Grund sei die extreme Wertminderung seiner Immobilie.
Ich würde gerne erfahren wie wertmindernd so eine genehmigungsfreie Terassenüberdachung wohl seien könnte.
MfG
Grund sei die extreme Wertminderung seiner Immobilie.
Ich würde gerne erfahren wie wertmindernd so eine genehmigungsfreie Terassenüberdachung wohl seien könnte.
MfG
Die NBauO kennt "verfahrensfreie" Bauvorhaben [§ 60]. Vordächer sind in der Anlage zwar nicht explizit ausfgeführt, dafür aber Terrassenüberdachung bis 30 m².
Ich würde das Vordach deshalb als verfahrensfrei einstufen.
Sofern also die Grenzabstände nach § 5 NBauO eingehalten werden, ist die Eingangsüberdachung verfahrensfrei zulässig und geht die Nachbarn einen feuchten an.
P.S.: Es kann örtliche Vorschriften geben (B-PlanAbk., Gestaltungssatzung o.ä.) die etwas abweichendes regeln.
Interessant ist das ja eh nur, wenn das einzelne Haus als Gebäude gezählt wird. Dann wäre das Vordach aber, weil die Abstandsfläche des Vordaches in der Abstandsfläche des Nachbargebäudes liegen würde, auch mit Baulasteintragung nicht genehmigungsfähig.
Ist das gesamte Reihenhaus als ein Gebäude anzusehen, spielen die seitlichen Abstandsflächen keine Rolle mehr.
Es kommt halt darauf an, wem was gehört und wie was genehmigt wurde.
@Klaus Kirschner: Die Baulast soll keine Genehmigungsfähigkeit herstellen, sondern die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit. Somit bedürfen auch genehmigungsfreie Maßnahmen einer Baulast, wenn dadurch baurechtswidrige Umstände geheilt werden.
@Volker Stöckel: Zugegeben, die Informationen zum Bauvorhaben sind sehr dünn, dennoch weiß ich nicht, warum Sie aus einer Terrassenüberdachung ein Vordach bzw. eine Eingangsüberdachung machen und Fragen zum Gebäudebegriff aufwerfen. Der Text des Fragestellers lässt doch eher den Standardfall vermuten, dass es sich um ein Reihenhaus auf einem eigenen Grundstück handelt, dessen Terrasse breiter als 1/3 des Hauses ist und mehr als nur 1,5 m tief überdacht werden soll, so dass Abstandsflächen ausgelöst werden, die nicht auf dem eigenen Grundstück liegen und daher durch Baulast gesichert werden sollen.
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