Hallo! ICH suche RAT bezüglich DEM Thema ...
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Hallo! ICH suche RAT bezüglich DEM Thema ...

Hallo! ICH suche RAT bezüglich DEM Thema Hallo! ICH suche RAT bezüglich DEM Thema BESTANDSCHUTZ! Mein (Eltern) Haus ist abgebrannt. Mein Vater hat dort gewohnt und auch seine Firma auf dem Grundstück betrieben, bis er in Rente gegangen ist. Nach seinem Tod habe ich das Haus geerbt. Während der Renovierungsphase ist das Haus durch einen Blitzbogen (so wurde mir das vom Sachverständigen gesagt) in Brand geraten und brannte vollständig ab. Der Keller wurde nicht beschädigt. Ich wollte wieder aufbauen, die Gemeinde jedoch erlaubte mir nur ein Gewerbeobjekt zu bauen, da das Grundstück in einem Gewerbegebiet liege. Mein Architekt riet mir, einen gewerblichen Bauantrag zu stellen, das Haus aber so zu planen, dass es sowohl gewerblich als auch privat zu nutzen sei und parallel dazu einen Antrag auf Bebauungsplanänderung zu stellen. Der Bauantrag habe ich gestellt und er wurde zu gewerblicher Nutzung genehmigt. Inzwischen habe ich von mehreren Seiten gehört, das die Gemeinde mir die Baugenehmigung zu privaten Wohnzwecken nicht hätte verweigern dürfen, da ich mich auf Bestandschutz berufen könne. Erst recht, da der Keller erhalten blieb und ich das neue Haus auf genau diesem Keller gebaut habe. Das Elternhaus wurde 1964 in NRW gebaut, mein Vater hat dort über 30 Jahre seine Firma betrieben und bis zu seinem Tod 2007 rein privat gewohnt. KANN ICH mich AUF BESTANDSCHUTZ BERUFEN? Wenn ja, ist die Baugenehmigung dann problemlos auf "privates Wohnen" zu ändern? Ich bin sehr verunsichert und würde mich sehr freuen, eine klare korrekte Antwort zu bekommen!
  • Name:
  • Claudia
  1. Da es sich hierbei ausschließlich

    um ein rechtliches Thema handelt, können wir Sie mit Ihrer Frage nur zu einem versierten Anwalt für öffentliches Baurecht verweisen.
  2. Bitte dabei nicht übersehen ...

    dass die meisten Landesbauordnungen durchaus das Wohnen auf Gewerbegrundstücken in ausgewiesenen Gewerbegebieten erlauben, wenn  -  und das ist wichtig  -  das Gewerbe überwiegt. Also die Gewerbefläche min. X m² größer als die Wohnfläche ist!

    Erlischt dann das Gewerbe, kann der Nutzer nicht einfach "vertrieben" werden; auch dann nicht, wenn die Gewerbefläche brach liegt. Das Sie nach dem Tod Ihres Vaters dann dort weiter gewohnt haben/eingezogen sind, ohne Ärger zu bekommen, kann simpel an dem Satz: Wo kein Kläger, da kein Richter gelegen haben!

    Ich wäre also vorsichtig mit der Hoffnung auf irgendwelchen Bestandsschutz und noch vorsichitger mit falscher Nutzung des beantragten Bauwerks. Denn die kann bauaufsichtlich untersagt werden.

  3. ganz simpel

    Umbau und Umnutzung heben den Bestandsschutz auf. Der Keller rechtfertigt keinen Bestandsschutz! Das Gewerbe ist "untergegangen", die Wohnnutzung ist "untergegangen", jede eigenmächtige Deutung des Baurechts bedeutet verlorene Kosten. Wollen Sie ein Gebäude errichten, welches Sie nicht nutzen dürfen? Also, es geht nur so als würden Sie komplett neu bauen mit allen Nutzungen im Plan dargestellt, allen Berechnungen und allen Genehmigungen. Und fangen Sie erst an, wenn die Genehmigungen vorliegt. Gibt es Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit, dann soll Ihr Architekt eine Bauvoranfrage stellen. Der Rat des Architekt ist nicht gut, später einen Antrag auf Bebauungsplanänderung zu stellen, das funktioniert nicht für Sie, sondern nur für ihn. Er gibt eine Menge Geld für Sie aus und zuckt mit den Schultern wenn die Änderung nicht durchgeht. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN