Kostenkalkulation/ Angebot für Umbau eines Einfamilienhaus durch Architekten kostenpflichtig?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Kostenkalkulation/ Angebot für Umbau eines Einfamilienhaus durch Architekten kostenpflichtig?
im Juli 2008 haben wir den Bauträger unseres Einfamilienhauses kontaktiert und um einen Kostenvoranschlag/ Angebot für den Umbau unseres Hauses ersucht. Der Geschäftsführer der Baufirma ist Architekt. Nach einem persönlichen Gespräch mit dem Architekten (1 Stunde) wurde ein Angebot der entsprechenden Firma zugesandt und Aufgrund einer nochrmaligen Anfrage unsererseits konkretisiert. Da das Komplettangebot des Bauträgers sehr teuer war, haben wir uns entschieden, die Gewerke einzeln zu vergeben. Ein Jahr später (07/09) verlangt der Architekt (gleichzeitig Geschäftfsführer der Baurfimra) die Vergütung seiner Aufwendungen für die Erstellung des Angebotes i.H.v. 460,- €. Wir haben weder schriftlich noch mündlich eine Honorarvereinbarung getroffen. Es wurde nie darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Angebotes kostenpflichtig ist.
Der Bauträger hat seinen Sitz in Niedersachsen. Ist diese Verfahrensweise rechtlich i.O.?
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Jein
Erstmal etwas begriffliches: Um einen Bauträger wird es sich nicht handeln, sondern schlicht um eine Bauunternehmung, die Ihnen ein Angebot als Generalunternehmer gemacht hat. Eine Angebotsbearbeitung ist üblicherweise kostenlos, wenn nichts vertraglich vereinbart war (juristische Laienmeinung).
Aber: Ich vermute, Sie haben von der Bauunternehmung nicht nur ein Angebot, sondern auch Bauplanungsleistungen erhalten. Es handelt sich ja um einen Umbau. Es muss erstmal entworfen, vorgeplant und die Art des Umbaus festgelegt werden, damit man überhaupt Baukosten ermitteln kann. Bauplanungsleistungen unterliegen der Preisbindung durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.). Im Zusammenhang mit Bauleistungen muss ein Bauunternehmen Planungsleistungen nicht nach HOAI abrechnen, sondern wird diese mit in die Baukosten kalkulieren. Da aber von der Firma keine Bauleistungen erbracht wurden, kann es sein, dass die bisher erbrachten Planungsleistunegn nach HOAI abgerechnet werden dürfen und müssen. Verträge kommen nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder durch schlüssiges Verghalten zu Stande.
Dieses schlüssige Verhalten kann hierin gesehen werden: "und Aufgrund einer nochrmaligen Anfrage unsererseits konkretisiert". Ich vermute also, dass Pläne oder Skizzen gezeichnet wurden, welche Aufgrund Ihrer Veranlassung überarbeitet wurden, und auf deren Grundlage dann erst das Angebot erstellt werden konnte. Es kann also sein, dass die Leistungen Grundlagenermittlung und Vorplanung der Objektplanung gem. § 15 HOAI erbracht wurden.
Damit der Unternehmer im Streit aber diese Leistungen geltend machen kann, muss auch die Rechnung und die Ermittlung des Honorars dem Abrechnungssystem der HOAI folgen und die Rechnung prüffähig sein. Sofern Ihnen eine HOAI-konforme Rechnung nicht vorliegt könnten Sie diese als nicht prüffähig zurückweisen, auf die Gefahr hin, dass der Bauunternehmer dann erst auf die richtige Fährte mit der korrekten Anwendung gemäß HOAI kommt. Eine Honorarermittlung für Grundlagenermittlung und Vorplanung für einen Umbau könnte mehr ergeben als 460 € pauschal.
Vielleicht ist es klüger, die 460 € zu bezahlen. Das hängt u.A. davon ab, inwiefern die Leistungen der Baufirma als Planungsleistungen für Ihren Umbau angesehen werden können.
Gruß -
Man könnte es aber auch so sehen ...
Verhandelt wurde mit dem GFAbk. eines Bauunternehmens, der zufällig auch Architekt ist.
Dann würden die Angebote (wenn nichts vereinbart ist) unter die Akquise des Bauunternehmer fallen und wären kostenfrei.
Um dies zu klären, einfach mal den Status des Kollegen bei der AK Nds klären.
Es gibt nur drei Möglichkeiten:1) er steht in der Liste nicht drin - dann ganz klar Angebot eines BU
2) er steht als "angestellt" drin => dann wie 1)
3) er steht als "baugewerblich" drin. Dann ist es zweischneidig
+++++++
Möglichkeit 4 wäre, dass er als freischaffend drinsteht. Dann sollten Sie den Kollegen sofort bei der AK Nds melden, denn die Verbandelung Architekt + Bauunternehmen ist nur als baugewerblicher oder Angestellter zulässig! -
Reines Angebot, keine Planungsleistungen
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Reaktion. Die " ... Hausbau GmbH" hatte uns einen Kostenvoranschlag gemacht. Daraufhin haben wir die Firma gebeten, bestimmte Positionen aus dem Angebot herauszurechnen (das war mit "nochmalige Anfrage unsererseits" gemeint). Die Firma verfügte über die alten Zeichnungen/ Berechnungen. Da lediglich eine Außenwand versetzt werden sollte, war zunächst keine Planung/ Zeichnung erforderlich. (Dies wurde erst durch einen anderen Architekten in Zusammenhang mit dem Bauantrag erledigt - Rechnung bereits beglichen).
Die Rechnung wurde im Übrigen im Namen der " ... Hausbau GmbH" gestellt. Die Firma fordert 65,00 € / Stunde zzgl. MwSt. (ohne Rechnungsnummer, ohne Zahlungsziel?). Das Komplettangebot sollte 33.000 € kosten. Realisiert wird die Maßnahme mit 17.000 € (deckt sich genau mit der Planung unseres Architekten). -
angestellt und freischaffend
Der Architekt ist in der Architektenkammer NDS 2x gemeldet.- angestellt (unter einer Anschrift, die uns nicht bekannt ist)
- freischaffend (unter der Anschrift, unter welcher die Hausbaufirma läuft)
-
Dann sollten Sie sich ...
in dieser Sache an den Schlichtungsausschuss der AKNds wenden.
Die Sache so wie hier beschreiben und dann weitersehen.
Ich sehe keine all zu große Chance für den Kollegen.
Schon gar nicht, ohne Vertrag 65 €/Std. abzurechnen. 38 € lt HOAIAbk. ohne schriftliche Vereinbarung -
Kostenanschläge
sind im Zweifel nicht zu vergüten.
Guckst Du hier: -
Dann sehe ich keine Planungsleistung
Mangels Beauftragung wird wohl nichts zu zahlen sein. Sie können sich überlegen, dem Bauunternehmer gegenüber zu erklären, dass die Rechnung strittig ist und Sie nicht bezahlen wollen.
Zu Herrn Dühlmeyer:
Ich denke in diesem Fall liegt keine Planung im Sinnde der HOAIAbk. vor.
Aber mal angenommen es wäre so gewesen: Vorplanungen und Vorentwürfe fallen nicht immer nur unter Akquise. Durch mündliche Vereinbarungen und schlüssiges Verhalten kann eine Beauftragung von Planungsleistungen zu Stande kommen. Ich meine, wenn, z.B. ein Bauunternehmer einem potentiellen Kunden Entwürfe fertigt, der Kunde dann noch mehrere Termine mit dem Bauunternehmer macht um die Pläne anpassen oder ändern zu lassen, der Kunde die Pläne dann ggf. noch verwendet für Finanzierungsüberlegungen bei der Bank oder als Bauvoranfrage, dann kann der BU, egal ob er Architekt, Ingenieur, Maurermeister, Zeichner etc. ist, ein Honorar nach HOAI abzurechnen. Ob er die Forderung dann im Streitfall vor Gericht durchsetzen kann hängt von den Umsatänden des Einzelfalls ab. Aber theoretisch möglich ist es.
Gruß
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