Planungsmangel Definition laut BGH: Mängelvorwurf, Beweislast & zugesicherte Eigenschaften?
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Planungsmangel Definition laut BGH: Mängelvorwurf, Beweislast & zugesicherte Eigenschaften?
Nach höchstrichterlicher Auffassung:
a) muss derjenige die Mangelhaftigkeit beweisen, wer das Vorhandensein von Planungsmängeln behauptet. Ein mündliches Äußern und Vorgeben mit einem Planungsergebnis unzufrieden zu sein, reicht nicht aus
b) kann von einem Mangel keine Rede sein, wenn eine Planung innerhalb eines Ermessensspielraums im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften liegt.
c) müssen Mängel konkret eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellen. Ist eine (bestimmte) Beschaffenheit (abseits der nat. immer gültigen aRdT) nicht vereinbart, kann es auch keine Abweichung davon geben und somit kein Mangel bestehen
d) liegt ein Mangel dann vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des hergestellten Werks gegenüber den vereinbarten Eigenschaften beeinträchtigt ist. Die zugesicherte Eigenschaft stellt jedoch einen grundlegenden Bewertungsmaßstab bei der Beurteilung dieser (möglichen) Beeinträchtigung dar.
Also, ganz so leicht ist's mit den, häufig festzustellenden, Mängelbehauptungen nicht. Insbesondere, wenn die bemängelte Planung sich innerhalb eines Ermessensspielraums bewegt und zugesicherte (weitere) Eigenschaften zuvor nicht, bzw. unzureichend vereinbart worden sind.
Ein reger Erfahrungsaustausch ist erwünscht.
Ein PDF des Urteils ist unter dem Link unten einsehbar.
Grüße
-
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Das Urteil des BGH liefert eine wichtige Definition des Begriffs 'Planungsmangel' im Kontext von Mängelvorwürfen. Demnach muss der Auftraggeber, der einen Mangel behauptet, auch dessen Vorhandensein beweisen. Dies betrifft insbesondere die Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit (Ist-Zustand) von der vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Zustand).
Wichtig: Die Beurteilung, ob ein Planungsmangel vorliegt, erfolgt anhand der vereinbarten Eigenschaften und der möglichen Beeinträchtigung des Werks. Ein mündliches Äußern oder Vorgeben eines Planungsergebnisses kann relevant sein, ebenso der Ermessensspielraum des Planers.
? Gefahr: Unklare oder fehlende Vereinbarungen über die Soll-Beschaffenheit können zu erheblichen Streitigkeiten über Mängel führen.
? Handlungsempfehlung: Ich empfehle, alle Vereinbarungen über die zu erbringende Leistung und die zu erreichenden Eigenschaften schriftlich festzuhalten, um die Beweisbarkeit im Streitfall zu sichern.
? Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Planungsmangel
- Ein Planungsmangel liegt vor, wenn die Planung eines Bauwerks oder einer Anlage nicht den vertraglichen Vereinbarungen oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht und dadurch ein Schaden entsteht.
Verwandte Begriffe: Baumangel, Architektenfehler, Ingenieurfehler. - Beweislast
- Die Beweislast bestimmt, wer im Streitfall die Tatsachen beweisen muss, die für die Entscheidung des Gerichts relevant sind. Im Zivilrecht trägt in der Regel derjenige die Beweislast, der einen Anspruch geltend macht.
Verwandte Begriffe: Beweisführung, Beweismittel, Glaubhaftmachung. - Zugesicherte Eigenschaften
- Zugesicherte Eigenschaften sind vertraglich vereinbarte Merkmale oder Qualitätsstandards, die eine Sache aufweisen muss. Fehlen diese Eigenschaften, liegt ein Mangel vor.
Verwandte Begriffe: Beschaffenheitsvereinbarung, Soll-Beschaffenheit, Ist-Beschaffenheit. - Ermessensspielraum
- Der Ermessensspielraum bezeichnet den Handlungsspielraum, den eine Person oder eine Behörde bei der Ausübung einer Tätigkeit hat. Dieser Spielraum ist jedoch durch Gesetze und Vorschriften begrenzt.
Verwandte Begriffe: Handlungsfreiheit, Entscheidungsbefugnis, Beurteilungsspielraum. - Sachmangel
- Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck eignet.
Verwandte Begriffe: Mangel, Fehler, Defekt. - Soll-Beschaffenheit
- Die Soll-Beschaffenheit beschreibt die Eigenschaften, die eine Sache oder ein Werk gemäß Vertrag oder Gesetz aufweisen muss.
Verwandte Begriffe: Ist-Beschaffenheit, Beschaffenheitsvereinbarung, zugesicherte Eigenschaften. - Ist-Beschaffenheit
- Die Ist-Beschaffenheit beschreibt den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Werks zum Zeitpunkt der Abnahme oder Übergabe.
Verwandte Begriffe: Soll-Beschaffenheit, Mangel, Fehler.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist ein Planungsmangel im Sinne des BGH?
Antwort: Ein Planungsmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Ausführung (Ist-Zustand) von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch die Tauglichkeit des Werks beeinträchtigt wird. Der BGH betont, dass die vereinbarten Eigenschaften als Bewertungsmaßstab dienen. - Frage: Wer trägt die Beweislast bei Mängelvorwürfen?
Antwort: Grundsätzlich trägt der Auftraggeber, der einen Mangel geltend macht, die Beweislast dafür, dass der Mangel tatsächlich vorliegt und dass dieser auf einem Fehler des Auftragnehmers beruht. Dies gilt auch für Planungsmängel. - Frage: Was bedeutet 'zugesicherte Eigenschaften' in diesem Zusammenhang?
Antwort: Zugesicherte Eigenschaften sind vertraglich vereinbarte Merkmale oder Qualitätsstandards, die das Werk aufweisen muss. Weicht das Werk von diesen Zusicherungen ab, liegt ein Mangel vor. Die Zusicherung muss klar und eindeutig sein. - Frage: Welche Rolle spielt der Ermessensspielraum des Planers?
Antwort: Der Planer hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung seiner Planung. Dieser Spielraum ist jedoch begrenzt durch die vertraglichen Vereinbarungen und die anerkannten Regeln der Technik. Überschreitet der Planer seinen Ermessensspielraum und entsteht dadurch ein Mangel, haftet er dafür. - Frage: Wie kann man sich vor Mängelvorwürfen schützen?
Antwort: Um sich vor unberechtigten Mängelvorwürfen zu schützen, ist es wichtig, klare und detaillierte vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die alle relevanten Aspekte der Planung und Ausführung umfassen. Eine sorgfältige Dokumentation des Planungsprozesses und der Ausführung ist ebenfalls ratsam. - Frage: Was ist, wenn es keine schriftliche Vereinbarung über die Soll-Beschaffenheit gibt?
Antwort: Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, kann es schwierig sein, die Soll-Beschaffenheit nachzuweisen. In diesem Fall können Sachverständigengutachten oder die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Werke als Anhaltspunkt dienen. Es empfiehlt sich jedoch immer, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel?
Antwort: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache (z.B. ein Bauwerk) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die die Nutzung beeinträchtigen (z.B. eine fehlende Baugenehmigung).
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