AKBW Mitgliedschaft trotz berufsfremder Tätigkeit: Voraussetzungen, Beitrag & Möglichkeiten?
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AKBW Mitgliedschaft trotz berufsfremder Tätigkeit: Voraussetzungen, Beitrag & Möglichkeiten?

Hallo zusammen,

ich schreibe mal hier ins Forum, da ich trotz intensiver Internetrecherche keine eindeutigen Antworten finden konnte.

Ich bin studierter Architekt und habe zunächst einige Jahre im Angestelltenverhältnis gearbeitet bevor ich freiberuflich tätig war. Seit rd. 6 Jahren bin ich Mitglied der AKBW und des zugehörigen Versorgungswerks. Ich werde meine Architektentätigkeit in Kürze aufgeben und auf absehbare Zeit (eventuell für immer) nicht mehr als Architekt tätig sein, sondern im Angestelltenverhältnis berufsfremd arbeiten.

Kann ich trotzdem weiterhin in der Architektenkammer bleiben oder muss ich austreten (bzw. werde ich ausgetreten)?

Falls ich irgendwann doch nochmal als selbstständiger Architekt tätig sein möchte, dachte ich zu bleiben. Oder wäre das hierfür gar nicht erforderlich, weil ich dann zu einem späteren Zeitpunkt ganz einfach wieder in die Kammer eintreten könnte? Die Voraussetzungen habe ich ja bereits bei meiner erstmaligen Aufnahme in die Kammer erfüllt ...

Und falls ich in der Kammer bleibe, wie berechnet sich dann mein Beitrag?

Würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte, vielleicht hat ja die/der eine oder andere auch schon derartige Erfahrungen ...

Vielen Dank

  • Name:
  • Paul
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Als Architekt mit einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) und einer aktuellen berufsfremden Tätigkeit, gibt es einige Punkte zu beachten. Die Mitgliedschaft in der AKBW ist grundsätzlich an die Ausübung einer Architektentätigkeit gebunden. Wenn Sie keiner solchen Tätigkeit mehr nachgehen, kann dies Auswirkungen auf Ihre Mitgliedschaft haben.

    Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die AKBW sind im Architektengesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt. In der Regel ist ein abgeschlossenes Architekturstudium und eine anschließende praktische Tätigkeit erforderlich. Die Beitragspflicht zur AKBW und zum zugehörigen Versorgungswerk ist in der Regel an die Mitgliedschaft gekoppelt.

    Falls Sie Ihre Architektentätigkeit in Kürze wieder aufnehmen möchten, könnte eine beitragsfreie Anwartschaft in Betracht gezogen werden. Andernfalls könnte die Mitgliedschaft ruhen oder beendet werden. Die genauen Regelungen hierzu sind in der Satzung der AKBW festgelegt.

    ? Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich direkt mit der AKBW in Verbindung zu setzen, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die für Sie passenden Optionen zu klären. Klären Sie auch die Auswirkungen auf Ihr Versorgungswerk.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW)
    Die AKBW ist die berufsständische Vertretung der Architekten in Baden-Württemberg. Sie ist zuständig für die Wahrung der Berufsinteressen, die Qualitätssicherung und die Fortbildung ihrer Mitglieder.
    Verwandte Begriffe: Architektengesetz, Berufsordnung, Versorgungswerk.
    Architektengesetz
    Das Architektengesetz regelt die Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs und die Aufgaben der Architektenkammern.
    Verwandte Begriffe: Berufsrecht, Honorarordnung, Bauordnung.
    Versorgungswerk
    Das Versorgungswerk ist eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung für Architekten und andere freie Berufe. Es bietet Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
    Verwandte Begriffe: Altersvorsorge, Rente, Berufsunfähigkeitsversicherung.
    Beitragspflicht
    Die Beitragspflicht bezeichnet die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Architektenkammer und das Versorgungswerk. Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Regel nach dem Einkommen.
    Verwandte Begriffe: Mitgliedsbeitrag, Umlage, Finanzierung.
    Berufsfremde Tätigkeit
    Eine berufsfremde Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die nicht dem Beruf des Architekten entspricht. Dies kann beispielsweise eine Tätigkeit in einem anderen Beruf oder eine Tätigkeit als Angestellter in einem Unternehmen sein, das nicht im Bereich Architektur tätig ist.
    Verwandte Begriffe: Nebentätigkeit, Quereinstieg, Berufswechsel.
    Beitragsfreie Anwartschaft
    Eine beitragsfreie Anwartschaft ermöglicht es Mitgliedern des Versorgungswerks, ihre Ansprüche auf Leistungen aufrechtzuerhalten, ohne Beiträge zu zahlen. Dies ist in bestimmten Situationen möglich, beispielsweise bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder bei Bezug von Elterngeld.
    Verwandte Begriffe: Anwartschaft, Ruhezeit, Wartezeit.
    Satzung
    Die Satzung ist die rechtliche Grundlage der Architektenkammer. Sie regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mitgliedschaft der Kammer.
    Verwandte Begriffe: Geschäftsordnung, Statuten, Verfassung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Kann ich Mitglied der AKBW bleiben, wenn ich keiner Architektentätigkeit nachgehe?
      Die Mitgliedschaft in der AKBW ist in der Regel an die Ausübung einer Architektentätigkeit gebunden. Wenn Sie keiner solchen Tätigkeit nachgehen, kann die Mitgliedschaft ruhen oder beendet werden. Klären Sie dies direkt mit der AKBW.
    2. Frage: Bin ich weiterhin beitragspflichtig, wenn ich keiner Architektentätigkeit nachgehe?
      Die Beitragspflicht zur AKBW und zum zugehörigen Versorgungswerk ist in der Regel an die Mitgliedschaft gekoppelt. Wenn Ihre Mitgliedschaft ruht, kann dies Auswirkungen auf Ihre Beitragspflicht haben. Informieren Sie sich bei der AKBW über die genauen Regelungen.
    3. Frage: Was ist eine beitragsfreie Anwartschaft?
      Eine beitragsfreie Anwartschaft ermöglicht es Ihnen, Ihre Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks aufrechtzuerhalten, ohne Beiträge zu zahlen. Dies kann in Frage kommen, wenn Sie Ihre Architektentätigkeit in Kürze wieder aufnehmen möchten.
    4. Frage: Wo finde ich die genauen Regelungen zur Mitgliedschaft in der AKBW?
      Die genauen Regelungen zur Mitgliedschaft in der AKBW sind im Architektengesetz des jeweiligen Bundeslandes und in der Satzung der AKBW festgelegt. Diese Dokumente finden Sie auf der Website der AKBW.
    5. Frage: Welche Auswirkungen hat die Beendigung der Mitgliedschaft auf meine Ansprüche im Versorgungswerk?
      Die Beendigung der Mitgliedschaft kann Auswirkungen auf Ihre Ansprüche im Versorgungswerk haben. Klären Sie dies unbedingt mit dem Versorgungswerk, bevor Sie Ihre Mitgliedschaft beenden.
    6. Frage: Kann ich meine Mitgliedschaft in der AKBW später wieder aufnehmen?
      In der Regel ist eine spätere Wiederaufnahme der Mitgliedschaft möglich, wenn Sie die Voraussetzungen (z.B. Ausübung einer Architektentätigkeit) wieder erfüllen. Klären Sie die genauen Bedingungen mit der AKBW.
    7. Frage: Gibt es Alternativen zur Mitgliedschaft in der AKBW?
      Wenn Sie keiner Architektentätigkeit nachgehen, gibt es möglicherweise keine Notwendigkeit für eine Mitgliedschaft in der AKBW. Prüfen Sie, ob eine freiwillige Mitgliedschaft oder andere Formen der Unterstützung für Architekten in Frage kommen.
    8. Frage: An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Mitgliedschaft in der AKBW habe?
      Bei Fragen zur Mitgliedschaft in der AKBW wenden Sie sich am besten direkt an die AKBW. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website der AKBW.

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      Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen des Ruhens der Mitgliedschaft.
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      Regelungen zur Beitragspflicht bei reduzierter Arbeitszeit.
    • Freiwillige Mitgliedschaft in der Architektenkammer
      Möglichkeiten und Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft.
    • Anerkennung ausländischer Architektentitel
      Informationen zur Anerkennung von Architektentiteln aus dem Ausland.
    • Berufshaftpflichtversicherung für Architekten
      Bedeutung und Umfang der Berufshaftpflichtversicherung.
  2. AKBW Mitgliedschaft: Direkte Klärung mit der Kammer

    Foto von Thorsten Bulka

    Überlegung
    Warum fragst du nicht die "Kammer" direkt?
    • Name:
  3. AKBW: Bauvorlage & reduzierte Mitgliedschaft prüfen!

    Überlegung2
    Sie verlieren die Bauvorlageberechtigung, Sie haben keine Berufserfahrung in Folge, eine Neuanmeldung wird schwierig. Zu prüfen wäre eine freiwillige oder sonstig reduzierte Mitgliedschaft mit der Sie auch weiterhin beim Bauamt als vorlageberechtigt gelten. Wenn man mal die Mitgliedschaft hat, so gibt man diese nicht leichtfertig auf.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. AKBW & Rentenversicherung: Auswirkungen der Festanstellung

    Ein anderes Problem wird sein ...
    dass Sie evtl. bei einer Festanstellung in Vollzeit wieder zurück in die Deutsche Rentenversicherung müssen. Die Rentenversicherung des Versorgungswerkes können Sie dann mit einem verminderten Beitrag als Zusatzversicherung weiter laufen lassen. Wenn Sie dort ganz aussteigen kommen Sie nie wieder rein, auch wenn Sie später wieder mal als freier Architekt arbeiten werden.

    So war das zumindest bei mir als Berliner Bauingenieur, der Baukammer und der zugehörigen Kasse.

  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026

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    AKBW Mitgliedschaft bei berufsfremder Tätigkeit – Was beachten?

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Aufrechterhaltung der AKBW-Mitgliedschaft trotz einer berufsfremden Tätigkeit. Wichtige Aspekte sind der Verlust der Bauvorlageberechtigung, die Möglichkeit einer reduzierten Mitgliedschaft und die Auswirkungen auf die Rentenversicherung. Es wird empfohlen, direkt mit der Architektenkammer Kontakt aufzunehmen, um individuelle Optionen zu klären.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Ein Austritt aus dem Versorgungswerk kann endgültig sein, wie im Beitrag AKBW & Rentenversicherung: Auswirkungen der Festanstellung hervorgehoben wird. Ein späterer Wiedereintritt ist möglicherweise nicht möglich, selbst wenn die freiberufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird.

    ✅ Zusatzinfo: Eine freiwillige oder reduzierte AKBW-Mitgliedschaft kann die Bauvorlageberechtigung erhalten, wie im Beitrag AKBW: Bauvorlage & reduzierte Mitgliedschaft prüfen! erläutert wird. Dies ist besonders relevant, um weiterhin als vorlageberechtigt beim Bauamt zu gelten.

    💰 Zusatzinfo: Die Beitragspflicht zur AKBW und zum zugehörigen Versorgungswerk kann sich bei einer berufsfremden Tätigkeit ändern. Es ist ratsam, die genauen Konditionen und möglichen Beitragsreduzierungen zu erfragen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie Ihre individuelle Situation direkt mit der AKBW, wie im Beitrag AKBW Mitgliedschaft: Direkte Klärung mit der Kammer vorgeschlagen wird. Dies ermöglicht eine fundierte Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bezüglich Ihrer Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte und Pflichten.

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