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Architektenhaftpflicht: Kostenübernahme durch Bauherren? Pflichten, Risiken & Alternativen?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architektenhaftpflicht: Kostenübernahme durch Bauherren? Pflichten, Risiken & Alternativen?

Hallo,
nun, wir bauen ab März kommenden Jahres ein Haus und haben auch einen Architekten. Die Planung läuft an sich gut und vertrauensvoll, allerdings ist nun eine Unklarheit entstanden. Der Architekt bat uns, € 1.000 € zu überweisen, da er seine Haftpflichtversicherung abschließen möchte. Ich habe daraufhin im Web nach Informationen gesucht, aber nichts gefunden. Weiß jemand, ob wir als Bauherren überhaupt etwas zu tun haben mit der Architektenhaftpflicht? Sind die Kosten dafür Bestandeteil des Architektenhonorars oder alleine seine Sache? Ich dachte immer, dass sowohl er, als auch wir uns versichern sollten (Architekt müsste).
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Antje
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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Die Frage, ob Bauherren die Kosten für die Architektenhaftpflicht übernehmen müssen, ist klar zu beantworten: Nein. Die Architektenhaftpflicht ist Sache des Architekten und Bestandteil seines unternehmerischen Risikos. Die Kosten dafür sind im Architektenhonorar enthalten.

    Es ist unüblich und rechtlich nicht haltbar, wenn ein Architekt von Bauherren eine separate Zahlung für seine Haftpflichtversicherung verlangt. Das Architektenhonorar deckt alle Kosten ab, die dem Architekten im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen, einschließlich der Haftpflichtversicherung.

    Sollte der Architekt auf der Zahlung bestehen, empfehle ich, das Gespräch zu suchen und auf die Unüblichkeit dieser Forderung hinzuweisen. Im Zweifelsfall kann eine rechtliche Beratung Klarheit schaffen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bestehen Sie auf dem vereinbarten Architektenhonorar und lehnen Sie die separate Zahlung für die Haftpflichtversicherung ab. Klären Sie die Angelegenheit im Gespräch oder holen Sie sich rechtlichen Rat.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Architektenhaftpflicht
    Die Architektenhaftpflicht ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten. Sie deckt Schäden ab, die durch Fehler des Architekten bei der Planung oder Bauleitung entstehen. Die Versicherung schützt den Architekten vor finanziellen Forderungen, die aufgrund dieser Fehler entstehen können.
    Verwandte Begriffe: Berufshaftpflicht, Haftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung.
    Architektenhonorar
    Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die der Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) und ist abhängig von den erbrachten Leistungen und der Größe des Bauvorhabens.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Vergütung, Baukosten.
    Bauherrenhaftpflicht
    Die Bauherrenhaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung für Bauherren. Sie deckt Schäden ab, die Dritten durch das Bauvorhaben entstehen. Beispielsweise wenn jemand auf der Baustelle zu Schaden kommt.
    Verwandte Begriffe: Haftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Bauvorhaben.
    HOAI
    Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI ist zwar nicht mehr bindend, dient aber weiterhin als Orientierungshilfe bei der Honorarvereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Vergütung, Leistungsphasen.
    Deckungssumme
    Die Deckungssumme ist der maximale Betrag, den die Versicherung im Schadensfall leistet. Die Höhe der Deckungssumme sollte ausreichend hoch sein, um mögliche Schäden abzudecken.
    Verwandte Begriffe: Versicherungssumme, Schadensersatz, Haftung.
    Beweislast
    Die Beweislast liegt bei demjenigen, der einen Anspruch geltend macht. Im Falle eines Architektenfehlers muss der Bauherr beweisen, dass der Fehler vorliegt und zu einem Schaden geführt hat.
    Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Gutachten, Anspruch.
    Rügepflicht
    Die Rügepflicht besagt, dass der Bauherr einen Mangel oder Fehler unverzüglich dem Architekten melden muss. Unterlässt er dies, kann er seine Ansprüche auf Schadensersatz verlieren.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Schadensersatz, Gewährleistung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was deckt die Architektenhaftpflicht ab?
      Die Architektenhaftpflicht deckt Schäden ab, die durch Planungs- oder Bauleitungsfehler des Architekten entstehen. Dazu gehören beispielsweise Fehler in der Statik, Bauausführungsfehler oder die Verletzung von Bauvorschriften. Die Versicherung schützt den Architekten vor finanziellen Forderungen, die aufgrund dieser Fehler entstehen können.
    2. Ist eine Architektenhaftpflichtversicherung Pflicht?
      In vielen Bundesländern ist eine Architektenhaftpflichtversicherung für Architekten Pflicht. Sie dient dem Schutz der Bauherren vor finanziellen Schäden, die durch Fehler des Architekten entstehen können. Auch wenn keine Pflicht besteht, ist eine Haftpflichtversicherung für Architekten dringend zu empfehlen.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Architektenhaftpflicht und Bauherrenhaftpflicht?
      Die Architektenhaftpflicht deckt Schäden ab, die durch Fehler des Architekten entstehen, während die Bauherrenhaftpflicht Schäden abdeckt, die Dritten durch das Bauvorhaben entstehen. Beispielsweise wenn jemand auf der Baustelle zu Schaden kommt. Beide Versicherungen sind wichtig, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen.
    4. Wie hoch sollte die Deckungssumme der Architektenhaftpflicht sein?
      Die Deckungssumme der Architektenhaftpflicht sollte ausreichend hoch sein, um mögliche Schäden abzudecken. Experten empfehlen eine Mindestdeckungssumme von 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Bei größeren Bauvorhaben kann eine höhere Deckungssumme sinnvoll sein.
    5. Was passiert, wenn der Architekt keine Haftpflichtversicherung hat?
      Wenn der Architekt keine Haftpflichtversicherung hat, haftet er im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Dies kann im Falle eines größeren Schadens existenzbedrohend sein. Bauherren sollten daher darauf achten, dass der Architekt eine ausreichende Haftpflichtversicherung besitzt.
    6. Kann der Bauherr die Architektenhaftpflicht überprüfen?
      Ja, der Bauherr hat das Recht, sich die Police der Architektenhaftpflichtversicherung zeigen zu lassen. So kann er sicherstellen, dass der Architekt ausreichend versichert ist und die Deckungssumme den Anforderungen des Bauvorhabens entspricht.
    7. Was tun, wenn der Architekt einen Fehler macht?
      Wenn der Architekt einen Fehler macht, sollte der Bauherr diesen umgehend schriftlich rügen und den Architekten auffordern, den Fehler zu beheben. Zudem sollte der Schaden der Architektenhaftpflichtversicherung gemeldet werden. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen.
    8. Wer trägt die Beweislast bei einem Architektenfehler?
      Grundsätzlich trägt der Bauherr die Beweislast, dass ein Architektenfehler vorliegt und dieser zu einem Schaden geführt hat. Es ist daher wichtig, alle relevanten Dokumente und Informationen sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauherrenhaftpflichtversicherung
      Informationen zur Notwendigkeit und zum Umfang einer Bauherrenhaftpflichtversicherung.
    • Architektenvertrag
      Wichtige Inhalte und Klauseln im Architektenvertrag, die Bauherren kennen sollten.
    • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
      Grundlagen der HOAI und ihre Bedeutung für die Architektenvergütung.
    • Baumängel und Gewährleistung
      Rechte und Pflichten bei Baumängeln und Gewährleistungsansprüchen.
    • Rechtliche Beratung im Baurecht
      Wann eine rechtliche Beratung im Baurecht sinnvoll ist und welche Vorteile sie bietet.
  2. Architektenhaftpflicht: Wirtschaftsauskunft vor Teilzahlung?

    Hat der Architekt Geldsorgen?
    Wenn ja, dann möchte er bestimmt eine erste Teilsumme von Ihnen. Sie sind aber nur dazu verpflichtet, wenn sie dies auch so vereinbart haben. Normalerweise  -  so war es bei mir  -  hat ein Architekt eine Versicherung, die auch ständig bezahlt werden muss. Sind sie seit langem sein erster Auftrag? Holen sie sich eine Wirtschaftsauskunft über den Architekten ein.
    Die erste Rate würde ich erst nach dem Stellen des Bauantrages zahlen, die zweite nach Baubeginn der Bauarbeiten und die dritte nach Baufertigstellung und endgültiger Abnahme durch das Bauordnungsamt.
    So habe ich es gemacht.
  3. Architektenhonorar: Haftpflichtversicherung NICHT extra!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    da kommt nichts dazu
    Auf keinen Fall müssen Sie die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten zusätzlich zum Honorar bezahlen, auch wenn es eine Einzelobjektversicherung für Ihr Haus sein sollte. Nehmen Sie es als Stück Ehrlichkeit. Der Architekt ist nicht mit Reichtum gesegnet. Er hätte auch einfach eine Abschlagsrechnung stellen können (falls der Vertrag die hergibt), ohne zu sagen, wofür das Geld ist.
    Die Haftpflichtversicherung ist für den Architekten gesetzlich vorgeschrieben, z.B. Berufsordnung Bayern, Punkt 9:
    "Der Architekt ist verpflichtet, im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftungsrisiken, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach Art. 1 BayArchG ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeführten Berufstätigkeiten zu versichern. "
  4. Bauherren-Dank: Architektenplanung & Forum-Hilfe

    Super!
    Vielen Dank. Bin jetzt schlauer! Ich nehme es als Stück Ehrlichkeit des Architekten. Wie gesagt, Planung etc. ist alles vorzüglich.
    Tolles Forum übrigens, hatte als "Bauherr" schon zig Fragen, aber bin erst jetzt hierher gekommen ...
    Antje
  5. Kritik: Unpassender Beitrag zur Architektenhaftpflicht

    Der Beitrag von Herr Zäh
    kriegt von mir die "Saure Zitrone 12/05". Ganz bitter, fast widerlich.
  6. Architektenhaftpflicht: Jahres- vs. Projektversicherung – Kosten!

    Haftpflichtversicherung ...
    kann dauerhaft, also fürs ganze Jahr unabhängig von Anzahl und Honorar der Aufträge oder Projektbezogen als Einzelfallversicherung abgeschlossen werden.
    Allerdings sind 1000 € für eine Einzelversicherung recht viel und die Jahresprämie kommt im Januar erst wieder.
    Auch wenn ich JDB's Meinung zu Herrn Zäh's Denke teile, muss ich sagen, dass mich das Ansinnen des Kollegen  -  auch wenn es viele Kollegen schlecht geht  -  zumindest merkwürdig finde.
  7. Architekten-Honorarforderung: Teilzahlung vs. Versicherungsbeitrag

    hmmm
    Ich möchte nicht als Buhmann dastehen, aber vielleicht eine Erklärung zu meinem Beitrag.
    Mir erscheint das Ansinnen des Architekten doch so, dass er Geldsorgen hat und seine notwendigen Versicherungsbeiträge zahlen muss. Der Kunde/Bauherr braucht aber nur die Forderungen aus seinem Vertrag nach der Honorarverordnung zu zahlen, bzw. das, was er ausgehandelt hat. Die zu zahlenden 1000 € kann natürlich als Teilzahlung gesehen werden. Dies bedeutet aber auch, dass eine ordentliche Teilrechnung ausgestellt werden muss. Aber was nützt ein Architekt, der während der Bauantragsphase pleite ist und demzufolge das gesamte Projekt nicht mehr (zu mindestens bis zum Baubeginn) begleiten kann. Sind noch Unterlagen nachzureichen? Sind noch Unterlagen zu erstellen? Oder bekommt der Architekt keine Unterlagen von den Statikern etc, da er hier hohe Außenstände hat. Oder sind alle erforderlichen Unterlagen schon beim Bauordnungsamt abgegeben. Eine entsprechende Wirtschaftsauskunft kann hier helfen, zu mindestens erfahre ich, ob eine Insolvenz angemeldet ist. Ob sie kurz bevorsteht, steht da natürlich nicht drin.
    Wird der Architekt während der Bauzeit das Handtuch werfen, können Fehler leicht auf diesen geschoben werden, und der Bauherr sitzt unter Umständen auf dem Trockenen. Ein unabhängiger Bauüberwacher (ebenso immer zu empfehlen), der sich das Projekt ebenso zu Gemüte führen sollte, kann hier sicherlich noch einiges auffangen. Aber es ist das Geld des Bauherren  -  und ich wollte nur auf Gefahren hinweisen. Kennen sie den Architekten und alle wichtigen Unterlagen liegen vor, dann ist doch möglicherweise alles gut. Nur bei solchen Aussagen läuten bei mir die Alarmglocken. Ich selber habe für mein Haus nicht den günstigsten Bauunternehmer ausgesucht, sondern einen, der kompetent war und seine Firma von Anfang an besaß und noch nicht Pleite war. Hier lag zwar ein Preisunterschied von 10.000,00 € teilweise vor, aber Nachverhandlungen und Beseitigung von Missverständnissen konnten diese Differenz etwas schrumpfen lassen. Aber auch hier half mir der Architekt weiter, welchen ich dann auch zur Bauüberwachung eingesetzt hatte. Ich hatte somit mein Wunschhaus bauen lassen und dabei in der Bauphase keinen Nachtrag benötigt. Alles war vorher geklärt  -  bis hin zur Tapetenfarbe, Türform und Aussehen und Fensterfarbe, Badewannenform, Waschbecken, ...
    Es ist ein großer Aufwand an alles zu denken, und ohne meinen Architekten hätte ich nicht so viele Fehler vermeiden können. Deshalb ist eine guter, aber auch beständiger Architekt ebenso wichtig, wie eine gute Baufirma.
  8. Architekten-Vorleistung: Honorar, Risiko & Zahlungsfristen

    der Zäh wird jetzt inoffiziell abgemahnt
    schön, dass er dem Architekten zugesteht, vom Honorar zu leben, er darf sogar nach seinem Einzug pleite gehen, nur nicht dazwischen.
    Er weiß offensichtlich nicht, dass der A. grundsätzlich in Vorleistung geht, A. darf also über die gesamte Planungs und Bauzeit zum größten Teil von früheren Honoraren leben. Die HOAIAbk. sieht angemessene Abschlagszahlungen vor, welche mit der Leistung belegt werden können - wenn der Bauantrag gestellt ist sind bereits 27 % erbracht, dann soll er nach Zäh erst die erste Rechnung stellen  -  wahrscheinlich soll der A. aber gleich auf eigenes Risiko mit der Werkplanung und Ausschreibung beginnen, damit er nach 4 Wochen Zahlungsfrist bereits weitere große Teile seiner Leistung in Vorleistung erbracht hat.
    da geht mir ja der Hut hoch.
    Bei so einem würde ich nach 4 Wochen die erste Rechnung stellen und bis zum Eingang der Summe nichts, nichts tun, weil die entsprechende Mitwirkung nicht erfolgt ist.
    Ist ja schön, dass Hr. Zäh wenigstens eingesehen hat, dass ein Architekt ihm tatsächlich etwas gebracht hat, sogar die Tapeten hat er mit ihm ausgesucht - wahrscheinlich weil er endlich den Bau abschließen und Geld sehen wollte ... ich bitte Sie ...
  9. Diskussion: Fachkenntnis vs. Laienmeinung im Bauforum

    @ Herrn Zäh ...
    Hallo Herr Zäh.
    Ich weiß nicht, was Sie in den letzten Stunden dazu getrieben hat, sich als "Sachkundiger" (wer das Profil liest, weiß allerdings mehr) teilweise im Minutentakt als Antwortgeber zu betätigen; und das in Gebieten, in denen Sie Amateur und nackter (!) Laie sind. Ich würde mir das, ebenfalls als Laie, nicht anmaßen.
    Ich wünsche Ihnen, dass Sie nicht arbeitslos sind und Ihrem Arbeitgeber gegenüber zumindest so eine gute Arbeitskraft sind, wie Sie hier von anderen (beispielsweise Architekten) einfordern.
    OT: Für was sind Sie eigentlich "Techn. Einkäufer"?
    Auf einen besonderen Gruß möchte ich mal verzichten ...
  10. Technischer Einkäufer: Ironischer Kommentar zur Stellenbeschreibung

    techn. Einkäufer
    vielleicht für Bleistiftspitzer?
  11. Leistungsverweigerungsrecht: Dienst nach Vorschrift als Ausweg

    @ B. Mayer ...
    Leider haben wir KEIN wirkliches Leistungsverweigerungsrecht.
    Uns bleibt nur "Dienst nach Vorschrift"  -  oder den Ball immer schön zurückspielen.
    @ Herr Zäh:
    Abschlagsrechnungen sind jederzeit vom Architekt stellbar (sofern er eine entsprechende Leistung erbracht hat) und zu zahlen.
  12. Architekten-Abschlag: Versicherungsprämie als Begründung?

    saure zitrone
    nun kriegt euch mal wieder ein.. ;--)
    so sauer finde ich die zitrone nun auch wieder nicht!
    es in der Tat etwas merkwürdig, wenn ein Architekt als erstes die Versicherungsprämie in Rechnung stellt  -  aber ich vermute mal, dass der Architekt es nicht so wörtlich meinte, sondern einfach die bitte auf einen frühen abschlag mit der Versicherung begründet hat. so sah es sicherlich auch fabian zäh im ersten Beitrag. das einzige, was am Beitrag säuerlich war, war sicherlich der Tipp, dass der Bauherr eine wirtschaftsauskunft einholen soll. naja, das kann im eifer des gefechts doch mal passieren, oder? 🙂. den Zahlungsplan von Herrn zäh finde ich eigentlich ganz vernünftig, so praktiziere ich es mit meinen Bauherren auch. 1. rate nach Bauantrag, 2. nach Ausführungsplanung bzw. Ausschreibung und dann die 3. nach Fertigstellung, evtl. zwischendrin noch eine (nach Rohbaufertigstellung.
    @ralf: m.e. müssen Abschlagrechnungen vereinbart sein ...?! ich schreib's jedenfalls rein ...
    schöne Grüße
  13. Bestätigung: Architekten-Ratenzahlung wie vorgeschlagen

    Danke Herr Nielson
    So hatte ich es gemeint. Die betreffende Ratenzahlung, die ich angegeben hatte, wurde mir von meinem Architekten auch so vorgeschlagen. Für mich war sie in Ordnung und wurde so gezahlt.
    In dem Sinne.
    Fabian Zäh
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Architektenhaftpflicht: Kostenübernahme, Pflichten & Alternativen für Bauherren

    💡 Kernaussagen: Bauherren sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Architektenhaftpflicht zusätzlich zum Honorar zu übernehmen. Die Versicherung kann als Jahres- oder Projektversicherung abgeschlossen werden, wobei Einzelversicherungen teuer sein können. Eine Wirtschaftsauskunft über den Architekten kann bei Bedenken sinnvoll sein. Abschlagszahlungen sind üblich, sollten aber mit erbrachten Leistungen zusammenhängen. Die Diskussionsteilnehmer raten zur Ehrlichkeit und offenen Kommunikation mit dem Architekten.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Architektenhonorar: Haftpflichtversicherung NICHT extra! müssen Bauherren die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten nicht zusätzlich zum Honorar bezahlen, auch nicht bei Einzelobjektversicherungen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhaftpflicht: Jahres- vs. Projektversicherung – Kosten! klärt auf, dass Architekten eine Jahresversicherung oder eine projektbezogene Einzelfallversicherung abschließen können. Die Kosten für eine Einzelversicherung können jedoch recht hoch sein.

    💰 Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer im Thread thematisieren die übliche Praxis von Abschlagszahlungen und wann diese fällig werden. Siehe hierzu auch den Beitrag Architekten-Vorleistung: Honorar, Risiko & Zahlungsfristen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarvereinbarung und Zahlungsmodalitäten transparent mit Ihrem Architekten. Bei Unsicherheiten bezüglich der finanziellen Situation des Architekten kann eine Wirtschaftsauskunft eingeholt werden. Weitere Informationen zur Architektenhaftpflicht und den Pflichten des Architekten finden Sie in der Berufsordnung und dem BayArchG.

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