Genehmigungsplanung - Entwässerungsgesuch
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Genehmigungsplanung - Entwässerungsgesuch
Ich habe folgendes Problem. Wir haben mit unserem Architekten einen Architektenvertrag über die LF 1-8 abgeschlossen.
Da sich die Entwässerung jetzt etwas schwieriger gestaltet möchte dieser einen Fachingenieur hinzuziehen, der wieder ein Honorar erhalten soll. Für die Ausführungsplanung sehe ich das ein, aber fürs Baugesuch ist das doch Sache des Architekten. LF 4 schließt dies doch mit ein, oder?
Freue mich jetzt schon auf Ihre Antwort.
Torsten Maier
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m.E. nein
gucken Sie mal in die HOAIA, Teil IX führt die Leistungen für - u.a. - ... Wasser-, Abwasser ... als eigenständige Leistung auf.
Ihr Architekt hat also Recht, dass er kompliziertere Planungen anderweitig vergeben will.
HOAI-Text sieheWenn er die Leistung vorher stillschweigend mitmachen wollte, ist das schon sehr entgegenkommend.
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Entwässerungsgesuch..
ist nicht Bestandteil der Leistungen HOAIA §§ 11 - 16, sondeern 78 (glaube ich).
Also gesondert zu vergüten.
Und um die nächste Frage auch zu beantworten: Der Architekt darf die Herstellungkosten evtl. trotzdem in seiner Abrechnung aufführen. -
Entwässerungsplanung und -gesuch
ist keine Architektenleistung gem. § 15, II. HOAIA. der Architekt muss diese also nicht erbringen, um das volle Honorar für die Lph 4 zu erhalten. Meistens sind versierte Architekten aber in der Lage eine einfache Entwässerungsplanung und die zugehörige Genehmigungsplanung zu erstellen. Allerdings tut Ihr Architekt gut daran Ihnen einen Fachingenieur für HLS ) Heizung (Lüftung/Sanitär) vorzuschlagen und hinzuziehen möchte. Hierfür erhält Ihr Architekt auch Honorar für die einzelnen Leistungsphasen (Lph), wenn er diese Planungen Dritter, also hier des Ingenieurs für TGA (technische Gebäudeausrüstun, der das Entw. -gesuch erstellt, überwacht und koordiniert. Tut er dies nicht können Sie eine Honorarminderung hierfür verlangen.
Sprechen Sie bitte Ihr Anliegen, Bedenken, etc. bitte zuerst bei Ihrem Architekten an. Sollte dessen Aussage für Sie nicht zufriedenstellend sein, können Sie sich jederzeit an die Architektenkammer Ihres Bundeslandes wenden, oder aber Sie holen den Rat eines Sachverständigen für Architektenplanungen und - Honorare ein.
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger