Vertrags  -  Vertragsänderungen -
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Vertrags  -  Vertragsänderungen -

Foto von Thorsten Bulka

Moin moin, Bei Geschäften, nach dem neuen Verbraucherrecht, steht dem Kunden ab dem 13. Juni in der Regel ein Widerrufsrecht zu.

Über dieses muss er aufgeklährt werden, sonst läuft es erst ab der Kenntnisnahme, das er dieses Recht hat, und ausüben darf. Auch wenn er vorher schon 1000 Rechtsgeschäfte erledigt hatte ...

Also, wie läuft es jetzt bei Architekten, oder Handwerkern ab ...? Man sendet den Kunden ein Vertrag zu, diesen Unterschreiben sie (hoffentlich), und man fängt dann an zu arbeiten. Fehlt der Hinweis auf deb Widerruf, hat der Architekt, oder Handwerker ein Problem ... Wenn der Kunde dann zurücktritt, ist es rechtlich möglich, und der Kunde muss nicht zahlen! Weder der Architekt, noch der Handwerker bekommt Geld ...!

Spinnen wir es mal weiter, Fall: Ich kaufe ein Haus, der Vertrag, wird beim Notar geschlossen, also in den Räumen des Notares ... somit ein auserhausgeschäft, weil der Notar wohl nur der Zeuge ist, und nicht der Vertragspartner ...  -  Rücktritt vom Vertrag somit auch nach zwei Jahren (wenn man nicht drauf aufmerksamm gemacht wurde) kein Problem ...

Wie geht ihr damit um?

  • Name:
  • TB
  1. viele Möglichkeiten

    Erst mal sind Kleinaufträge nicht betroffen und werden weiter erledigt wie bisher ohne Vertrag. Bei Aufträgen mit Vertrag muss man die Widerrufsklausel einfügen und ganz streng erst anfangen wenn der Vertrag rechtswirksam geworden ist, möglichst mit schriftlicher Bestätigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Somit gibt es eine weitere Verzögerung bei der Leistungserbringung. Allerdings gibt es auch Möglichkeiten für Betrug. Wer Leistungen abfordert und annimmt und später die Bezahlung unter Hinweis auf die fehlende Widerspruchsfrist verweigert begeht Betrug. Vor allem werden Leistungen noch teurer weil jeder Vertrag erst juristisch geprüft werden muss. Gerade bei Aufträgen nach einer Honorarordnung ist es möglich, dass sowohl ein AN als auch ein AG den Vertrag entwirft und anbietet. Damit muss vor allem der Erbringer der Leistung auf die richtige Formulierung achten wenn er Geld will. Unklar ist derzeit, ob das Ganze auch bei Werkverträgen Anwendung findet. Gut wäre ein gegenseitiger Verzicht auf die Anwendung der Widerspruchsfrist bei Verträgen unter Kaufleuten. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. äh ...

    Foto von Thorsten Bulka

    Moin, ich hoffe du meinst nicht die "Aufträge" die Bahr bezahlt werden, die, die dann meist, 19 % Günstiger sind ... (Scherz)

    Also, ich finde darüber nichts, und ab welcher Grenze, währe es denn kein "Kleinauftrag" mehr? Ausgenommen, sind wohl Ausführungen, bei dehnen Gefahr im Verzug ist, also Reparaturen, die dringend gemacht werden müssen, weil sonst ein viel größerer Schaden zu erwarten ist, aber auch nur dann, wenn der Auftraggeber, dabei ist ...

    • Name:
    • TB

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