Grenzbebauung durch Bauherrn: Rechte, Pflichten & Risiken bei Überbau auf Nachbargrundstück?
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Grenzbebauung durch Bauherrn: Rechte, Pflichten & Risiken bei Überbau auf Nachbargrundstück?

Hallo Allseits.
Tatort: Bayern (hier laufen die Uhren ein wenig ... anderes).
Unser Fall (Abschnitt 1):
Ein inzwischen verstorbener Bauherr kaufte vor 40 Jahren ein großes Feld, teilte es in mehreren Grundstücken auf und der Verlauf der Grenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte wurden rechtverbindlich anerkannt.
Kurz danach und fast zeitnah wurde unser Doppelhaushälfte-Grundstück von unseren Rechtsvorgängern und das benachbarte Grundstück von unserem Nachbar gekauft und der geplante Bau der Doppelhaushälfte"en sowie Doppelgarage durch den Verkäufer/Bauherrn vorangetrieben.
Auf Sonderwunsch des Nachbarn wurde seine Garage entgegen den genehmigten Bauplänen länger als unsere Garage gebaut.
Diese wurde um 1 Meter länger mit auch an dieser Stelle vollständiger 20 cm dicken Wand gebaut. An der Stelle wo die Garage länger war/ist und auf unserem Grund wurde ein "Sonderbau" von ca. 100 cm x 28 cm x 260 cm angemauert (als Verlängerung der Wand unserer Garage) und in diesem Bau wurde der Stromanschlusskasten (60 cm x 80 cm x 20 cm) für beide Doppelhaushälfte"en eingemauert, der sonst auf die Wandfront je zur Hälfte eingemauert würde.
Auch ist es so, dass das Bauteil bzw. der Stromanschlusskasten nur von unserer Seite des Grundstückes zugänglich ist.
In beiden Kaufverträgen steht über die Sonderwünsche und evtl. Überbauten:

1) "Der Verkäufer darf die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern, insbesondere falls Sonderwünsche die Durchführung des Bauvorhabens verzögern oder beinträchtigen würden. Im übrigen, dürfen Sonderwünsche nur durch den Verkäufer im Namen und für Rechnung des Käufers vergeben werden.
Der Verkäufer übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung ... "

2) "Falls sich nach Durchführung des Bauvorhabens herausstellen sollte, dass die Trenngrenze zwischen Reihenhauseinheiten oder Garagen nicht deckungsgleich mit der Trennmauer verläuft, ist der Käufer verpflichtet, auf Kosten des Verkäufers bei der erforderlichen Grenzkorrektur mitzuwirken und alles dazu erforderliche zu tun und zu erklären, insbesondere eine mit seinem Vertragsbesitz überbaute Fläche zu erweben bzw. eine vom Nachbaranwesen überbaute Fläche an den Nachbarn zu veräußern. Die Veräußerung oder der Erwerb erfolgen ohne Gegenleistung des oder an den Nachbarn. "
Eine "erforderliche Korrektur" wurde damals und bis heute nicht vorgenommen und es gibt weder eine Kaufurkunde noch eine Veräußerungsurkunde.
Unser Nachbar beansprucht nun diesen Sonderbau, als sei er sein Eigentum, da zum Zeitpunkt des Anbaus -- beide Garagen im gleichen Besitz waren -- und es handelt sich um einen Eigengrenzüberbau ...
Die wichtige Frage ist, ob es so einfach ist, mit dem Begriff "Eigengrenzüberbau" die Eigentumsverhältnisse manipulieren zu können, zumal der Erbauer diese Grundstücke und die noch zu errichtenden Bauten schon vorher mit rechtsgültigen (im Grundbuch vorgemerkten) Verträgen verkauft hatte.
Es dürfte doch einen Unterschied geben, wenn der Bauherr alles fertig baut und dann verkauft. In so einem Fall würde es eindeutig um einen Eigengrenzüberbau handeln. Aber erst für einen bestimmten Preis verkaufen und dann z.B. 10 m² zum Vorteil seines Lieblingskäufers überbauen und ihm über die dubiosen Verträge mittels einer kostenlosen Grenzkorrektur zweifelsfrei bevorteilen, dürfte schon sehr ungerecht sein!
Auch stellt sich die Frage: Welche Bedeutung hat in diesem Sonderwunsch-Fall die Vertragsklausel, dass der Käufer die Haftung übernommen hat?
Ist hiermit gemeint, dass auch für Unrechtmäßigkeiten, wie das grob fahrlässige Bauen über die Grenze, nicht der Verkäufer/Erbauer, sondern hauptsächlich der Kläger verantwortlich bzw. haftbar zu machen ist, denn der Verkäufers/Erbauer handelte ausschließlich im Namen, für Rechnung und auch auf Haftung des Käufers?
Haben wir in so einem Fall mit einem Eigengrenzüberbau, oder in Wirklichkeit mit einem "Überbau im Auftrag" zu tun, welcher dann nach dem BGH, Urteil vom 19.09.2008, Az. V ZR 152/07 und auch nach dem OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, Az. 6 U 121/09 keinesfalls zu dulden ist?
Für jeden fachlichen Hinweis und jede Meinung sind wir sehr dankbar.
Mit Gruß

  • Name:
  • SN
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    Sicherheitshinweise

    ? Gefahr: Ein nicht genehmigter Überbau kann zu einer Baueinstellung durch die Baubehörde führen.

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    Ich verstehe, dass es um einen Grenzüberbau geht, der vor 40 Jahren durch den ursprünglichen Bauherrn verursacht wurde. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte, bei der eine Garage oder ein anderer Bauteil über die Grundstücksgrenze gebaut wurde.

    ? Gefahr: Ein unrechtmäßiger Überbau kann zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn führen und im schlimmsten Fall den Rückbau des überstehenden Gebäudeteils erforderlich machen.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu prüfen und zu berücksichtigen:

    • Kaufverträge und Baupläne: Analysieren Sie die ursprünglichen Kaufverträge, Baupläne und eventuelle Sonderwünsche des Käufers, um die Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Baus zu verstehen.
    • Grundbuchauszug: Prüfen Sie den aktuellen Grundbuchauszug, um die Eigentumsverhältnisse und eventuelle Belastungen (z.B. Baulasten) festzustellen.
    • Grenzkorrektur: Klären Sie, ob eine Grenzkorrektur möglich ist und welche Kosten damit verbunden wären. Dies erfordert die Zustimmung des Nachbarn.
    • Haftung: Untersuchen Sie, wer für den Überbau haftet (Bauherr, Verkäufer) und welche Ansprüche geltend gemacht werden können.

    Ich rate dazu, die folgenden Urteile zu recherchieren, da diese möglicherweise relevante Informationen für Ihren Fall enthalten: BGH, Urteil vom 1.12.2009 - V ZR 152/08; BGH, Urteil vom 20.10.2006 - V ZR 260/05; BGH, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 100/07; BGH, Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 6/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2012 - 6 U 121/11.

    ? Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Fachanwalt für Baurecht und einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hinzu, um die Situation umfassend zu bewerten und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grenzüberbau
    Ein Bauwerk, das über die Grundstücksgrenze hinaus auf ein Nachbargrundstück ragt. Dies kann rechtliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn keine Zustimmung des Nachbarn vorliegt.
    Verwandte Begriffe: Überbaurente, Grenzkorrektur, Nachbarrecht
    Grenzkorrektur
    Die rechtliche Anpassung der Grundstücksgrenzen, um einen Überbau zu legalisieren. Dies erfordert die Zustimmung beider Grundstückseigentümer und eine Änderung im Katasteramt.
    Verwandte Begriffe: Katasteramt, Vermessungsingenieur, Grundstücksgrenze
    Überbaurente
    Eine Entschädigungszahlung, die der Eigentümer des überbauenden Grundstücks an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks leisten muss, wenn der Überbau geduldet wird.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Duldung, Nutzungsentschädigung
    Baulast
    Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die auf einem Grundstück lastet und das Bauen oder die Nutzung einschränkt. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtlich, Grundstücksbelastung
    Nachbarrecht
    Die Gesamtheit der Gesetze und Verordnungen, die das Verhältnis zwischen Nachbarn regeln. Es umfasst unter anderem Regelungen zu Grenzabständen, Lärmbelästigung und Überbau.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Lärmschutz, Immissionsschutz
    Grundbuch
    Ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind.
    Verwandte Begriffe: Eigentümer, Belastung, Grundpfandrecht
    Verjährung
    Der Ablauf einer bestimmten Frist, nach deren Verstreichen ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.
    Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, Rechtsverwirkung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist ein Grenzüberbau?
      Antwort: Ein Grenzüberbau liegt vor, wenn ein Gebäude oder ein Teil davon über die Grundstücksgrenze des eigenen Grundstücks auf das Nachbargrundstück ragt. Dies kann unbeabsichtigt oder aufgrund fehlerhafter Bauausführung geschehen. Rechtlich ist ein Überbau problematisch, da er die Eigentumsrechte des Nachbarn beeinträchtigt.
    2. Frage: Welche Rechte hat der Nachbar bei einem Überbau?
      Antwort: Grundsätzlich hat der Nachbar das Recht, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn der Überbau entschuldigt ist und der Nachbar nicht sofort widersprochen hat. In diesem Fall kann der Nachbar eine Überbaurente verlangen.
    3. Frage: Was ist eine Überbaurente?
      Antwort: Die Überbaurente ist eine Entschädigungszahlung, die der Eigentümer des überbauenden Grundstücks an den Eigentümer des betroffenen Grundstücks leisten muss, wenn der Überbau geduldet wird. Die Höhe der Überbaurente richtet sich nach dem Wert des überbauten Grundstücksteils.
    4. Frage: Kann ein Überbau legalisiert werden?
      Antwort: Ja, ein Überbau kann legalisiert werden, entweder durch eine nachträgliche Baugenehmigung, eine Grenzkorrektur oder durch eine Vereinbarung mit dem Nachbarn, die im Grundbuch eingetragen wird. Eine Grenzkorrektur erfordert die Zustimmung beider Grundstückseigentümer und eine Änderung der Grundstücksgrenzen im Katasteramt.
    5. Frage: Wer haftet für die Kosten einer Grenzkorrektur?
      Antwort: Die Kosten für eine Grenzkorrektur trägt in der Regel derjenige, der den Überbau verursacht hat. Dies kann der ursprüngliche Bauherr oder der aktuelle Eigentümer sein, abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des Falles.
    6. Frage: Was passiert, wenn der Nachbar dem Überbau nicht zustimmt?
      Antwort: Wenn der Nachbar dem Überbau nicht zustimmt, kann er die Beseitigung des Überbaus gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall muss der Eigentümer des überbauenden Grundstücks den überstehenden Teil des Gebäudes entfernen.
    7. Frage: Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Überbaus?
      Antwort: Der Zeitpunkt des Überbaus ist relevant, da er die Verjährungsfristen für eventuelle Ansprüche beeinflussen kann. Wenn der Überbau bereits vor langer Zeit erfolgt ist und der Nachbar nicht rechtzeitig widersprochen hat, kann sein Anspruch auf Beseitigung verjährt sein.
    8. Frage: Was ist eine Baulast?
      Antwort: Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks oder der Allgemeinheit. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise eine Verpflichtung zur Duldung eines Überbaus beinhalten.

    ? Verwandte Themen

    • Grenzabstände im Baurecht
      Regelungen, die den Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze festlegen.
    • Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern
      Umfasst Aspekte wie Verkehrssicherungspflicht, Duldungspflichten und das Recht auf Nutzung des eigenen Grundstücks.
    • Die Rolle des Katasteramts bei Grundstücksfragen
      Aufgaben und Bedeutung des Katasteramts für die Dokumentation und Sicherung von Grundstücksgrenzen.
    • Streitigkeiten im Nachbarrecht
      Häufige Konflikte zwischen Nachbarn und Möglichkeiten zur Konfliktlösung.
    • Bedeutung von Baulasten für Grundstückseigentümer
      Auswirkungen von Baulasten auf die Nutzung und Bebauung eines Grundstücks.
  2. Grenzbebauung: Eigentumserwerb – Grundbucheintrag entscheidend

    "da zum Zeitpunkt des Anbaus -- beide Garagen im gleichen Besitz waren"
    • a) "da zum Zeitpunkt des Anbaus -- beide Garagen im gleichen Besitz waren"

    b) "zumal der Erbauer diese Grundstücke und die noch zu errichtenden Bauten schon vorher mit rechtsgültigen (im Grundbuch vorgemerkten) Verträgen verkauft hatte"
    Eigentümer ist man erst, wenn man im Grundbuch steht.
    Ich würde mir erst mal überlegen, ob es sich lohnt, um einen Stromanschlusskasten zu streiten.
    Mit dem Rest der Geschichte sollte man die Anwälte beschäftigen, aber nur, wenn es sich lohnt.

  3. Grenzbebauung: Sonderwunsch des Käufers – Haftung des Bauherrn?

    Der Käufer wünscht, der Bauherr führt es zu Lasten des Nachbarkäufers durch!
    Danke für Ihre Meinung. Was wir nicht verstehen sind die drei Fragenzeichen in Ihrem Titel.
    Es dürfte bekannt sein, dass endgültig: "Eigentümer ist man erst, wenn man im Grundbuch steht".
    Wir haben uns viel Mühe gemacht den Fall zu beschreiben.
    Die Wichtigkeit liegt nicht im Geringsten bei dem Stromanschlusskasten.
    Hier geht es hauptsächlich um das, was im Titel steht:
    SONDERWUNSCH des Käufers, welcher durch den Verkäufers/Erbauer ausschließlich im Namen, für Rechnung und auch auf Haftung des Käufers erledigt wurde, keine "erforderliche Grenzkorrektur" und Erwerben des Überbaus getätigt wurde und nach 35 Jahren, soll es ein entschuldigter Eigengrenzüberbau gewesen sein, der "einverleibt" werden kann ...
    Passt das überhaupt so zusammen?
    Wenn ja, dann wäre doch u.M.n. der Willkür der Käufer in Absprache/Zusammenarbeit mit dem Verkäufer im Bezug auf Überbauten (getarnt als Eigengrenzüberbauten) Tür und Tor weit weit geöffnet sein ...
    Darf sowas in einem Rechtsstaat  -  wie die Schweiz und Deutschland sind  -  passieren? ...
    Hier sind die Erfahrungen und Meinungen unserer Fachleuten wie Architekten sehr gefragt ...
    Mit Dank im Voraus
    • Name:
    • SN
  4. Grenzbebauung: Beurteilung – Fehlende Informationen & Verjährung?

    Nochmal:?
    Hier müsste man viel mehr wissen, um den Fall beurteilen zu können. Ein Forum ist nicht der geeignete Ort dazu. Sind Sie Käufer, oder Erbe, oder was.
    Nach 35 Jahren dürfte einiges sowieso verjährt sein.
    Irgend jemand hat offenbar irgendwann einen Vertrag unterschrieben, wo er dem Verkäufer Verfügungsgewalt über sein Grundeigentum einräumt, ohne dass dieser Eingriff beschrieben wäre (Fragezeichen eins), und sich auch noch verpflichtet, ihn dabei zu unterstützen (Fragezeichen zwei), und auch noch dafür haftet, wenn etwas Dummes dabei herauskommt (Fragezeichen drei).
    Wie kann man nur ...
    Was Recht ist bzw. was in einem Rechtsstaat passieren darf, entscheidet ein Richter. Die Richtlinien, nach denen er zu entscheiden hat, stehen im Gesetz.
    Sie werden zu einem Anwalt gehen müssen, der Ihnen, wenn er gut ist, vermutlich einige unbequeme Fragen stellen wird.
  5. Grenzbebauung: Überbau – Wegklagen bei Vertragsbruch möglich?

    Und wenn ...
    Sie der Käufer des Nachbargrundstückes sind und der andere über die Grenze baut, weil er mit noch einem anderen einen Vertrag hat, wo drin steht, dass er das darf, dann müssen sie den Bau halt wegklagen.
    Verträge, wonach unbeteiligte Dritte verpflichtet werden, sind unmöglich.
    Laienmeinung ...
  6. Grenzbebauung: Expertenmeinungen – Themabeschreibung beachten!

    Lassen wir (als Laie) die Fachleute zu Wort kommen ...
    Hallo Herr Paulsen,
    meine Frau und ich haben uns für Ihre erste Meinung schon bedankt.
    Die Fragen/Ausführungen in Ihren danach folgenden Beiträgen sind alle in der Themabeschreibung beantwortet, erwähnt oder zwischen den Zeilen zu lesen ...
    Eine Verjährung gibt es absolut nicht ...
    Mit Respekt für Ihre Qualifikationen als Biologe und Botaniker, aber wir haben uns in einem Architekten-Forum gewandt, da wir durch das Einstudieren dieses Fachforums überzeugt sind, dass es sehr fähigen Architekten im Forum gibt, die auch für diesen Fall hilfreiche Antworten geben können, worum es nochmals hiermit sehr gebeten wird.
    Wollen wir (Sie und wir) bitte als Laie nicht die Fachleute zu Wort bzw. zu fachlichen Hinweisen und Meinungen kommen lassen?
    • Name:
    • SN
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Grenzbebauung: Rechte, Pflichten & Risiken bei Überbau

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechte und Pflichten bei Grenzbebauung, insbesondere wenn ein Bauherr über die Grundstücksgrenze baut. Eigentumsverhältnisse, Haftung, und mögliche Grenzkorrekturen sind zentrale Themen. Verjährung spielt eine Rolle, ebenso wie die Frage, ob Sonderwünsche von Käufern zulasten von Nachbarn gehen dürfen. Die Bedeutung des Grundbucheintrags für den Eigentumserwerb wird hervorgehoben.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Details zur Eigentumsübertragung sind entscheidend, wie in Grenzbebauung: Eigentumserwerb – Grundbucheintrag entscheidend betont wird. Der Grundbucheintrag ist maßgeblich für den Eigentumserwerb und somit für die Beurteilung der Rechtslage bei Grenzbebauung.

    📊 Zusatzinfo: Die ursprüngliche Aufteilung des Grundstücks vor 40 Jahren und die rechtverbindliche Anerkennung der Grenzen bilden die Grundlage für die Beurteilung des Falls. Die Frage, ob ein Sonderwunsch des Käufers zulasten des Nachbarn geht, wird in Grenzbebauung: Sonderwunsch des Käufers – Haftung des Bauherrn? diskutiert.

    👉 Handlungsempfehlung: Um den Fall beurteilen zu können, sind detaillierte Informationen erforderlich, wie in Grenzbebauung: Beurteilung – Fehlende Informationen & Verjährung? angemerkt wird. Es wird empfohlen, einen Anwalt zu konsultieren, um die individuellen Rechte und Pflichten zu klären. Prüfen Sie, ob Ansprüche verjährt sind.

    Die Möglichkeit, einen Überbau zu beseitigen, wird in Grenzbebauung: Überbau – Wegklagen bei Vertragsbruch möglich? angesprochen. Es wird darauf hingewiesen, dass Verträge, die Dritte verpflichten, grundsätzlich unmöglich sind. Die Bedeutung von Fachleuten wird in Grenzbebauung: Expertenmeinungen – Themabeschreibung beachten! hervorgehoben, wobei auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Themabeschreibung sorgfältig zu prüfen.

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