Vor circa einem Jahr habe ich mehrere Architekten um einen Kostenvoranschlag für einen Kelleranbau gebeten und auch Pläne des bestehenden Hauses geschickt, damit ersichtlich wurde, was vorhanden ist.
Gefragt habe ich auch ob in der Schweiz gearbeitet würde, der Anbau möglich wäre und ob alles durch eine Firma machbar wäre. Viele haben geantwortet und mir Kostenvoranschläge geschickt, einige kostenlos sogar Skizzen gemacht. All diese Anfragen wurden per email gemacht, d.h. ich hatte mit niemandem schriftlich oder mündlich Kontakt.
Nun hat mir ein "Freier Architekt"eine Rechnung geschickt, in der er mir 6,5 Stunden zu 85 € berechnet, sowie 1 Stunde zu 38 € (die Rechnung enthielt den falschen Eigentümer und das falsche Objekt) (3,5 Stunden Pläne sichten, beurteilen, 3 Stunden Schätzung, Übersendung via email, welches ich nicht öffnen konnte). Ich habe daraufhin angerufen und auf den § 632 Abs. 3 BGBAbk. hingewiesen. Woraufhin er mir folgendes via email schrieb:
Sehr geehrte Frau Schröder-Speyerer,
um die Kosten für Sie niedrig zu halten, beantworten wir Ihre E-Mail vom 24.03.10 ohne Einschaltung eines Juristen.
Richtig ist: Ein Kostenvoranschlag, hier die Anfrage nach meinem
Honorar, ist im Zweifel nicht zu vergüten. § 632 (3) BGB.
Der von Ihnen erwähnte § trägt hier nicht.
Ihre Anfrage bezog sich auf baurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).
Bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Architekten (Freier Beruf = Vertragsfreiheit) in oben genanntem Umfang gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die Leistung
nur gegen Vergütung zu erwarten ist und die Vergütung gesetzlich
geregelt ist (HOAIAbk.).
Lediglich Unterschreitungen bzw. Überschreitungen der HOAI-Sätze müssen schriftlich vereinbart
werden. (§ 4 HOAI)
Ich bitte um Einhaltung des Zahlungszieles.
Ist das rechtens?
Ich habe nichts unterschrieben und 6,5 Stunden für meine Fragen scheinen mir viel. Auch haben alle anderen auf meine Anfragen hin geantwortet und mir nichts berechnet. Hätte man mich darauf hingewiesen, dass meine Anfrage einen Kostenvoranschlag überschreiten (aurechtliche, gestalterische, bautechnische Belange, sowie Kosten von Dritten (Handwerksfirmen).) und daher in Rechnung gestellt würden, hätte ich von der Anfrage abgesehen.
Soweit ich weiß, ist, nach einem Urteil des OLG Köln, 19 U 98/97 trifft den Unternehmer auch dann eine solche Mitteilungspflicht, wenn er dem Kunden gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er auf Stundenlohnbasis seine Leistungen abrechnet.
Ich finde es eine Unverschämtheit mir nach mehr als einem Jahr eine solche Rechnung zu präsentieren. Was kann ich tun? Bitte helfen Sie mir
K. Schröder