Info: Architekt haftet gegenüber dem Käufer
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Info: Architekt haftet gegenüber dem Käufer
Interessantes Urteil zur Haftung des mit Bautenstandsberichten Beauftragten gegenüber dem Käufer einer Immobilie. Interessant, da, ohne dass ein Vertragsverhältnis zw. dem Beauftragten und dem Käufer bestehen müsste, sich der Käufer bspw. bei Mängeln und bei unzutreffenden Bautenstandsberichten bei Beauftragten schadlos halten kann (bspw. bei beauftragten Architekten und dessen Berufshaftpflichtversicherung).
Bedenklich m.E. nur, da heutzutage fast alle Käufer nahezu ständig auf der Baustelle sind (was erst einmal eher löblich und der Beratung förderlich ist), dass nicht auch der somit zumeist gut informierte Käufer nicht eine gewisse Mitschuld trifft, wenn Teilzahlungen für Leistungen erfolgen, die entweder noch nicht abschließend erbracht, oder aber mit Mängeln behaftet sind.
Um rege Diskussion wird gebeten.
Grüße
Anhang:
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Haftung ist verständlich
Wenn ein Architekt durch seine Arbeit (ggf. fehlerhafte Bautenstandsberichte) Dritten (dem Erwerber) Schaden zufügen kann, so ist auch eine Haftung mit Drittwirkung durchaus nachvollziehbar. Der Architekt atestiert gegenüber der Bank einen materialisierten Wert (Bautenstand) und beweirkt somit die Mittelfreigabe. Was aber wenn die freigegebenen Mittel tatsächlich gar keinen materiellen Gegenwert auf der Baustelle finden?! Dann sollte der Architekt haften - klar!
Nicht anders ist es mit Wertgutachten. Ein solches wird z.B. für einen Verkäufer erstellt. Ist dieses falsch erstellt und der Erwerber nimmt durch Berücksichtigung dieses falsch erstellten Gutachtens finanziellen Schaden, so kann er sich auch hier haftungsmäßig an den Gutachter wenden mit Verweis auf den zwischen Verkäufer und Gutachter geschlossenen Gutachterauftrag "Vertrag mit Schutzwirkung Dritter". Ist doch nur Recht, wenn auch hart. Nur so entsteht ein wirksamer Schutz der Banken und eine Absicherung der Kredite durch Hinterlegung der Gelder mit wirklichen Werten.
Wer jetzt noch Wertgutachten oder Bautenstandsberichte "schönt" läuft Gefahr in Haftung genommen zu werden, auch von Betroffenen, mit denen er nie ein Vertragsverhältnis hatte.
Schlimm wird es erst, wenn sich eine solche Dritthaftung des Architekten des Bauträgers auch für "normale" Planungs- oder Überwachungsfehler (Planungsfehler, Überwachungsfehler) durchsetzt. Spätestens dann sollten sich die Bau- und Architektenkammern Gedanken machen die HOAIA nicht zu kippen, sondern wegen erhöhter Risiken deutlich aufzurüsten.