Hallo,
wir haben keinen schriftlichen Architektenvertrag. Unser A. rechnet für seine Leistungen Honorarzone 3-Mittel ab.
In seinen Rechnungen steht: "Bisher habe ich auf der Basis der Honorarordnung für A. und I. - HOAIAbk. - sowie des Architektenvertrages Leistungen erbracht ... "
Ist die Abrechnung in dieser Zone korrekt. Nach meinen Nachforschungen nur, wenn er einen unterschriebenen Vertrag hat. Oder haben wir dies mit Bezahlung der Rechnung mit oben geschriebener Bezeichnung akzeptiert und somit ist dieser Satz o. k?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Silke
Honorarzone III-Mittel für Einfamilienhaus ohne schriftlichen A. vertrag?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Honorarzone III-Mittel für Einfamilienhaus ohne schriftlichen A. vertrag?
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Nur Mindestsatz
Hallo Silke,
Abrechnung nach HOAIAbk. ist korrekt, jedoch darf, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nur der Mindestsatz abgerechnet werden. Die Honorarzone ist individuell zu ermitteln, jedoch trifft für ein Einfamilienhaus i.d.R. Honorarzone III zu. -
Für ein ...
Für ein individuell geplantes und betreutes Einfamilienhaus trifft in der Regel Honorarzone III - Höchstsatz zu.
Warum wurde da vorher nicht drüber gesprochen?
Freundliche Grüße -
Bezahlung von Architektenrechnungen-HOAI
wenn Sie die gestellte Honorarrechnung des Architekten bezahlt haben, haben Sie damit natürlich auch die Vertrags- und Abrechnungsmodalitäten (Vertragsmodalitäten, Abrechnungsmodalitäten) anerkannt.
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Sicherlich haben Sie auch über das Honorar gesprochen. Normalerweise gibt der Architekt hierbei auch an, welcher Honorarzone das Objekt zuzurechnen ist, die die Grundlage für das Honorar bildet.
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Der Mindestsatz gilt immer dann als stillschweigend vereinbart, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies interessiert allerdings vornehmlich nur die Gerichte (im Streitfall), da damit die Mindestvergütung für Architektenleistungen nach HOAIAbk. rechtlich verbindlich geregelt sind.
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Fraglich (auch moralisch) bleibt, ob man auf dieser Regelung "herumreiten" sollte, nur weil keine andere Vereinbarung schriftlich existiert. Der Mittelsatz ist nach m.E. immer das Minimum für das Architektenhonorar, das ein Architekt benötigt, um eine Bauvorhaben (BVAbk.) wie ein Einfamilienhaus vernünftig zu planen und durchzuführen. In Ausnahme- (Einzel-) fällen ist sicherlich auch der Höchstsatz der Honorarzone III angemessen (abhängig vom Planungs- und Koordinierungsaufwand (Planungsaufwand, Koordinierungsaufwand) bspw. der besonderen Bauausführung (Gestaltung) und Bautechnik).
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Wenn der Architekt gute Leistung gezeigt hat, sehe ich keinen Grund, weshalb man an der Honorarzone III/Mitte herummäkeln sollte, respektive die Abrechnung nach dieser in Frage stellen sollte.
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Daher immer einen schriftlichen Vertrag schließen. (gilt für beide Baupartner)
MfG
R. Kaiser
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