Holzhandlauf rund, 39,5 mm Durchmesser erlaubt?
BAU-Forum: Ausbauarbeiten
Holzhandlauf rund, 39,5 mm Durchmesser erlaubt?
Hallo,
unser Schreiner hat einen Holzhandlauf, rund in massiver Buche für unsere Treppe eingebaut. Der Handlauf hat lediglich einen Durchmesser von 39,5 mm. Abgesehen davon, dass ein Handlauf mit ca. 4 cm Durchm. und Edelstahlsäulen von 42 mm wirklich unschön aussieht, kommen mir Zweifel über die Zulässigkeit eines derart dünnen Handlaufes.
Die Geländerfüllung besteht aus ESG 12 mm, an Handlauf und Säulen mit Klemmhaltern befestigt. Auch die Klemmhalter passen nicht, da der Herstellen dieser Halter einen Durchmesser von 42-48 mm erlaubt.
Ist die VOBAbk./DINAbk. 18334 mit mind. 4,8 cm Durchmesser (rund) als verbindlich anzusehen oder lediglich eine unverbindliche Richtlinie.
Vereinbart wurde Vertragsabwicklung nach VOB und ein 50 mm Handlauf. Beim Aufmaß stellte der Schreiner fest, dass der Handlauf im Treppenauge zu wenig Platz lässt und hat den Handlauf auf 39,5 mm geändert. Bedenken bzgl. Zulässigkeit etc. hat mein Schreiner nicht geäußert. Er behauptet 40 mm +/- 5 % Toleranz seien in seinem Gewerk erlaubt.
Vielen Dank für eine klärende Antwort.
unser Schreiner hat einen Holzhandlauf, rund in massiver Buche für unsere Treppe eingebaut. Der Handlauf hat lediglich einen Durchmesser von 39,5 mm. Abgesehen davon, dass ein Handlauf mit ca. 4 cm Durchm. und Edelstahlsäulen von 42 mm wirklich unschön aussieht, kommen mir Zweifel über die Zulässigkeit eines derart dünnen Handlaufes.
Die Geländerfüllung besteht aus ESG 12 mm, an Handlauf und Säulen mit Klemmhaltern befestigt. Auch die Klemmhalter passen nicht, da der Herstellen dieser Halter einen Durchmesser von 42-48 mm erlaubt.
Ist die VOBAbk./DINAbk. 18334 mit mind. 4,8 cm Durchmesser (rund) als verbindlich anzusehen oder lediglich eine unverbindliche Richtlinie.
Vereinbart wurde Vertragsabwicklung nach VOB und ein 50 mm Handlauf. Beim Aufmaß stellte der Schreiner fest, dass der Handlauf im Treppenauge zu wenig Platz lässt und hat den Handlauf auf 39,5 mm geändert. Bedenken bzgl. Zulässigkeit etc. hat mein Schreiner nicht geäußert. Er behauptet 40 mm +/- 5 % Toleranz seien in seinem Gewerk erlaubt.
Vielen Dank für eine klärende Antwort.
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DIN Normen
Guten Tag Herr Mutz,
DINAbk. Normen, soweit Sicherheitsaspekte nicht berührt werden, sind kein Gesetz.
Richtig ist, dass in der DIN 18334 unter Punkt 3.14.9 48 mm Durchmesser für einen Holzhandlauf gefordert werden.
Wenn Ihr Schreiner aus den genannten Gründen beim Aufmaß. also vor der Herstellung und entgegen ihrer beiderseitigen Vereinbarung, auf eine geänderte Ausführung hingewiesen hat und Sie dieser nicht widersprochen haben, so haben Sie ein Problem.
Jedoch sollten die verwendeten Beschlagteile zum Durchmesser des Handlaufes passen.
Freundliche Grüße