine Ausnahmen bzw. Auslegung kennt. Daher ja meine Frage ...
    • Name:
    • Ch. Hoppe
  6. VOB-Gültigkeit: Keine Auslegung – Kommunale Prüfung!

    Wenn die VOBAbk. ...
    vereinbart ist, dann gilt sie. Punktendeaus. Da ist nichts "auszulegen".
    Und Schule (wahrscheinlich) = Kommune = eigene Revision = da wird geprüft und alles, was NICHT VOB-konform ist, abgeschmettert
    Nochmal  -  was sagt Ihr AGAbk. zu dem Thema?
  7. LV-Haftung: Architekt vs. Bauherr – Abrechnungsfrage!

    Ja natürlich kennen wir den Auftraggeber ...
    Sehr geehrter Herr Dühlmeyer,
    möglicherweise war es ein Fehler in der Formulierung meiner Frage vom Architekten zu sprechen. Vielleicht aber auch nicht, denn das Architekturbüro hat ja im Auftrag des AGAbk. das LVAbk. aufgestellt und ist ggf. für die von ihm erbrachte Leistung gegenüber dem Bauherrn haftbar.
    Für uns ist es im Moment absolut irrelevant, wer denn im Zweifel der Adressat unserer Forderung ist (zumal wir sowieso jeglichen Schriftverkehr in dieser Sache von vornherein "doppelt" laufen lassen) ... für uns ist es im Moment eher interessant ob wir oder der Architekt/Bauherr mit unser jeweiligen Ansicht falsch liegen.
    Es ist ja nicht so, dass wir erst seit gestern öffentliche Aufträge bearbeiten. Und die Abrechnung nach VOBAbk. ist uns auch durchaus geläufig.
    Wir stehen mit unserer Ansicht zu dieser Sache auch nicht alleine da. Nach Rückfrage haben auch andere größere Firmen die mitgeboten haben, die gleiche Auffassung wie wir Ihrer Kalkulation zu Grunde gelegt. Die haben nur das Problem nicht, weil sie den Zuschlag nicht erhalten haben.
    Aber ein Argument wie Malerfirma XY sieht das auch so, zieht nun mal leider gar nicht. Weder beim Architekten noch beim Bauherrn.
    Haben Sie denn einen Vorschlag zur Sache, wenn wir den Bauherrn als Adressaten betrachten?
    Mit freundlichem Gruß
    Ch. Hoppe
  8. Fototapeten-Bestellung: Optimierung durch Hersteller möglich?

    Meine Frage war,
    habt Ihr alle Reserven Eurerseits bei der Bestellung bei Fototapetenherstellern ausgeschöpft?
    Ist das technisch nicht anders in den Griff zu bekommen?
    Grüße
  9. Abrechnung nach DIN: Rohbaumaße vs. Bekleidungen – Fallbeispiel!

    Eine Bestellung mit "Aussparung" ist nicht möglich ...
    nicht einmal grob. Leider!
    Und zum Thema DINAbk. gilt immer ohne Rücksicht auf Verluste:
    Lt. DIN dürfte die Abrechnung immer nach Plan bis zu begrenzenden Bauteilen erfolgen. Das heißt Rohbaumaße ohne Putz oder Bekleidungen!
    Ein Bodenleger hat mal versucht, dass für sich auszunutzen und wollte so abrechnen obwohl die Wände Vorsatzschalen aus Gipskarton erhalten hatten. Damit hatte er in der Abrechnung über 10 cm in jeder Richtung gegenüber den echten Flächen gutgemacht.
    Diese Sache wurde durch alle Instanzen ausgeurteilt.
    +++
    Ergebnis:
    Es ist zwar unstrittig, dass es sich bei der Vorsatzschale um eine Bekleidung im Sinne der Norm handelt. Allerdings dienen die Abrechnungsgrundsätze lediglich der Vereinfachung der Abrechnung und sollen nicht einseitig zur Bereicherung des Auftragnehmers dienen.
    Ergo: Trotzdem die Abrechnung dem Grunde nach unstrittig DIN-konform war, durfte nur die tatsächliche Fläche abgerechnet werden.
    Da heißt doch im Umkehrschluss wohl auch, dass die Regeln nicht einseitig zur Benachteiligung des Auftragnehmers ausgelegt werden dürfen. Gerechtigkeit muss ja wohl in beide Richtungen gelten.
    Oder sehe ich das falsch?
    • Name:
    • Ch. Hoppe
  10. VOB-Streit: Vergleichsfall finden oder Auftrag kündigen?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    kündigen
    Die Positionen sind abgesteckt. Egal was Sie noch ausgraben: Sie werden am Preis festgehalten werden. Sie können zwar versuchen, ob Sie bei der zuständigen VOB-Stelle bez. Vergleichsfall (DINAbk. 18299 und Tapete) fündig werden. Ich fürchte nein, denn wenn nicht schon exakt der selbe Fall da war, wird es leicht sein, jede Vergleichbarkeit zu zerreden.
    Wenn Sie ausführen, bringen Sie auf jeden Fall Geld mit. In einem Prozess werden Sie nur teilweise etwas holen können, nach viel verschwendeter Zeit und Nerven. Dann können Sie auch gleich den Spieß umdrehen. Stellen Sie einfach Ihre Nachtragsforderung auf. Wird der Preis nicht angepasst, setzen Sie die richtigen Fristen und kündigen dann nach § 9 VOBAbk./B. Was kann passieren? Der Zweite bekommt den Auftrag, die Differenz wird Ihnen berechnet und muss Ihnen erst mal per Prozess abgenommen werden. In diesem Verfahren muss geklärt werden, ob Sie nicht doch recht hatten und berechtigt gekündigt haben. Haben Sie wenigstens teilweise recht und wäre Ihnen eine Anpassung zugestanden, relativiert/minimiert sich zumindest der Differenzbetrag.
    Meinung eines Nichtjuristen. Lassen Sie es also fachmännisch abklären.
  11. Rechtsstreit: Erfolgschancen bei VOB-Abrechnung prüfen!

    Hat ihre IHKAbk. denn keine Rechtsberatung?
    Dann würde ich denen doch mal die Frage stellen, wie die Erfolgschancen für sie bei einem Rechtsstreit stehen, denn ich kann mir kaum vorstellen, dass der öffentl. Bauherr bzw. die zuständige Architektin ihre Rechnung, bei einem Verweis eines Urteils, ihre Rechnung ohne weiteres anerkennen werden.
    Bei einer Klage ihrerseits, würden vor Gericht wahrscheinlich folgende Fragen erörtert werden:
    • War das vorl. LVAbk. in Bezug auf die v.g. Position aussagekräftig genug?
    • Sind sie ihrer Informationspflicht genügend nachgekommen?
  12. Zulageposition: Aussparungen bei Fototapete – Verhandlung!

    An der Position ...
    gibt es nichts zu deuteln.
    Einzige Möglichkeit wäre, über eine Zulageposition für die Aussparungen zu debattieren.
    Unter dem Oberbegriff der Ausführlichkeit der Leistungsbeschreibung. Obs Erfolg haben könnte, mag ich so nicht beurteilen, weil nicht alle Rahmenbedingungen hier vorliegen können.
    Aber:
    Ich insistiere nicht ohne Grund auf dem Thema AGAbk..
    Natürlich wird das Amt den Architekten nach seiner Meinung befragen  -  ja. Aber entschieden wird im Amt, nicht vom A.
    Ich habe es mehrfach erlebt, dass ich Nachträge befürwortet oder abgelehnt habe und das Amt gegenteilig gehandelt hat. Sei es aus jur., formalen oder sonstigen Gründen.
    Die alleine entscheiden!
    Also einen Gesprächstermin mit Sachbearbetier, Stellenleiter und A. erbitten und DORT klären, wies weitergeht.
  13. Alternative Abrechnung: Leistung vs. Material – DIN 18366!

    Foto von Martin Kempf

    ich würde es anders probieren.
    Ich würde darauf pochen, dass die Leistung und die Lieferung positionstechnisch getrennt wird. Die Leistung wird nach Aufmaß ermittelt und alle Öffnungen sind abzuziehen und die Lieferung wird nach VOB DINAbk. 18366 5.1.9 nach tatsächlich verbrauchter Menge bei wirtschaftlicher Ausnutzung der Stoffe gerechnet. Unvermeidbare Reste und Verschnitte sowie angeschnittene Rollen gelten als verbraucht. Alles andere halte ich für kritisch.
  14. LV-Kalkulation: Hinweis auf Verschnittmenge erforderlich?

    Sehe ich etwas anders ...
    Die Position war vielleicht in sich gesehen richtig, allerdings sollte m.E. bei einer derartigen Verschnittmenge schon darauf hingewiesen werden, entweder in der Position oder in eine Nachfolgeposition, allein schon deshalb, um den AN die Möglichkeit einer vernünftigen Kalkulation zu geben, was ein LVAbk. ja gewährleisten soll.
    Allerdings muss sich bei Unklarheiten auch der AN über die Ausschreibung informieren und ggf. in vorh. Pläne einsehen oder sich vor Ort informieren.
    Aber ein Richter kann das natürlich auch wieder völlig anders sehen.
  15. Ausschreibung: Unklarheiten – Informationspflicht des AN?

    Foto von

    Unklarheiten
    > Allerdings muss sich bei Unklarheiten auch der AN über die Ausschreibung informieren
    Für ihn gab es aber keine Unklarheiten. Welche Menge war eigentlich ausgeschrieben, die kleinere angeblich abrechenbare oder die größere zu bestellende?
  16. Ausschreibung: Vor-Ort-Termin – Gerichtsurteile!

    Diese Vorstellung ...
    Allerdings muss sich bei Unklarheiten auch der AN über die Ausschreibung informieren und ggf. in vorh. Pläne einsehen oder sich vor Ort informieren.
    haben die Gerichte schon vor vielen Jahren beerdigt. Insbesondere das Thema "vor Ort".
    20 Firmen aus Thüringen und Bayern fahren nach Flensburg, um einen Rohbau zu besichtigen  -  oder gar aus Marseille oder Barcelona.
    Juhu.
  17. Fototapete: Abrechnung ohne Abzug – Logik & VOB 5.1.9!

    nochmal technisch:
    wenn es die Fototapete nur im Stück pro Bild und Wandabschnitt gibt bzw. gemäß Ausschreibung geben soll und die volle Fläche ausgeschrieben wurde,
    entbehrt der Abzug jeder Logik, weil:
    Das Herstellen und Anarbeiten der Öffnung bedeutet in dem Fall keine Materialersparnis.
    Martins Vorschlag mit 5.1.9 hätte hier besser gepasst.
    Aber nachträglich ändern bedeutet wohl neu ausschreiben?
    ... und miteinander Reden!
    Laienmeinung!
    Grüße
  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Fototapete anbringen: DINAbk. 18364, Öffnungsabzug & VOBAbk.-konforme Abrechnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung einer Fototapete nach VOB und DIN 18364, insbesondere den Abzug von Öffnungen wie Fenstern und Türen. Es wird erörtert, ob die VOB eine Auslegung zulässt und welche Rolle der Auftraggeber (AGAbk.) spielt. Zudem wird die Möglichkeit einer Zulageposition für Aussparungen und alternative Abrechnungsmodelle diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag VOB-Gültigkeit: Keine Auslegung – Kommunale Prüfung! ist bei öffentlichen Auftraggebern (z.B. Kommunen) mit einer strengen Prüfung der VOB-Konformität zu rechnen. Daher sollte man sich auf keine "Auslegung" verlassen.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Abrechnung nach DIN: Rohbaumaße vs. Bekleidungen – Fallbeispiel! wird ein Fallbeispiel genannt, in dem ein Bodenleger versuchte, nach Rohbaumaßen abzurechnen, was jedoch abgelehnt wurde. Dies zeigt die Bedeutung der korrekten Anwendung der DIN-Normen.

    💰 Zusatzinfo: Eine Möglichkeit, die im Thread diskutiert wird, ist die Verhandlung einer Zulageposition für die Aussparungen, wie im Beitrag Zulageposition: Aussparungen bei Fototapete – Verhandlung! vorgeschlagen. Dies könnte eine Lösung sein, um die zusätzlichen Kosten zu decken.

    📊 Zusatzinfo: Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Auftragnehmer (AN) bei Unklarheiten in der Ausschreibung eine Informationspflicht hat. Der Beitrag Ausschreibung: Unklarheiten – Informationspflicht des AN? geht auf diese Problematik ein.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten im Vorfeld mit dem Auftraggeber und dem Architekten ab. Prüfen Sie die Möglichkeit einer Zulageposition für Aussparungen und ziehen Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung in Anspruch, wie im Beitrag Rechtsstreit: Erfolgschancen bei VOB-Abrechnung prüfen! empfohlen wird.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Fototapete, DIN" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Fototapete, DIN" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Fototapete anbringen: DIN 18364 Abzug von Öffnungen? Abrechnung, Aufmaß & VOB-konforme Lösung
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Fototapete & DIN 18364: Öffnungsabzug korrekt abrechnen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Fototapete, DIN 18364, Öffnungsabzug, Abrechnung, Aufmaß, VOB, Malerarbeiten, Ausschreibung, Vliestapete
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼