Zwei Abnahmeprotokolle mit unterschiedlichem Inhalt: Gültigkeit, Mängel & Vorgehen?
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Zwei Abnahmeprotokolle mit unterschiedlichem Inhalt: Gültigkeit, Mängel & Vorgehen?
Es fand eine Rohbauabnahme statt, dabei der Bauunternehmer und die Architektin jeder ein Protokoll geführt hat. Beide Protokolle wurden von den beiden Parteien unterschrieben. Jedoch sie haben unterschiedliche Tragweite: bei der Architektin steht nicht, dass der Bau abgenommen ist, sondern die Mängel aufgezeichnet sind. Angeblich Formfehler, da noch nicht alle Mängel beseitigt sind, noch keine vollständige Abnahme. Jetzt aber es wurde weiter gebaut, Elektrik u. Sanitär.
Jetzt welches Protokoll ist gültig?
Danke Susanne
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Sicherheitshinweise
? Gefahr: Ungeklärte Mängel bei der Rohbauabnahme können später zu erheblichen Problemen und Kosten führen.
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Hallo Susanne,
Es ist durchaus möglich, dass bei einer Rohbauabnahme zwei unterschiedliche Protokolle entstehen, besonders wenn Bauunternehmer und Architektin diese separat erstellen. Entscheidend ist, dass beide Protokolle von beiden Parteien (Bauunternehmer und Architektin) unterschrieben wurden. Die Unterschrift signalisiert grundsätzlich Einverständnis mit dem jeweiligen Inhalt des Protokolls.
? Gefahr: Unterschiedliche Protokolle können zu Streitigkeiten über festgestellte Mängel und deren Beseitigung führen.
Wenn die Protokolle unterschiedliche Tragweiten haben (z.B. unterschiedliche Mängel dokumentiert sind), sollte man folgendermaßen vorgehen:
- Vergleich der Protokolle: Erstellen Sie eine Gegenüberstellung der beiden Protokolle, um die genauen Unterschiede zu identifizieren.
- Klärung mit den Beteiligten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Bauunternehmer und der Architektin, um die Diskrepanzen zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Einigungsprotokoll: Dokumentieren Sie die Einigung in einem zusätzlichen Protokoll, das von allen Parteien unterzeichnet wird. Dieses Protokoll sollte klarstellen, welche Mängel anerkannt sind und wie diese behoben werden.
- ? Fachmann hinzuziehen: Bei Uneinigkeit oder unklaren Formulierungen ist es ratsam, einen unabhängigen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuzuziehen.
? Gefahr: Formfehler in einem Abnahmeprotokoll können dessen Gültigkeit beeinträchtigen. Dies sollte jedoch von einem Fachmann geprüft werden.
? Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Protokolle und die Situation von einem Bausachverständigen oder Anwalt prüfen, um die Gültigkeit der Abnahme und die weiteren Schritte zu klären.
? Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Abnahmeprotokoll
- Ein Dokument, das den Zustand eines Bauwerks oder einer Bauleistung zum Zeitpunkt der Abnahme festhält. Es dient als Beweismittel bei Streitigkeiten über Mängel. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Mängelprotokoll, Übergabeprotokoll.
- Rohbauabnahme
- Die Abnahme des Rohbaus, bei der die wesentlichen konstruktiven Elemente des Gebäudes geprüft werden. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Teilabnahme, Endabnahme.
- Mängel
- Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit eines Bauwerks oder einer Bauleistung. Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Rechtsmangel.
- Bausachverständiger
- Eine Person mit besonderer Sachkunde im Bauwesen, die Gutachten zu bautechnischen Fragen erstellt. Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baugutachter.
- Formfehler
- Ein Fehler in der formalen Gestaltung eines Dokuments, der dessen Gültigkeit beeinträchtigen kann. Verwandte Begriffe: Verfahrensfehler, Rechtsfehler, Gültigkeit.
- Bauunternehmer
- Ein Unternehmen, das Bauleistungen erbringt. Verwandte Begriffe: Baufirma, Generalunternehmer, Handwerker.
- Architekt
- Ein Planer und Gestalter von Bauwerken, der auch die Bauausführung überwacht. Verwandte Begriffe: Bauplaner, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt.
- Elektrik
- Die Gesamtheit der elektrischen Anlagen in einem Gebäude. Verwandte Begriffe: Elektroinstallation, Stromversorgung, Elektrotechnik.
- Sanitär
- Die sanitären Anlagen in einem Gebäude, wie z.B. Wasserleitungen, Abwasserleitungen und Sanitärgegenstände. Verwandte Begriffe: Sanitärinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was passiert, wenn die Abnahmeprotokolle widersprüchlich sind?
Antwort: Widersprüchliche Protokolle können zu Streitigkeiten führen. Es ist wichtig, die Unterschiede zu identifizieren, mit den Beteiligten zu sprechen und eine Einigung zu dokumentieren. Im Zweifelsfall sollte ein Bausachverständiger oder Anwalt hinzugezogen werden. - Frage: Sind beide Abnahmeprotokolle gültig, auch wenn sie unterschiedliche Inhalte haben?
Antwort: Grundsätzlich sind beide Protokolle gültig, da sie von allen Parteien unterschrieben wurden. Die unterschiedlichen Inhalte müssen jedoch geklärt und idealerweise in einem Einigungsprotokoll festgehalten werden. - Frage: Was tun, wenn der Bauunternehmer Mängel nicht anerkennt, die im Protokoll der Architektin stehen?
Antwort: Suchen Sie das Gespräch mit dem Bauunternehmer und legen Sie Beweise für die Mängel vor. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollten Sie einen Bausachverständigen hinzuziehen, der die Mängel begutachtet und ein Gutachten erstellt. - Frage: Kann ein Abnahmeprotokoll wegen Formfehlern ungültig sein?
Antwort: Formfehler können die Gültigkeit eines Abnahmeprotokolls beeinträchtigen. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Ein Anwalt für Baurecht kann hier eine Einschätzung geben. - Frage: Welche Rolle spielt die Architektin bei der Rohbauabnahme?
Antwort: Die Architektin hat die Aufgabe, die Bauausführung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Bauarbeiten den Plänen und Vorschriften entsprechen. Sie dokumentiert Mängel im Abnahmeprotokoll und unterstützt den Bauherrn bei der Durchsetzung seiner Ansprüche. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einer Rohbauabnahme und einer Endabnahme?
Antwort: Die Rohbauabnahme erfolgt nach Fertigstellung des Rohbaus, während die Endabnahme nach Fertigstellung aller Bauarbeiten stattfindet. Bei der Rohbauabnahme werden insbesondere die tragenden Strukturen und die Dichtigkeit der Gebäudehülle geprüft. - Frage: Was sollte ein Abnahmeprotokoll unbedingt enthalten?
Antwort: Ein Abnahmeprotokoll sollte das Datum und den Ort der Abnahme, die Namen der beteiligten Parteien, eine detaillierte Beschreibung der festgestellten Mängel, die vereinbarten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und die Unterschriften aller Parteien enthalten. - Frage: Was passiert, wenn nach der Abnahme weitere Mängel festgestellt werden?
Antwort: Nach der Abnahme festgestellte, aber zuvor nicht erkennbare Mängel (sog. verdeckte Mängel) können weiterhin geltend gemacht werden. Es ist ratsam, diese Mängel umgehend dem Bauunternehmer zu melden und eine Frist zur Beseitigung zu setzen.
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Abnahmeprotokoll: Fehlende Unterschrift – Keine gültige Abnahme!
Eine Abnahme ...
Eine Abnahme hat überhaupt nicht stattgefunden, denn die hätten SIE als Auftraggeber unterschreiben müssen (es sei denn, Sie hätten die Kollegin ausdrücklich dazu bevollmächtigt, wovon ich mal nicht ausgehe).
Vielleicht sollte sich der Bauunternehmer nochmal § 12 der VOBAbk. Teil B anschauen (die hoffentlich vereinbart ist).
Freundliche Grüße -
Abnahmeprotokolle: Unterschrift trotz fehlender Leistungsbestätigung?
Leider doch
Ich habe doch unterschrieben beide Abnahmeprotokolle, bei einem steht nicht, dass die Leistungen erbracht wurden ..., bie dem anderem doch
Susanne -
Abnahmeprotokoll: Architekten-Protokoll als Beweismittel nutzen
meine persönliche Meinung ist,
dass durch "Ihren Part", also den des Architekten glaubhaft gemacht werden kann, dass Sie der Annahme waren, das andere sei identisch. Damit könnte -
Abnahmeprotokoll: Unternehmer-Protokoll – Gewährleistung beginnt!
Das wird den Bauunternehmer ...
Das wird den Bauunternehmer wenig interessieren, was da noch so alles an Protokollen existiert. ER hat ein vom Auftraggeber unterschriebenes Protokoll. Für die nicht in seinem Protokoll gerügten Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Ist so.
Freundliche Grüße -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Abnahmeprotokoll-Streit: Gültigkeit, Mängel und Gewährleistung
💡 Kernaussagen: Unterschiedliche Abnahmeprotokolle von Bauunternehmer und Architekt können zu Streitigkeiten führen. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber das Protokoll unterschrieben hat. Ein unterschriebenes Protokoll des Bauunternehmers setzt die Gewährleistungsfrist in Gang. Das Protokoll des Architekten kann als Beweismittel dienen, wenn es die Mängel dokumentiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Abnahmeprotokoll: Fehlende Unterschrift – Keine gültige Abnahme! ist eine Abnahme ohne Unterschrift des Auftraggebers ungültig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Bevollmächtigung vor.
✅ Zusatzinfo: Wenn der Auftraggeber beide Protokolle unterschrieben hat, aber eines die erbrachten Leistungen nicht bestätigt, kann dies laut Abnahmeprotokolle: Unterschrift trotz fehlender Leistungsbestätigung? zu Problemen führen. Das Architektenprotokoll kann hier als Beweis dienen, wie im Beitrag Abnahmeprotokoll: Architekten-Protokoll als Beweismittel nutzen erläutert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sicherstellen, dass alle Mängel im Abnahmeprotokoll dokumentiert sind, bevor sie es unterschreiben. Andernfalls beginnt die Gewährleistungsfrist für die nicht gerügten Leistungen, wie im Beitrag Abnahmeprotokoll: Unternehmer-Protokoll – Gewährleistung beginnt! beschrieben. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die Gültigkeit der Abnahmeprotokolle zu klären und die eigenen Rechte zu wahren.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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