Sicherheitseinbehalt Bauvertrag: Mündlicher Auftrag, Vollmacht & Rechtslage bei Zusatzleistungen?
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Sicherheitseinbehalt Bauvertrag: Mündlicher Auftrag, Vollmacht & Rechtslage bei Zusatzleistungen?

Unser Bauvertrag Rohbauer enthält Sicherheitseinbehalt 10 %, VOB, usw. Ursprünglich waren Zimmermannsarbeiten im LV Rohbau Enthalten (über Sub), die wurden deutlich umfangreicher und wir haben's dann nach mehreren Angeboten an den gleichen Zimmermann direkt vergeben, war für alle OK und billiger. Vergabe erfolgte durch unsere geschätzte bevollmächtigte Architektin, und zwar mündlich. Grundlage der Angebote waren die Zimmermannsarbeiten im ursprünglichen Rohbauer-LV, sowie teils mündlich /teils schriftlich von der A. an den Z. übermittelte Zusatzarbeiten. Der Z. hatte nicht das LV ausgefüllt, sondern auf zwei Seiten ein Angebot, natürlich ohne die ganzen LV-Rahmenvereinbarungen, unterbreitet. Das Ganze kam leider erst heute in einer Auseinandersetzung über mangelnde Rechnungsprüfung zu Tage, wir sehen unsere Rechtslage jetzt so: Sicherheitseinbehalt nicht vereinbart, also nicht möglich, keine expliziten vertraglich Vereinbarungen, also BGBAbk.-Recht. Richtig?
Leider nicht rein theoretisch, der Zimmermann hat nämlich eine neue Decke schief eingezogen (noch nicht die cm nachgemessen, aber Statiker meinte heute nebenbei, es ginge ihn ja nichts an, aber das würde er nicht so hinnehmen..).
Rohbauer ist der einzige mit Bauvertrag, aber alle anderen Gewerke (außer Z.) haben LVAbk. ausgefüllt und unterschrieben, damit sollten die darin auch enthaltenen Klauseln doch gelten?
Die Architektin schrieb heute (auf die Bitte, die Vertragsbedingungen Zimmermann uns zuzuschicken), ein Auftrag am Bau müsse nicht schriftlich erteilt werden, es reiche mündlich (dann gibt es vermutlich auch keine Vereinbarungen). Prinzipiell richtig, Schriftform ist nur bei sehr wenigen Verträgen vorgeschrieben, aber wenn's um fünfstellige Beträge geht? Wenn bei allen Gewerken eine Sicherheit vereinbart ist, Zimmermann sogar ursprünglich Teil einer einzelvertraglichen solchen Vereinbarung war, müsste doch eigentlich unser Wille klar genug gewesen sein. Wie dehnbar ist eigentlich eine solche Vollmacht?
Wir werden jetzt langsam SEHR ungehalten über die dauernden Ausreden, sorry, wenn's zu sehr ins Detail geht.
Gruß+Danke
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    Die Situation ist komplex, da ein schriftlicher Bauvertrag mit Sicherheitseinbehalt existiert, aber zusätzliche Zimmermannsarbeiten mündlich beauftragt wurden. ? Ein mündlicher Auftrag ist grundsätzlich gültig, aber schwer nachweisbar. Bei fünfstelligen Beträgen ist die Schriftform dringend zu empfehlen.

    🔴 Gefahr: Mündliche Vereinbarungen können im Streitfall schwer zu beweisen sein. Dies gilt besonders für Zusatzleistungen, die nicht im ursprünglichen Bauvertrag enthalten sind.

    Der Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag bezieht sich wahrscheinlich nur auf den ursprünglichen Rohbauvertrag. Ob er auch für die zusätzlichen Zimmermannsarbeiten gilt, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Wenn keine explizite Vereinbarung getroffen wurde, ist die Rechtslage unklar.

    Eine Vollmacht des Architekten kann relevant sein, wenn er im Namen des Auftraggebers Vereinbarungen getroffen hat. Allerdings muss die Vollmacht klar definiert sein und die Befugnis zur Vergabe von Zusatzleistungen umfassen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle mündlichen Absprachen schriftlich (z.B. per E-Mail oder Nachtragsvereinbarung). Klären Sie die Gültigkeit des Sicherheitseinbehalts für die Zusatzleistungen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Sicherheitseinbehalt
    Einbehalt eines Teils der Vergütung bis zur Mangelfreiheit. Dient als Sicherheit für den Auftraggeber.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelhaftung, Bürgschaft.
    Mündlicher Auftrag
    Vertragliche Vereinbarung ohne schriftliche Fixierung. Gültig, aber schwer beweisbar.
    Verwandte Begriffe: Schriftform, Beweislast, Zeugenaussage.
    Vollmacht
    Befugnis, im Namen einer anderen Person zu handeln. Umfang muss klar definiert sein.
    Verwandte Begriffe: Stellvertretung, Vertretungsbefugnis, Architektenvollmacht.
    Zusatzleistungen
    Arbeiten, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen. Müssen gesondert vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: Nachtragsvereinbarung, Leistungsänderung, Bauzeitverlängerung.
    VOB
    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Standardwerk für Bauverträge.
    Verwandte Begriffe: BGBAbk.-Vertrag, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
    Abnahme
    Förmliche Entgegennahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Beginn der Gewährleistungsfrist.
    Verwandte Begriffe: Bauzustandsbericht, Übergabeprotokoll, Mängelrüge.
    Gewährleistung
    Haftung des Auftragnehmers für Mängel an der Bauleistung. Dauert in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Schadensersatz, Nachbesserung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag?
      Ein Sicherheitseinbehalt ist ein Betrag, den der Auftraggeber von den Rechnungen des Auftragnehmers einbehält, um eventuelle Mängel oder Schäden abzusichern. Er wird nach Ablauf einer bestimmten Frist (z.B. nach Abnahme) an den Auftragnehmer ausgezahlt, sofern keine Mängel festgestellt wurden.
    2. Ist ein mündlicher Auftrag im Baurecht gültig?
      Grundsätzlich ja, aber er ist schwer nachweisbar. Bei größeren Bauvorhaben und insbesondere bei Zusatzleistungen sollte immer die Schriftform gewählt werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
    3. Welche Rolle spielt eine Vollmacht des Architekten?
      Eine Vollmacht berechtigt den Architekten, im Namen des Auftraggebers zu handeln und Vereinbarungen zu treffen. Die Vollmacht muss jedoch klar definiert sein und die entsprechenden Befugnisse (z.B. zur Vergabe von Zusatzleistungen) umfassen.
    4. Was passiert, wenn keine Vereinbarung über den Sicherheitseinbehalt für Zusatzleistungen getroffen wurde?
      In diesem Fall ist die Rechtslage unklar. Es ist empfehlenswert, nachträglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen oder sich rechtlich beraten zu lassen.
    5. Wie kann ich mündliche Absprachen dokumentieren?
      Am besten ist es, die Absprachen zeitnah schriftlich zu bestätigen (z.B. per E-Mail oder Protokoll). Auch Zeugenaussagen können im Streitfall hilfreich sein.
    6. Was ist der Unterschied zwischen VOBAbk. und BGB-Vertrag?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das im Baurecht häufig Anwendung findet. Sie enthält detaillierte Bestimmungen zu Bauleistungen und Vertragsbedingungen. Ein BGB-Vertrag (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein allgemeiner Werkvertrag, der weniger detaillierte Regelungen enthält.
    7. Was sind Zusatzleistungen im Bauwesen?
      Zusatzleistungen sind Arbeiten, die nicht im ursprünglichen Bauvertrag vereinbart wurden, aber nachträglich erforderlich werden oder vom Auftraggeber gewünscht werden. Sie müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
    8. Welche Bedeutung hat die Abnahme im Baurecht?
      Die Abnahme ist die förmliche Bestätigung des Auftraggebers, dass die Bauleistung vertragsgemäß erbracht wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist und der Anspruch auf Zahlung des Werklohns entsteht.

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      Was tun bei Baumängeln?
  2. Bauvertrag: Abweichung – Anderer Vertrag als gewollt?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    anderer Vertrag
    Es scheint so, dass Sie  -  jetzt wo es darauf ankommt  -  einen ganz anderen Vertrag mit dem Z. haben als Sie gewollt hatten. Lesen Sie mal den Link, vielleicht nützt er Ihnen bei der Einordnung der Situation.
  3. VOB & DIN: Kein Nachteil erkennbar – Grundlagen der Zusammenarbeit

    Nachteil?
    Werte Fragesteller (Leue-Bahns?)
    Bitte nicht falsch verstehen, aber aus dem Fragetext kann ich zunächst mal keinen Nachteil erkennen.
    Die VOB Teil B sagt etwas über allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit (kurz gesagt) und die DINAbk. für Zimmerarbeiten aus Teil C sagt etwas über im Vertrag "automatisch" enthaltene und nicht enthaltene Leistungen, Abrechnungsvorschriften, z.T. Materialgüten usw.
    Das Thema schiefe Decke wird von der VOBAbk. nicht erfasst!
    Hierzu hätte DIN 18201/18202 vertraglich vereinbart sein müssen. An sonsten ist die DIN nur ein Anhalt!
    Hier könnte u.U. das Fehlen des Vertrags mit div. Vorbemerkungen usw. sogar vorteilhaft sein, weil sich kein Handwerker darauf berufen kann, etwas habe ausdrücklich NICHT drin gestanden.
    Und  -  was sich unter den Kollegen leider noch nicht herumgesprochen hat  -  es gibt ein Urteil, dass auch kleinste Abweichungen von der VOB/B dazu führen, dass diese vollständig NICHT vereinbart ist!
    Um hier sagen zu können, ob Ihnen die Vereinbarung des LVAbk. mit allen Vorbemerkungen geholfen hätte, müsste man den genauen Text kennen.
    Die Unternehmen dürfen  -  unter Beibehalt der Ordnungszahlen des Ur-LV  -  Angebote auf eigenem "Papier" anbieten, WENN sie den Text des LV vollumfänglich anerkennen.
    Ein weiteres Problem dürfte die Beauftragung an sich sein. Diese ist ein Rechtsgeschäft und darf von der Arch. nur mit Vollmacht von Ihnen erteilt werden.
    Sie sehen, ein Feld mit jeder Menge Minen. Ich möchte sagen, hier ist dringend der Gang zum Juristen angesagt. Und  -  unter Bezug auf den Beitrag von Herrn Stubenrauch  -  sollte die Arch. entsprechend mit ins Boot genommen werden.
  4. Sicherheitseinbehalt: Massenermittlung & Leistungsabrechnung

    Noch was ...
    Werte Fragesteller
    zum Thema Sicherheitseinbehalt. Bei einer detailiereten Massenermittlung, die auch zu Abschlagsrechnungen zu liefern ist, können überhöhte Massen  -  korrekte Prüfung durch Arch. vorausgesetzt  -  nicht in der Rechnung stehen. Und abzurechnen sind nur Leistungen, die eingebaut sind.
    Wenn Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind  -  z.B. beim Tischler die Fenstergriffe noch fehlen  -  können hierfür selbstverständlich AbzAbk.üge angesetzt werden, ohne dass ein pauschaler Einbehalt vereinbart sein muss.
  5. LV-Anerkennung: Fehlende Ordnungszahlen – Problem mit Zimmermann?

    @ Dühlmeyer
    Richtig, wir sind's mal wieder, irgendwie hat's den Absender nicht genommen, sorry.
    Es stimmt, bisher haben wir keinen tatsächlichen Nachteil, steht auch nicht zur Diskussion. Problem ist nur, dass der Z. : 1) keine Ordnungszahlen des Ur-LVAbk. verwendet hat, sondern teilweise zusammengefasst hat, bzw. die Leistungen vorher nicht drin standen. 2) Das LV weder explizit anerkannt hat, noch in seinem Angebot darauf schließen lässt 3) Das Ganze offenbar mündlich ohne schriftliche Bestätigung erfolgte.
    Wir denken nur ein paar Schritte voraus, der Z. wird jetzt erstmal zur Nachbesserung bei der Decke aufgefordert (heute gemessen, 3 cm auf 1 m, vielleicht sollten wir an der tiefsten Stelle gleich einen Bodenablauf einbauen, ist ja das Bad :-)), vermutlich wird er's auch nach einigem hin und her tun. Wir fanden, der Gedanke an 10 % noch ausstehendes Honorar könnte vielleicht seine Bereitwilligkeit erhöhen oder die unsrige, im Ernstfall jemand anders zu beauftragen.
    Wenn ich's richtig verstehe, greifen also die bauspezifischen Regelungen sowieso nicht. Dann geht es wie im 'normalen Leben', auf Mängel hinweisen, Beseitigung verlangen usw.
    Das ist ja mal richtig einfach! :-)
    @Stubenrauch
    Architektur wird keiner von uns noch studieren, eher Jura ... Ehrlich gesagt, ist 'gewollt' etwas zu stark, wir haben's halt mitgenommen, weil es im Text stand und vernünftig schien.
    So wie's aussieht haben wir tatsächlich einen über eine bevollmächtigte Dritte abgeschlossenen mündlichen Vertrag ohne zusätzliche Absprachen über einen Auftragswert, der einem Neuwagen entspricht. Auf dem Bau geht's zu! Wir werden jetzt als Erstes die Vollmacht mal etwas einschränken.
    Danke
    Petra+Volker
  6. Sicherheitseinbehalt: Pauschal vs. Mängel – Unterschiede beachten!

    Einbehalt und Einbehalt
    Werte Leue-Bahns (es geht doch!)
    sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
    Der pauschale 10 % Sicherheitseinbehalt war mal vor langer Zeit üblich, ist aber mittlerweile nur noch mit Zustimmung des Unternehmers möglich.
    Bei Mängeln und Schäden ist ein Einbehalt in min. der dreifachen Höhe der zu erwartenden Kosten zur Behebung möglich. Und hierbei sind die Kosten für Dritte (anderer Zimmerer z.B. ) anzusetzen, nicht die Einheitspreise des Auftragnehmers.
    Sie können ja von anderen nicht erwarten, dass die auf seine (evtl.) Dumpingpreise eingehen!
    Da kommt schnell ein nettes Sümmchen zusammen. Nur sollten die Mängel dann auch fachgerecht angemeldet und der Unternehmer unter Fristsetzung zur Behebung aufgefordert werden.
    Nach Ihren Beiträgen hier wäre ich mir nicht sicher, ob Ihre Arch. hierzu in der Lage ist!
    Ihre Architektin hätte bei der Angebotsprüfung auf die abweichende Leistungsbeschreibung des Zimmerers hinweisen müssen.
    Wenn  -  gerade bei Firmen, die von den Bauherren benannt werden  -  Änderungen, Streichungen, Zusätze o.ä. im LVAbk. vorgenommen werden und die Firma die preisgünstigste ist, weise ich meine Bauherren deutlich darauf hin. Wenn die dann trotzdem wollen, sollen sie ihren Willen bekommen. Nur mir kann keiner sagen, er/sie habe nichts gewusst.
    Ich möchte nochmals raten, einen RA hinzu zu ziehen. Der muss ja nicht gleich in die Arena steigen, aber Sie sollten wissen, was geht und was nicht. Und bei Mängeln freut sich ein unwilliger Unternehmer über nichts mehr als über Formfehler in den Mängelanzeigen und Fristsetzungen. Und da scheint Ihre Architekt nicht sehr sattelfest.
  7. Sicherheitseinbehalt: 'Vor langer Zeit üblich' – Anwalt einschalten?

    'Vor langer Zeit üblich'
    trifft's glaube ich ziemlich genau. Da liegt wohl der Kern des ganzen Problems, aber leider gilt hier ja nicht: Problem erkannt, Gefahr gebannt. Also auf zum Anwalt, so lernen wir wenigstens nach und nach alle zusätzlichen Fachleute und Gutachter kennen, die bei einem Bau auftauchen können. :-) (
    Auf 'sattelfest' kommt es leider nicht mehr an, die Arbeitsunwilligkeit bewegt sich mittlerweile immer kurz vor der Grenze zu 'offensichtlich und nachweisbar'. Wir teilen eventuelle Mängel mit (bisher war's immer einer, aber insgesamt nicht viele), nach drei Tagen wird bestätigt, dass ein Fehler vorliegt, Frage ob beim AN reklamiert, Antwort 'wenn sie das wünschen, mache ich das', wird nach 3-5 Tagen erledigt, Frage nach Kopie an uns, Antwort 'das war mündlich' usw.
    Gruß + Danke
    Volker
  8. Mündliche Anmeldung: Fristsetzung bei Problemen erforderlich

    Jetzt weiß ich ...
    Werte Leue-Bahns
    welchen Kolleginnen und Kollegen ich es zu verdanken habe, dass meine Berufshaftpflicht gerade die Prämien um 50 % anheben wollte.
    Gegen das mündlich anmelden ist erstmal gar nichts einzuwenden, gleich schreiben stört oft die Zusammenarbeit. Aber wenn's nicht läuft, muss es halt schriftlich mit Fristsetzung laufen.
  9. Bauvertrag: Bei hohen Summen – Schriftlicher Vertrag Pflicht!

    Mündliche Verträge
    Kurze Meinung  -  man muss schon ziemlich naiv sein, wenn man bei Arbeiten die einen 5-stelligen oder noch höheren Wert haben , keinen Bauvertrag abschließt in dem alle wesentlichen Teile geregelt sind. Alte Sprichwort  -  wer schreibt, der bleibt.
    Grüße aus Bayern
  10. Bauvertrag: Treuglaube vs. Naivität – Lehrgeld gezahlt!

    Die Naive :-(
    hat sich treugläubig darauf verlassen, dass die Beauftragung zu den Bedingungen erfolgt, wie's abgesprochen war. Mh, das Kind und der Brunnen ... Und das uns, ehrlich, ich könnte mich vor Blödheit in den Allerwertesten beißen: Beruflich wirklich den ganzen lieben langen Tag mit Verträgen zu tun, genau was ich immer meinen Kunden predige, und dann selbst sowas von naiv und gutgläubig.
    Nun, eine meiner Anwaltskanzleien steht Gewehr bei Fuß (denke aber immer noch, dass wir auch ohne zu einer einvernehmlichen Lösung kommen), zur Bauabnahme kommt neben Architektin (die könnt' ich mir wahrscheinlich grad noch ersparen) und Statiker auf jeden Fall Dank Forumsvermittlung noch ein versierter Fachmann dazu (@Dühlmeyer: Danke auch für den Hinweis auf Formfehler), und die knifflige Wärmedämmung wird ins nächste Jahre geschoben und auf jeden Fall mit neuem Bauleiter geplant und durchgeführt.
    Naiven Gruß, Petra.
  11. Good Luck: Nicht naiv, sondern mit Glauben ausgestattet!

    Na dann ...
    Werte Leue-Bahns
    Good Lack ;-).
    Und: Nicht naiv, noch mit Glauben an das Gute im Menschen ausgestattet! .
  12. OT: Glaube an das Gute – Gibt es da einen Unterschied?

    Foto von Oliver Kettig

    OT: @Dühlmeyer
    >Nicht naiv, noch mit Glauben an das Gute im Menschen ausgestattet! .
    Gibt's da einen Unterschied?!?
    Zweifelnde (schon wieder) Grüße
  13. OT: Genie und Wahnsinn – Sie sind Nachbarn!

    OT JAAAAAAAAAAAAAAAA!
    Auch wenn ich zugeben muss, dass sich es damit wohl verhält wie mit Genie und Wahsinn; sie sind Nachbarn ;-).
  14. Bauvertrag: Auch ohne LV & Anwalt möglich – Erfahrungen

    Obwohl dieser Thread schon ausgelutscht ist ...
    Obwohl dieser Thread schon ausgelutscht ist noch ein abschließender Kommentar von mir.
    Auch wenn es in diesem Forum niemand glauben will, es geht auch ohne LVs, ohne schriftliche Verträge und auch ohne Rechtanwälte.
    Ich habe mir beispielsweise von unserer weißen Wanne einige Angebote eingeholt und den günstigsten Bauunternehmer beauftragt (war es ein Zufall, dass er mir zugleich auch der sympathischste aller angefragten Bauunternehmer war?). Die Maurerarbeiten im KG und das Betonieren der Decke über KG habe ich ihm mündlich beauftragt, nachdem er mir einen mittleren Stundenlohn genannt hat. Wir hatten keinerlei Probleme bei der Abrechnung.
    Auch unser Elektriker hat alle Arbeiten in Regie durchgeführt, ohne vorherigen schriftlichen Auftrag. Obwohl die Rechnung meine wohl etwas zu konservative Kostenschätzung bei weitem übertroffen hat, waren wir mit seiner Leistung äußerst zufrieden und auch "abrechnungstechnisch" gab es keine Schwierigkeiten.
    Auch mit anderen Unternehmern vereinbarten wir keine VOB/BGBAbk.-gerechten Verträge (Erdaushub, putze, Maler, Spengler ...), trotzdem hat alles zu unserer höchsten Zufriedenheit funktioniert und ich habe keinem Handwerker Geld einbehalten, nach erfolgter 100 %iger Leistung haben alle auch 100 % Kohle erhalten.
    Ja, auch so was gibt es noch. Selbst in unserer heutigen Zeit gibt es Situationen, wo ein Handschlag und ein Wort (unter Männern) noch etwas gilt, man benötigt nicht immer einer wasserdichten VOBAbk.- oder BGB-Vertrag.
    Wenn der Zimmermann einige Balken schief gelegt hat, dann sagen Sie es ihm halt einfach. Er wird schon soviel Handwerkerehre in sich tragen, um den von ihn zu vertretenden Mangel zu beseitigen. Reden Sie doch einfach mal mit ihm, rufen Sie ihn an, sagen Sie was los ist, teilen Sie ihm mit, was ihnen nicht passt und ich verspreche Ihnen: Er wird sein Gewerk wieder in Ordnung bringen. Dazu brauchen Sie keine Architektin, keinen Sachverständigen und keinen Rechtsanwalt.
    Schönen Abend noch, MfG Ortwin
  15. Zimmermann: Handwerkerehre vs. Kleine Baustelle – Erwartungen?

    Ach Ortwin ...
    bisher hat jeder von uns sofort sein Geld bekommen, aber es ist auch nicht unanständig, eine andere Möglichkeit vorzusehen. Hier geht's nicht um Sachverständige, Anwälte o.ä., wie schon gesagt, rechne ich damit, dass der Zimmermann Aufgrund seiner 'Handwerkerehre' schon die Sache richten wird. Nur: der Betrieb hat gut zu tun, liegt 80 km weg, wir sind eine kleine Baustelle, wir können mit dem weiteren Ausbau nicht ewig warten. Ich denke es ist legitim, in dieser Situation etwas weiter zu denken als 'das wird schon klappen'.
    Schön, wenn so ein Bau ohne Schriftkram klappt, aber ist das zu verallgemeinern? Es gibt auch Raucher, die werden 100 Jahre alt..
    Gruß
    Volker
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Sicherheitseinbehalt Bauvertrag: Mündlicher Auftrag & Zusatzleistungen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechtslage bei einem Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit mündlichen Aufträgen für Zimmermannsarbeiten und möglichen Zusatzleistungen. Es wird die Bedeutung eines schriftlichen Bauvertrags betont, die Unterschiede zwischen pauschalem Sicherheitseinbehalt und Einbehalt bei Mängeln erläutert, und die Notwendigkeit der korrekten Leistungsabrechnung hervorgehoben. Die Erfahrungen der Fragestellerin mit einem mündlichen Auftrag werden kritisch beleuchtet, und es werden Ratschläge zur weiteren Vorgehensweise gegeben.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Bauvertrag: Treuglaube vs. Naivität – Lehrgeld gezahlt! wird die eigene Gutgläubigkeit der Fragestellerin thematisiert und die Notwendigkeit betont, auch im Vertrauensverhältnis auf schriftliche Vereinbarungen zu bestehen, um sich rechtlich abzusichern.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB & DIN: Kein Nachteil erkennbar – Grundlagen der Zusammenarbeit erklärt, dass die VOB Teil B allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit regelt, während die DINAbk. für Zimmerarbeiten Abrechnungsvorschriften und Materialgüten definiert. Diese Normen sind relevant für die Vertragsgestaltung und Leistungsbeschreibung.

    🔴 Risiko: Der Beitrag Bauvertrag: Bei hohen Summen – Schriftlicher Vertrag Pflicht! warnt davor, bei Arbeiten im fünfstelligen Bereich auf einen schriftlichen Bauvertrag zu verzichten, da mündliche Vereinbarungen im Streitfall schwer nachweisbar sind und zu erheblichen Problemen führen können.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Situation rechtlich prüfen zu lassen und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten, wie im Beitrag Sicherheitseinbehalt: 'Vor langer Zeit üblich' – Anwalt einschalten? vorgeschlagen. Zudem sollte die Leistungsabrechnung des Zimmermanns genau geprüft und mit dem ursprünglichen LVAbk. verglichen werden, um eventuelle Abweichungen oder Fehler zu identifizieren.

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