Wohnflächenberechnung: Zählt Bolzentreppe zur Wohnfläche? Mietminderung prüfen!
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Wohnflächenberechnung: Zählt Bolzentreppe zur Wohnfläche? Mietminderung prüfen!
zum Hintergrund: Ich streite mich zurzeit mit meinen Vermietern über die tatsächlche Größe der von mir gemieteten Wohnung. Die entscheidende Frage ist, ob die Wohnflächenabweichung gegenüber dem Mietvertrag mehr als 10 % ausmacht und ob daher Mietminderung in Frage kommt. Der Mietvertrag ist von 2002, sodass wahrscheinlich die II BVAbk. zur Messung in Frage kommt. Zumindest wird diese in der Rechtsprechung häufig herangezogen. Die Wohnung liegt in Niedersachsen.
Nun hatte ich am Wochenende einen Architekten und vereidigten Sachverständigen in der Wohnung, der meine eigenen Messungen weitgehend bestätigte. Allerdings gehört für ihn die Grundfläche der innerhalb der Wohnung befindlichen Treppe voll mit zur Wohnfläche. Diese Treppe führt vom OGAbk. in den ausgebauten Spitzbogen (der auch mit zur Wohnfläche gehört). Die Treppe ist eine typische Buchenholzkonstruktion und mit ca. 25 Bolzen in den Wänden verankert (allerdings so eng dass sie nicht genehmigungsfähig ist). Das Argument des Architekten war, dass sich diese Treppe ohne allzu großen Aufwand wieder entfernen ließe, da sie nicht massiv/gemauert sei (dann käme ich allerdings nicht mehr nach oben, aber egal ...). Damit sei die Treppe keine eigentliche Treppe mehr, sondern ein Einbau und gehört dann wieder zur Wohnfläche.
Da ich nun nicht glauben kann dass eine Treppe nur dann eine Treppe im Sinne der II BV ist, wenn sie nicht mit mäßigem Aufwand zu entfernen ist, würde ich mich über Meinungen hierzu freuen, bevor der Streit mit den Vermietern noch weiter geht.
Vielen Dank im Voraus!
Detlef Kip
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Die Frage, ob eine Bolzentreppe bei der Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung (II BVAbk.) als Teil der Wohnfläche anzurechnen ist, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrer Funktion ab.
Grundsätzlich gilt: Eine Treppe, die ausschließlich der Verbindung von Räumen innerhalb einer Wohnung dient, wird in der Regel voll zur Wohnfläche gerechnet. Allerdings gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn die Treppe eine sehr geringe Grundfläche hat oder eine besondere Konstruktion aufweist, die ihre Nutzbarkeit einschränkt.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Wohnflächenberechnung kann zu einer ungerechtfertigten Mietminderung führen oder den Vermieter benachteiligen. Eine rechtssichere Klärung ist wichtig.
Ich empfehle, folgende Aspekte zu prüfen:
- Grundfläche der Treppe: Wie groß ist die Grundfläche, die die Treppe einnimmt?
- Zugänglichkeit: Ist die Treppe gut begehbar und dient sie als Hauptverbindung zwischen den Geschossen?
- Rechtsprechung: Gibt es einschlägige Urteile zur Anrechnung von Treppen zur Wohnfläche in Niedersachsen?
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Wohnfläche von einem Architekten oder Sachverständigen neu berechnen und die Anrechenbarkeit der Bolzentreppe prüfen. Klären Sie die Rechtslage mit einem Anwalt für Mietrecht.
? Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Wohnfläche
- Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Miete und anderer Nebenkosten.
Verwandte Begriffe: Grundfläche, Nutzfläche, Mietfläche - II. Berechnungsverordnung (II BV)
- Die II. Berechnungsverordnung war eine deutsche Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche. Sie wurde durch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) abgelöst, findet aber bei älteren Mietverträgen weiterhin Anwendung.
Verwandte Begriffe: Wohnflächenverordnung (WoFlV), Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Mietrecht - Mietminderung
- Die Mietminderung ist das Recht des Mieters, die Miete zu reduzieren, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Eine erhebliche Abweichung der Wohnfläche kann ein solcher Mangel sein.
Verwandte Begriffe: Mietrecht, Mangel, Mietvertrag - Bolzentreppe
- Eine Bolzentreppe ist eine Treppe, bei der die Stufen nicht durch Wangen verbunden sind, sondern durch Bolzen gehalten werden. Diese Konstruktion verleiht der Treppe ein leichtes und offenes Aussehen.
Verwandte Begriffe: Treppe, Wangentreppe, Spindeltreppe - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet, die in der Lage ist, Gutachten zu erstellen und fachliche Fragen zu beantworten. Im Zusammenhang mit der Wohnflächenberechnung kann ein Sachverständiger die tatsächliche Größe der Wohnung ermitteln und beurteilen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Architekt, Bauingenieur - Grundfläche
- Die Grundfläche ist die gesamte Fläche eines Raumes oder einer Wohnung, gemessen am Fußboden. Sie umfasst alle Flächen innerhalb der äußeren Begrenzungen.
Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Nutzfläche, Bruttogrundfläche - Mietvertrag
- Ein Mietvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Vermieter und einem Mieter, der die Bedingungen für die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses regelt. Er enthält unter anderem Angaben zur Miethöhe, zur Wohnfläche und zu den Nebenkosten.
Verwandte Begriffe: Mietrecht, Vermieter, Mieter
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die II. Berechnungsverordnung (II BV)?
Die II. Berechnungsverordnung ist eine deutsche Verordnung, die regelt, wie die Wohnfläche einer Wohnung zu berechnen ist. Sie definiert, welche Flächen als Wohnfläche gelten und welche nicht. Sie wurde jedoch durch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ersetzt, ist aber für ältere Mietverträge weiterhin relevant. - Wie wirkt sich eine Wohnflächenabweichung auf die Miete aus?
Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche kann zu einer Mietminderung berechtigen. Die Rechtsprechung sieht eine Abweichung von mehr als 10 % in der Regel als erheblich an. - Was ist eine Bolzentreppe?
Eine Bolzentreppe ist eine Treppe, bei der die Stufen nicht durch Wangen verbunden sind, sondern durch Bolzen, die in den Stufen und im Geländer verankert sind. Sie wirkt dadurch filigraner und offener als herkömmliche Treppen. - Welche Rolle spielt die Rechtsprechung bei der Wohnflächenberechnung?
Die Rechtsprechung spielt eine wichtige Rolle, da sie die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert und Einzelfälle beurteilt. Es gibt zahlreiche Urteile zur Wohnflächenberechnung, die bei der Beurteilung eines konkreten Falls herangezogen werden können. - Was tun, wenn die Wohnfläche falsch berechnet wurde?
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Wohnflächenberechnung haben, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Wenn dies nicht zu einer Klärung führt, können Sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen oder rechtlichen Rat einholen. - Wer darf eine Wohnflächenberechnung durchführen?
Grundsätzlich kann jeder eine Wohnflächenberechnung durchführen. Für eine rechtssichere Klärung im Streitfall ist es jedoch ratsam, einen Architekten, einen Sachverständigen oder ein entsprechend qualifiziertes Unternehmen zu beauftragen. - Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Grundfläche?
Die Grundfläche ist die gesamte Fläche einer Wohnung, einschließlich aller Räume und Flächen, während die Wohnfläche nur die anrechenbaren Flächen umfasst. Nicht zur Wohnfläche gehören beispielsweise Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung und unbeheizte Wintergärten.
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Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist die aktuelle Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche. - Mietminderung bei Schimmelbefall
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Auch bei der Nebenkostenabrechnung gibt es oft Fehler, die zu einer ungerechtfertigten Belastung des Mieters führen. - Rechte und Pflichten von Mietern
Ein Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mietern. - Energetische Sanierung und Mieterhöhung
Wie sich energetische Sanierungen auf die Miete auswirken können.
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II BV: Treppenflächen korrekt berechnen – Raumhöhe beachten!
Treppe ist Treppe
in § 43 der II. Berechnungsverordnung ist beschrieben, wie doe Flächen unterhalb von Treppen zu bewerten sind. Siehe Auszug:
Artikel 1
Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
Artikel 4
Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze.
Artikel 5
Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern haben,
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist.
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Türnischen. -
Gerichtsgutachten: Treppe als Wohnfläche? – Risikobewertung
na ja, aber dieser Architekt schreibt regelmäßig Gerichtsgutachten ...
Erstmal ganz vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich sehe die Treppe eigentlich auch hauptsächlich als Treppe und weniger als Einbau (-Treppe). Nun schreibt aber dieser Gutachter regelmäßig Gerichtsgutachten, und wenn ich im Streitfall (wie ich nicht hoffe) an ein solches Gutachten gerate würde es sehr sehr knapp. Zählt die Fläche der Treppe (ca. 2.5 m²) dagegen nicht zur Wohnfläche bin ich auf der sicheren Seite. -
Wohnflächenberechnung: Flächen unter Treppen – Höhe entscheidend!
Öbuv, Gerichtsgutachten ...
und inhaltliche Richtigkeit sind nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang (Jetzt bekomme ich wieder Haue von von Stefan, Marc + Co ... grins).
Eine Treppe ist eine Treppe ist eine Treppe! Und das bleibt Sie auch. Sie mutiert nicht zum Möbelstück. Aber Achtung:
Flächen mit mehr als 2 m Höhe UNTER Treppen dürfen der Wohnfläche zugerechnet werden. Und als Vermieter würden Sie wahrscheinlich auch knapp rechnen
.
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Wohnraum unter Treppe: Anrechnung bei Zugang zu Wohnfläche
Mal so gesehen ...
der ausgebaute Spitzbodenraum ist als Wohnraum mitvermietet und wird auf die Fläche angerechnet. Die Treppe ist also notwendig, um die vermietete Fläche zu erreichen. Die Regelungen des § 43 zielen insbesondere bei Treppen darauf ab, ob der Raum unterhalb der Treppe genutzt werden kann. Daher auch in Art. 5 die Einbeziehung von Flächen unterhalb von Treppen wenn die Höhe bis Treppe 2 m beträgt. Eine Trennung nach verbolzten (ausbaufähigen Treppen) oder Massivtreppen (also nicht ausbaufähigen Treppen) sieht die II. Berechnungsverordnung nicht vor. -
Spitzboden als Wohnfläche? – Definition und Rettungswege prüfen!
is das
da oben (Spitzbogen) wirklich "Wohnfläche"?
gibt es nen 2. Rettungsweg?
(wie ist die Fläche definiert?)- Vorsicht laienzwischenruf*
-
Rettungswege im DG: Treppe notwendig? – Sicherheitsaspekte
Wie sieht das mit den 1. und 2. Rettungsweg aus?
Hallo,
möchte mich zwar nicht in die II. BVAbk. einmischen, aber wie sieht das aus, wenn die "notwendige" Treppe zu Aufenthaltsräumen im DGAbk. führt? Ich denke doch, dass auch in Niedersachsen der 1. und 2. Rettungsweg gesichert sein müssen, oder?
Gruß aus Baden -
Nachträglicher Ausbau: Treppe ohne Genehmigung – Probleme!
Also der Bodenraum wurde nachträglich und ohne Genehmigung ...
Also der Bodenraum wurde nachträglich und ohne Genehmigung von den Vermietern und ehemaligen Wohnungsbewohnern ausgebaut. Die Treppe passte eigentlich nicht rein, da die Nische (sollte laut Bauzeichnung mal eine Gästetoilette werden) dafür nur 1.4 m breit und 1.9 m tief ist, aber der Treppenbauer hat es dann wohl doch murrend gebaut. Auf halber Höhe der Treppe kommt durch einen Dachbalken (Fette?) noch eine Verengung auf ca. 45 cm hinzu. Da ich den Weg mehrmals täglich mache komme ich ohne anzuecken durch - Besucher hauen sich allerdings regelmäßig den Kopf ein. Wenn es (oben) brennt bricht man sich wahrscheinlich beim Runterennen irgendwas. Der zweite Fluchtweg ist das Giebelfenster, wenn unten (2 Etagen) die Feuerwehr ein Sprungtuch hinhält würde ich im Brandfall wohl springen. Auch Anleitern ist möglich und die Feuerwehr zudem nur 300 m weit weg. Vom Gefühl her würde ich sagen dass man es vielleicht nachträglich genehmigt kriegte, auch wenn die Treppe niemals die Vorschriften erfüllen wird, da viel zu eng. Aber für die Wohnfläche laut Mietvertrag spielt dass glaube ich keine Rolle, da ich das ja beim Anmieten schon wusste.
D. Kip -
Ungenehmigte Treppe: Vermietbarkeit als Wohnraum fraglich!
Neben der Frage
der Rettungswege stellt sich grundsätzlich die Frage, ob Räume, die nur über eine "nicht genehmigungsfähige Treppe" erreichbar sind, überhaupt als Wohnräume vermietbar sind. Womöglich insgesamt ungenehmigte "Umnutzung" des Spitzbodens? -
Hat sich überschnitten ...
Antwort wie erwartet. -
Architekten-Aussagen: Inhaltliche Richtigkeit – Zweifel erlaubt
Aber @ Ralf Dühlmeyer,
warum sollst Du für diese Aussage Haue bekommen
< und inhaltliche Richtigkeit sind nicht unbedingt in kausalem Zusammenhang (Jetzt bekomme ich wieder Haue von von Stefan, Marc + Co ... grins). >
war doch bloß eine Architekt ... und jetzt gehe ich laufen grins. -
Wohnflächenberechnung: II BV nicht immer bindend – Vertragsprüfung!
was wurde denn vermietet?
> sodass wahrscheinlich die II BVAbk. zur Messung in Frage kommt.
Gut erkannt, allenfalls "wahrscheinlich". Der BGH sieht das nämlich nicht so eindeutig. Wenn im Vertrag nichts von II. BV steht, muss ergründet werden, was die Vertragspartner überhaupt unter Wohnfläche verstanden haben. Da ist viel möglich, sogar Grundflächen nach DINAbk. 277 = Bodenflächen. Die Regelung der II. BV für Treppen kann damit hinfällig sein.
Als nächstes: wurde 1 Stück Wohnung mit ca. 60 m² für pauschal 450,- gemietet oder wurden 60 m² a 7,50 gemietet? Das macht einen erheblichen Unterschied. Ich sehe jedenfalls viel mehr juristische als aufmaßtechnische Fallstricke. -
Mietminderung wegen Wohnfläche: Zu klein oder zu teuer?
zu klein oder zu teuer?
Eine Frage noch: Vor drei Jahren war die Wohnung anscheinend in Ordnung, sowohl vom Zuschnitt als auch vom Preis, sonst hätten Sie ja nicht gemietet. Wenn die Wohnung jetzt zu wenig m² hat, sprich zu klein geworden ist, würde ich in eine größere ziehen. Wenn Sie sich die Wohnung nach 3 Jahren plötzlich nicht mehr leisten können, dann liegt das in Ihrer Sphäre und nicht in der des Vermieters. In diesem Fall wäre ein Umzug in eine kleinere Wohnung angesagt. Der Versuch, den Ertrag des Vermieters im Nachhinein über juristische Klimmzüge schmälern aber weiter wohnen bleiben zu wollen, hat den schalen Beigeschmack des Mietnomadentums. Mit einseitigen Mietminderungen werden Sie jedenfalls mittelfristig auf der Straße landen. -
Aufmaß-Fehler: Streit um 3 m² – Verhältnis prüfen!
Genau ...
sie schreiben, wenn die Treppe zur Wohnfläche zählt, dann wird es sehr knapp vor Gericht - bei 2,5 m ² Fläche.
Na prima, ihr Vermieter hat sich beim Aufmaß um irgendwelche 3 m ² (oder wieviel sind es) vermessen. Ist Ihr Verhältnis so im Eimer, dass Sie mit Sachverständigen und Gerichtsverfahren dieses Problem aus der Welt schaffen müssen?
Als Sie die Wohnung gemietet haben, waren Sie doch mit dem Preis einverstanden, oder nicht?
Mit Ihrem Sachverständigen produzieren Sie doch mehr Kosten als die Sache Wert ist.
Ach so, es gilt der alte Spruch: Wer Mist Mist Mist. -
Wohnung zu klein: 17 m² Abweichung – Kündigungsgrund!
Ich kann ja verstehen dass jeder seine eigene ...
Ich kann ja verstehen dass jeder seine eigene Meinung hat bei Mietangelegenheiten, aber ohne genügend Details z.B. zum Hintergrund und Mieter-Vermieter-Verhältnis sollte man vielleicht eher auf Vorwürfe ("Mietnomadentum", "auf der Straße landen") verzichten. Zur Größe: Die Wohnung ist nicht 2.5 m² zu klein, sondern 17 m². Zum Hintergrund: Die Wohnung ist gekündigt, auch Aufgrund der zu kleinen Wohnfläche. Hierzu haben mir die Nachbarn (vor wenigen Wochen) mit der exakt spiegelbildlichen Wohnung zudem erzählt, dass meinen Vermietern die tatsächliche Größe sehr wohl bekannt gewesen sei. Zum Mieter-Vermieter-Verhältnis: Das würde ich - auch vorher schon - als eher schlecht bezeichnen. Dies kommt neben anderen unschönen Episoden auch daher, dass die Vermieter Aufgrund meiner damaligen Situation in etwas unschöner Weise ("es gibt viele andere Interessenten ... ") im Mietvertrag erreicht haben, dass wir die Wohnung beim Einzug komplett renovieren, Schönheitsreparaturen durchführen und bei Auszug wieder komplett renovieren. Und bevor nun noch jemand schreibt dass dies unzulässig ist: Es ist in Ordnung wenn man es so vereinbart. Dies habe ich ja damals auch murrend gemacht, aber die Vermieter deswegen auch nicht gleich in mein Herz gschlossen.
Was nun wohl passieren wird ist dass ich in einem Vergleich auf Mietminderung (2500 €) verzichte und gleichzeitig ohne Auszugsrenovierung (alles weiß überstreichen) davon komme. -
Off-Topic: Unschuldsvermutung – Umgang im Forum
Jep!
Zwar etwas off-topic, aber doch auch am richtigen Platz (muss ja nicht gleich ein neues Thread aufmachen ...):
Ich bin ja nicht nur Mitschreiber, sondern - wie viele, vielleicht sogar die meisten - Mitleser. Und da fällt mir auf, dass die Unschuldsvermutung irgendwie ziemlich oft nicht gilt. Hier auf jemanden draufzuklopfen (NICHT dieser Beitrag, das ist harmlos, aber es gibt schlimmere Beiträge!) ist sicher einfacher als zu Hause Fraun und Kinder zu verprügeln
) ), aber ich versuche (möge es mir gelingen!) objektiv zu sein und zu helfen ... Kann ja nicht jeder gleich einen Roman schreiben und sich ausbreiten und alle Facts auf den Tisch legen - ich weiß, viele stellen hier auch einfach mal schnell eine Frage rein und kümmern sich nicht wirklich um Hilfestellung zur Lösung ihres Problems; manche anderen ... - sparen wir die bitte aus
.
Bin ich da zu optimistisch? Oder einfach zu gutmütig?
Grüße -
Monogamie: Kommentar ohne direkten Bezug zum Thema
Bigamie soll ja ganz toll sein
aber ich bin monogam
n bei Fraun übersehen bitte ... -
Mietvertrag akzeptiert: Nachträgliche Forderungen – Bewertung
ich haue nicht drauf
sondern antworte auf der Basis dessen was dasteht. Ggf. frage ich nach, wie hier. An meiner Einschätzung hat sich nichts geändert:
Der Fragesteller hat einen Mietvertrag geschlossen, hat dabei sowohl den Wohnungszuschnitt, die zugehörige Miete als auch die Renovierungsregelung akzeptiert und hat drei Jahre gewohnt. Alle waren zufrieden. Jetzt versucht er, sich um das Vereinbarte, nämlich die Auszugsrenovierung, zu drücken und sich einen finanziellen Vorteil von 2.500 € zu verschaffen. Hierzu bastelt er sich eine eigene Moralvorstellung vom bösen Vermieter und übervorteilten, aber vergleichsbereiten Mieter zusammen.
Weil der eigentliche Passus - die Renovierungsregelung - nicht zu erschüttern ist, wird mit allerlei Rechenkünsten versucht, im Nachhinein das Verhältnis Wohnungszuschnitt zu Miete, das vorher nie ein Thema war (genau das ist es was mich stört und was bei meiner moralischen Bewertung eine Rolle spielt), zu erschüttern. Wer aus dem bisher Geschilderten was anderes rausliest möge es kundtun. -
Mietspiegel überhöht: Geschönte Quadratmeterzahl – Mietminderung?
Hallo Herr Stubenrauch man kann die Sache auch ...
Hallo Herr Stubenrauch, man kann die Sache auch aus einer anderen Sicht sehen:
Sie schließen einen Mietvertrag, die Wohnung ist OK, allerdings nicht billig (Miete 20 % über Mietspiegel).
Später erfahren Sie, dass die Vermieter (vielleicht wissentlich) die Quadratmeterzahl nach oben geschönt haben. Vielleicht haben sie dies getan, weil sie sonst die vereinbarte Miete nicht bekommen hätten (denn dann bereits 35 % über Mietspiegel). Wenn ich eine Wohnung anmiete, schaue ich mir den Quadratmeterpreis an, um die Höhe der Miete einzuschätzen. Andere mögen Miethöhen anders einschätzen.
Was ich getan habe, ist zunächst einmal die rechtliche Lage abzuklären. Dabei kommt heraus, dass Mietminderungsansprüche - unabhängig von den jeweiligen Moralvorstellungen - zumindest von den Gerichten (hier BGH aus 2004) anerkannt werden. Wenn man die Problematik der Treppe und älterer Sachverständiger herausnimmt ("eine Treppe ist eine Treppe ist eine Treppe") ist die Flächenabweichung genauso klar wie die Rechtsprechung - daran gibt es nicht viel zu deuteln.
Nun will ich mich nicht mit meinen Vermietern vor Gericht streiten, da ich dann zunächst viele Kosten habe und wahrscheinlich lange auf Geld warten könnte und mir der ganze Stress auch zu viel ist. Auch laufen solche Verfahren manchmal in die falsche oder unerwartete Richtung. Also ganz klar: das will ich auch nicht.
Nun möchte ich mich aber auch nicht von meinen Vermietern übers Ohr gehauen fühlen - und das ist zurzeit ein wenig so. Daher die Absicht, die Auszugsrenovierung in einem Vergleich wegfallen lassen zu können. Damit sie keine falschen Vorstellungen haben - zum (fachgerechten) Streichen der Wohnung (und nur um dies geht es) brauche ich zwei bis drei Eimer Farbe und gut einen Tag, das habe ich oft genug gemacht und stellt kein Problem dar. Der Aufwand ist nicht so groß und sicher keine 2500 € Wert. Nur wenn ich dies nicht tun muss fühle ich mich bei der ganzen Angelegenheit eben besser.
Vielleicht sind meine Moralvorstellungen daher nicht edel genug um mich einfach in mein Schicksal zu fügen, aber wenn ich bedenke, dass vielleicht auch ein Nachmieter der Wohnung keine weiß gestrichenen Raufasertapeten mag und möglicherweise ohnehin alles wieder abreißt oder überstreicht denke ich, dass mit diesem Vergleich auch die Vermieter sicher leben können. -
Flächendifferenz: 17 m² – Relevanz und Konsequenzen
Entschuldigung, Herr Stubenrauch
dann vielleicht doch neuen Thread?
Ich habe wirklich nicht Sie gemeint, sondern eher im Allgemeinen geschrieben. Ich teile Ihre Meinung
sondern antworte auf der Basis dessen was dasteht. Ggf. frage ich nach, wie hier
absolut - und habe beim Lesen Ihres Beitrages 1. auf Seite 2 auch gedacht "Hm, eigentlich richtig" - aber bei 17 m² Flächendifferenz? Aber das ist eigentlich unwichtig, mir ging es im Kern darum (Don Quijote?): Sind wir objetktiv und vorursteilsfrei genug und beantworten wirklich nur das Geschriebene oder eher das - vermeintlich - "zwischen den Zeilen" stehende?
Wenn ich mich so schreiben höre (
) - hört sich irgendwie nach "peace, Bruder " an ... Oh je ...
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Rechtliche Lage prüfen: Vor oder nach Mietvertragsabschluss?
einen neuen Thread brauche ich nicht Herr Malige
ich bin gleich fertig.
> Was ich getan habe, ist zunächst einmal die rechtliche Lage abzuklären.
Genau das haben Sie nicht getan in dem Moment als es notwendig war, nämlich beim Anmieten, sondern Sie tun es jetzt, wo es darum geht, Aufrechnungspotenzial zu generieren um Ihr Weltbild zu verwirklichen. Klar, dass ich in vielen Lebensbereichen etwas finden kann, bei dem ein vielleicht zutreffendes BGH-Urteil vielleicht auf meiner Seite ist, genug jedenfalls, um den "Gegner" damit zu verunsichern, zu erpressen und zu Zugeständnissen in anderen Bereichen zu bewegen, in denen ich verloren habe. Ich finde das unmoralisch.
Übrigens, wenn die Vermieter wirklich die unmoralischen Wucherer sind, die wissentlich falsche m² vermieten, wird es denen ein Leichtes sein, die Renovierung, vor der Sie sich drücken wollen, wiederum dem nächsten Mieter aufzubürden. Wenn es Ihnen dann besser geht, den Nachmieter geschädigt zu haben, soll es mir auch recht sein. Wie ich sehe, basteln Sie schon an der Rechtfertigung: der Nachmieter hätte meine Renovierung vielleicht eh nicht gewollt ...
Herr Malige, zur Beantwortung von Fragen über das eigentlich Gefragte hinaus: gerade in diesem Fall sollte sich die Beantwortung nicht auf einen Satz "jawohl, Treppe ist nach II. BVAbk. abzuziehen" beschränken. Der Fragesteller wiegt sich dann in einer Sicherheit, die nicht gegeben ist. Er hat sich vorab ein kompliziertes Gedankengebilde aufgebaut und meint, die Experten nur noch für das Schlusssteinchen zu brauchen und alles wird gut. So ist es aber nicht. Alles hat mehrere Seiten.
Ich habe deshalb zu bedenken gegeben, dass der BGH den Begriff Wohnfläche durchaus hinterfragt und nicht automatisch die II. BV gelten lässt, wenn sie nicht vereinbart ist. Auch die anderen Hintergründe spielen eine Rolle, wenn eine Sache vor Gericht geht. Mit der Frage "warum wollen Sie erst nach drei Jahren die Miete mindern" ist durchaus zu rechnen. Da können Trockenübungen im Forum nicht schaden. Nicht dass es dann zu Antworten kommt wie "weil ich eine Rechtsschutzversicherung habe" (echt erlebt). Auch die Antwort "weil der BGH erst seit 2004 in meinem Sinn spricht" kann schlecht ankommen. -
Moralvorstellungen: Akzeptanz und Wohnungsausmessung
Ich gebe es auf ...
Ich sehe ein dass meine schlechten Moralvorstellungen wohl keine Akzeptanz finden.
Allerdings werde ich es auch in Zukunft nicht schaffen eine anzumietende Wohnung vorher exakt auszumessen.
Meine Vermieter halte ich nach wie vor nicht für unmoralisch.
Vor Gericht streiten will ich mich immer noch nicht und eine Rechtschutzversicherung besitze ich auch nicht.
Und mein schlechtes Gewissen, wenn ein etwaiger Nachmieter wegen mir eine Wohnung bekommt, die er beim Einzug renoviert und beim Auszug nicht, ist eher gering. Dies ist in 95 % aller Fälle so, weil es so Sinn macht. -
II BV: Beschränkte Sicherheit – Komplexes Gedankengebilde
Vielen Dank für die Antwort, Herr Stubenrauch
Herr Malige, zur Beantwortung von Fragen über das eigentlich Gefragte hinaus: gerade in diesem Fall sollte sich die Beantwortung nicht auf einen Satz "jawohl, Treppe ist nach II. BVAbk. abzuziehen" beschränken. Der Fragesteller wiegt sich dann in einer Sicherheit, die nicht gegeben ist. Er hat sich vorab ein kompliziertes Gedankengebilde aufgebaut und meint, die Experten nur noch für das Schlusssteinchen zu brauchen und alles wird gut. So ist es aber nicht. Alles hat mehrere Seiten.
Ich habe noch einmal darüber nachgedacht. Abgesehen davon das dies der "falsche" Thread war - meine Reaktion war eine Folge verschiedener Beiträge der letzten Tage - ist es nun einmal so: "Wo Menschen sind, menschelt's". Warum soll das hier im Forum anders sein? Ergo: War eigentlich unnötig sich darüber zu wundern ...
Im Speziellen zu Ihrem Beitrag - v.a. obiges Zitat:
Abgesehen von den Beweggründen des Fragestellers (erlaube ich mir nicht zu beurteilen, auch wenn der letzte Beitrag etwas merkwürdig klingt) stimme ich Ihnen inhaltlich voll zu. -
Renovierung vs. Mietminderung: Um-die-Ecke-Argumentation?
an den Fragesteller: ich versteh es ganz einfach nicht
Wegen 2 Kübeln Farbe und 1 Tag Arbeit bemühen Sie Architekten, Gutachter und das Forum und wälzen BGH-Urteile, um den Aufwand via Um-die-Ecke-Argumentation einzusparen?
Dann als Trockenübung: Nehmen wir an, der Vermieter schaltet jetzt auf stur, fordert Sie zur Renovierung auf, lässt diese nach 2-maligem Fristablauf vom Feinsten machen, wobei er auf Ihre Kaution zurückgreift. Selbstverständlich hat auch er einen Gutachter im Freundeskreis, der so manches zusätzliche Mängelchen, für das der Mieter einzustehen hat, festgestellt hat. BGH-Urteile gibt es genug. Dazu noch zwei Monate Mietausfall wegen Ihrer hartnäckigen Weigerung. Das sollte locker reichen um Ihre 2.500 € aufzurechnen und die Kaution dazu. Dann zeigt er Ihnen die lange Nase und sagt "klagen Sie doch bis zum BGH, wenn Sie so schöne Urteile gefunden haben". -
Gutachter vom Vermieter: Rumeiern wegen der Treppe?
@ Bruno
Wenn ich das richtig gelesen habe, kam der Gutachter doch schon vom Vermieter, warum sonst sollte der mit der Treppe so rumeiern.
Und wie wird der Vermieter jetzt drauf sein? Richtig!
Und nach einer Renovierung ala 2 Pott Farbe + 1 Tag Pinsel quälen, was macht der kluge Vermieter. Er verweigert die Abnahme, weil er deutlich die Qualität der Renovierung sieht und diese unter den gerichtlich festgelegten Mindeststandards liegt.
Ich glaub da liegt mehr im Argen. -
Begriff Einbau-Treppe: Einbau oder Treppe im Sinne II BV?
Lästern ...
Nun bin ich schon unmoralisch und jetzt dann hackt auch noch jeder weiter munter drauf los.
Mit dem Sohn des Gutachters bin ich befreundet, daher bot es sich an hier nach fachmännischem Rat zu fragen. Also ist der nicht vom Vermieter geschickt. Es ging mir bei meiner Anfangsfrage um den Begriff Einbau-Treppe - eben ob dies im Sinne der Wohnfläche eher ein Einbau oder aber eine Treppe ist. Für die Antworten hierzu bin ich allen dankbar.
Im Falle des geringsten Zweifels würde ich immer renovieren, da die sonstigen Konsequenzen recht einfach zu übersehen sind. Aber trotzdem danke für die netten Hinweise.
Mit zwei Eimern guter Farbe streiche ich ca. 200 m² Wand - das reicht für eine Wohnung wie meine (viele vertäfelte Dachschrägen).
Und bevor sich jemand auf diesen Satz stürzt und weiter lästert - die Farbe hole ich wie immer bei Brillux um die Ecke.
Wenn ich streichen schreibe meine ich auch streichen, mache dies üblicherweise zu zweit und in einer Qualität (trotz Kiste Bier), die sich mit manchem Maler messen kann und durchaus fachgerecht ist. Und so bin ich schätzungsweise nach einem wenn auch vielleicht langen Tag damit fertig. -
Architektur: Kommentar ohne Themenbezug
Architektur kann so schön sein!
nur was hat der Müll hier damit zu tun?
nix, rein gar nichts! -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.
Wohnflächenberechnung Bolzentreppe: Mietminderung bei Abweichung?
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine Bolzentreppe bei der Wohnflächenberechnung nach II. BVAbk. berücksichtigt werden muss und ob eine Abweichung von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche eine Mietminderung rechtfertigt. Es wird diskutiert, ob die Treppe als Einbautreppe zu werten ist und wie Flächen unterhalb der Treppe angerechnet werden. Auch die Frage der Rettungswege und die Genehmigungspflichtigkeit des nachträglichen Ausbaus des Spitzbodens spielen eine Rolle. Die unterschiedlichen Meinungen der Forumsteilnehmer bezüglich der Moralvorstellungen und der Vorgehensweise des Fragestellers werden ebenfalls thematisiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Wohnflächenberechnung: II BV nicht immer bindend – Vertragsprüfung! ist die II. BV nicht immer bindend, sondern es kommt darauf an, was die Vertragspartner unter Wohnfläche verstanden haben. Daher sollte der Mietvertrag genau geprüft werden.
📊 Zusatzinfo: Im Beitrag Wohnflächenberechnung: Flächen unter Treppen – Höhe entscheidend! wird darauf hingewiesen, dass Flächen mit mehr als 2 m Höhe unter Treppen der Wohnfläche zugerechnet werden dürfen.
✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, die rechtliche Lage vor Anmietung zu klären (siehe Rechtliche Lage prüfen: Vor oder nach Mietvertragsabschluss?) und im Zweifelsfall einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Wohnfläche korrekt zu berechnen. Bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Die Frage der Rettungswege sollte ebenfalls geklärt werden, insbesondere bei nachträglich ausgebauten Dachgeschossen (siehe Rettungswege im DG: Treppe notwendig? – Sicherheitsaspekte).
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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- … Was ist eine Bolzentreppe?Eine Bolzentreppe ist eine Treppe, bei der die Stufen nicht durch …
- … Welche Rolle spielt die Rechtsprechung bei der Wohnflächenberechnung?Die Rechtsprechung spielt eine wichtige Rolle, da sie die Auslegung der …
- … gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert und Einzelfälle beurteilt. Es gibt zahlreiche Urteile zur Wohnflächenberechnung, die bei der Beurteilung eines konkreten Falls herangezogen werden können. …
- … Wohnfläche falsch berechnet wurde?Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Wohnflächenberechnung haben, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen. Wenn …
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- … Wohnflächenberechnung nach WoFlVDie Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist die aktuelle Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche. …
- … Wohnflächenberechnung: Flächen unter Treppen – Höhe entscheidend! …
- … Wohnflächenberechnung: II BVAbk. nicht immer bindend – Vertragsprüfung! …
- … Wohnflächenberechnung Bolzentreppe: Mietminderung bei Abweichung? …
- … um die Frage, ob eine Bolzentreppe bei der Wohnflächenberechnung nach II. BVAbk. berücksichtigt werden muss und ob eine Abweichung von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche eine Mietminderung rechtfertigt. Es wird diskutiert, ob die Treppe als Einbautreppe zu werten ist und wie Flächen unterhalb der Treppe angerechnet werden. Auch die Frage der Rettungswege und die Genehmigungspflichtigkeit des nachträglichen Ausbaus des Spitzbodens spielen eine Rolle. Die unterschiedlichen Meinungen der Forumsteilnehmer bezüglich der Moralvorstellungen und der Vorgehensweise des Fragestellers werden ebenfalls thematisiert. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Wohnflächenberechnung: II BV nicht immer bindend – Vertragsprüfung! ist die II. …
- … 📊 Zusatzinfo: Im Beitrag Wohnflächenberechnung: Flächen unter Treppen – Höhe entscheidend! wird darauf hingewiesen, dass Flächen mit …
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- … Bolzentreppe …
- … Bolzentreppe: Regionale Fachbetriebe für Stahlwangentreppen (OWL) …
- … die Bolzentreppe scheint …
- … aus Kunststein oder geschliffenem Beton, die auf Stahlwangen montiert werden. Eine Bolzentreppe wird als mögliche Lösung genannt. Die Suche nach regionalen Anbietern in …
- … ✅ Empfehlung: Die im Beitrag Bolzentreppe: Alternative für freitragende Kunststeintreppe genannte Bolzentreppe könnte eine geeignete Alternative für freitragende Kunststeintreppenstufen auf Stahlwangen sein. …
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- … lediglich mehrere Besprechungstermine, wir erhielten eine Entwurfsplanung (Grundrisse und Ansichten), eine Wohnflächenberechnung und eine Kostenübersicht. Welche Leistungsphasen sind den nun verwirklicht? …
- … ist es wichtig, die erbrachten Leistungen nachzuweisen (z.B. durch Grundrisse, Ansichten, Wohnflächenberechnung). Die Kostenschätzung des Architekten kann ebenfalls als Grundlage dienen, auch …
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- … Wohnflächenberechnung: Bad im Kellergeschoss (KG) – Anrechnung zur Wohnfläche? …
- … hinzuzuziehen, der die konkrete Situation vor Ort beurteilen und eine korrekte Wohnflächenberechnung erstellen kann. …
- … Gutachten zu erstellen und fachliche Fragen zu beantworten. Im Zusammenhang mit Wohnflächenberechnung kann ein Sachverständiger die korrekte Fläche ermitteln.Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Architekt …
- … die Nutzung von Gebäuden regeln. Es beinhaltet unter anderem Vorschriften zur Wohnflächenberechnung, zum Brandschutz und zur Statik.Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugesetzbuch, Planungsrecht …
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