Bei einer umfänglichen, bauantragspflichtigen Sanierung (neues Dach etc.) eines Mehrfamilienhauses wies uns der Architekt (der auch die Bauplanung gemacht hatte) während der Sanierung darauf hin, dass die Höhe der Fensterbrüstungen im 2. und 3. Stock altbaubedingt zu niedrig sei und wir dringend Absturzgitter vor den Fenstern anbringen müssten, da ansonsten das Bauordnungsamt die Abnahme verweigern würde. Mehrfach legte der Architekt uns unaufgefordert das Angebot einer Bauschlosserei für die Gitter vor den Fenstern vor und immer wieder betonte er die Notwendigkeit der Maßnahme. Schließlich beauftragten wir das Anbringen der Gitter im 3. OGAbk. für einen Gesamtpreis von 543 €. (Jeweils 3 Stangen vor 3 Fenstern)
Als das Bauordnungsamt zur Abnahme kam, wunderte sich der Beamte darüber, dass wir ohne Aufforderung diese Gitter installiert hatten und ich forderte den Architekten auf, mir dazulegen, warum diese Gitter seiner Meinung nach notwendig gewesen seien. Der Architekt sagte darauf hin, dass die Fensterbrüstungen mehr als 12 Meter über dem Boden lägen und in der Bauordnung NRW eine Abfanghöhe von 1.10 Metern vorgeschrieben sei. Ich bat den Architekten mir das zu belegen und er übersandte mir einen Auszug aus dieser Bauordnung. In der war nun aber klar und deutlich zu lesen, dass bei Höhen über 12 Metern die Abfanghöhe 90 cm sein muss, unter 12 Metern lediglich 80 cm. Als ich ihn fragte, wann er denn eigentlich die Höhe von über 12 Metern gemessen habe, sagte er, zum Messen habe er keine Zeit gehabt (!), er habe diese Höhe den Plänen entnommen. Darauf erwiderte ich, dass nach den Plänen die Fenster eher 11.50 Meter als 12 m über dem Boden lägen und nun endlich rückte der Architekt mit einem elektronischen Messgerät an. Und siehe da, die Höhe der Fensterbrüstungen lag bei 11.70 Metern. Im ursprünglichen Zustand waren die Brüstungen 80 cm hoch und also vollkommen ausreichend.
Nun habe ich diese eher hässlichen Gitter vor den Fenstern und eine Rechnung von 543 € auf dem Tisch. Wer zahlt dieses aus dem Fenster geschmissene Geld? Kann ich vom Architekten auf seine Kosten die Entfernung dieser Gitter verlangen?
Planungsfehler?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Planungsfehler?
-
wenn Sie sie wieder abbauen und zurückgeben
meiner Meinung nach ja -
Sind Architekten nicht gegen solche Fehler versichert? In ...
Sind Architekten nicht gegen solche Fehler versichert? In diesem Fall würde ich vom Architekt erwarten das ganze auf seine Kosten wieder zurückbauen zu lassen. Schließlich bekommt er nicht gerade wenig für seine Arbeit am und um den Bau herum. -
Hallo ...
Der Architekt hat sich trotzt allem sehr Korrekt und Verantwortungbewusst verhalten! (Respekt). Wen jemand von so eine Höhe Abstürzt ist er ehe Tod ob 11,70 m oder 12 m Spielt keine Rolle.
Das Leben von Ihre Mieter oder deren Kinder sollte schon 543 € Wert sein.
MfG
Yilmaz -
Lass die Gitter lieber dran!
Ich kann den Architekt super verstehen, ich würde bei 80 cm oder auch bei 90 cm ein Gitter anbringen.
Es gibt bei mir keine Fensterbrüstungen unter 90 cm, ab der 3. Etage mindestens 110 cm!
Das eine Ist Baurecht, das andere ist Vernunft!
Baurechtlich hat dein Architekt unrecht, aber es ist trotzdem eine sinnvolle Entscheidung gewesen!
Gruß Holger -
Leider ...
Leider sind hier 2 Begriffe durcheinander geraten: Fensterbrüstungen und Umwehrungen.
Für Fensterbrüstungshöhen gelten die 80/90 cm und für Umwehrungen (z.B. Balkongeländer) 90/110 cm. Der tiefere Sinn dieser Differenzierung hat sich mir bis heute noch nicht erschlossen.
Ich mach's übrigens wie Holger.
Freundliche Grüße -
@ Volker ...
Sinn der Unterscheidung ist, dass bei Fenstern immer noch eine Bank innen davor ist, das "Kippverhalten" eines Körpers also anders ist als bei einer Umwehrung, die nur 3 - 5 cm dick ist.
@ K. Zänkert: Hat er, aber mit einem deutlich höheren Selbstbehalt oder Verlust von Rabatt - egal wie, selber zahlen lohnt sich. -
Vielleicht sollten wir hier erst mal klarstellen ...
Vielleicht sollten wir hier erst mal klarstellen dass der Hersteller/Handwerker des Brüstungsgeländers/Umwehrung/wasweißichwiedasdingheißt ein Anrecht auf seine 543 € hat. Und zwar vom Auftraggeber, also Fragesteller, unabhängig davon wer nun Schuld hat. Der Rest ist eine juristische Frage. -
Keine juristische, sondern eine moralische Frage
Wenn der Architekt auch nur einen Funken Anstand besäße, dann würde er seinen Fehler eingestehen und die 543 € bezahlen. Was kann den der Bauherr dafür, wenn sein Architekt nicht einmal die grundlegendsten Vorschriften kennt? Weshalb soll der Bauherr für dessen Unfähigkeit bezahlen?
Und ob die Teile nützlich bzw. sinnvoll sind oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle. Der Bauherr wollte diese Teile nicht und sein Wille ist maßgebend und nichts anderes.
Die Mauscheleien des Architekten mit dem Bauschlosser haben diesmal eben nicht funktioniert ...
MfG Ortwin -
Mit dem
Gerangel Architekt/Bauherr hat der Schlosser zunächst mal nichts zu tun. Gegenüber dem Schlosser "wollte" der Bauherr die Gitter auch, denn er hat sie bei diesem in Auftrag gegeben. Auch wenn sich nun nachträglich ein Fehler des Architekten herausstellt, hat der Schlosser Anspruch auf Zahlung der Rechnung.
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